2.1. Bauten haben im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000), 1. Satz). Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes am 29. April 2012 hat der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsverbot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen wollen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: