Das Gebot der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbilder wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung ist, und umso schwächer, je heterogener sich die Umgebung präsentiert. Einzelne vorbestehende Bauten oder Anlagen vermögen ein insgesamt homogenes Gesamtbild nicht zu stören, ausschlaggebend ist einzig der Gesamteindruck (B. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss., St. Gallen 2001, S. 30 f. und S. 144 f.).