3.3 Für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrentin ist es indessen nicht erforderlich, dass die Scheune durch den Voreigentümer genutzt werden kann. Wie die Rekurrentin nutzt zwar auch der Voreigentümer die Scheune anscheinend zu landwirtschaftlichen Zwecken (Hühnerhaltung, Abstellplatz für Zugmaschine). Die landwirtschaftliche Nutzung allein genügt aber nicht.