2.1 Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Als Bauten gelten insbesondere jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen (BGE 113 Ib 314, E. 2.b). Die Rundbogenhalle stellt eine Baute dar und bedarf daher einer Baubewilligung.