Die landwirtschaftliche Nutzung allein genügt aber nicht. So sind zum Beispiel Betriebsbauten von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen nicht zonenkonform, da es an der unmittelbaren funktionalen Beziehung der Betriebsbauten zu einem Landwirtschaftsbetrieb des Lohnunternehmers fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 4). Auch lässt sich neuer landwirtschaftlicher Wohnbedarf nicht dadurch rechtfertigen, dass bestehende Wohnungen an Nichtlandwirte vermietet werden (Raum & Umwelt, 6/2013, S. 44, mit Hinweisen).