2.2. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben, gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Diesbezüglich werden in der Praxis auch die Gestaltungsrichtlinien des Kantons Appenzell A.Rh., wo es um die Wahrung einer vergleichbaren Bausubstanz geht, sinngemäss herangezogen (Baugestaltung ausserhalb Bauzone, Kantonales Planungsamt Appenzell A.Rh., Mai 2001).