3.1 Bauten und Anlagen müssen zunächst betrieblich notwendig sein (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Ökonomiebauten sind in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen und für ihren individuellen Zweck nötig sind; das heisst insbesondere, dass sie nicht überdimensioniert sein dürfen 8 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang