Mit ästhetischen Generalklauseln, wie sie in Art. 65 BauG enthalten sind, wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch eine befriedigende Einordnung einer Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw.