2.3. Das Gesetz zählt eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die für die Beurteilung der Gesamtwirkung von besonderer Bedeutung sind (Art. 65 Abs. 2 BauG). Dazu gehört unter anderem die Gestaltung und Materialisierung der Fassaden (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG). Da das Gesetz die Materialisierung der Fassaden als Beurteilungselement ausdrücklich nennt, dürfen ausserhalb der Bauzone hohe Anforderungen an die Materialwahl von Tenntoren gestellt werden. Die Praxis verlangt denn auch, dass Türen und Tore an den für die Appenzeller Streusiedlungslandschaft typischen Bauernhäusern aussen und fassadenbündig angeschlagen sowie mit Holz verkleidet werden;