Bei der fahrlässigen Tatbegehung ist der Strafrahmen tiefer angesetzt, als bei Vorsatz: statt Busse (der Höchstbetrag wäre Fr. 10‘000.--, Art. 106 StGB) kann höchstens eine Busse bis Fr. 2‘000.-- verhängt werden (Art. 51 Abs. 3 JaV). 8.4 Die fahrlässige Begehung eines Jagddelikts durch den Rekurrenten im Vergleich zur vorsätzlichen Begehung im Fall von A. B. lässt eine mildere Beurteilung auch im Administrativverfahren als angezeigt erscheinen. 8.5 (…) 8.6 Dementsprechend ist die Dauer des Entzugs der Jagdberechtigung zu reduzieren, und zwar um ein Jahr. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 103 vom 23. Januar 2018