2.2 Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Die Rundbogenhalle liegt in der Landwirtschaftszone, die von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird. Die Bewilligung für eine Baute in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn die Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1). 3. Betriebliche Notwendigkeit