Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b). Die Baukommission hatte das Metalltor mit der Begründung abgelehnt, dass es sich beim Bauobjekt um ein traditionelles, für das Streusiedlungsgebiet typisches Bauernhaus handelt. Diese Gebäude zeichneten sich durch die Verwendung des Werkstoffs Holz aus. Mit einem Metalltor würde die Grundstruktur zerstört, was einen negativen Einfluss auf das Gebäude selbst und somit auch auf das Orts- und Landschaftsbild habe.