8.3 Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, weil der Rekurrent zwar durchaus mit Wissen und Willen (vorsätzlich, Art. 12 StGB) auf die Hirschkuh geschossen hatte, er sich indessen auf einen Sachverhaltsirrtum berief, indem er geltend machte, dass er glaubte, auf ein verletztes Tier zu schiessen. Weil er diesen Irrtum nach den Feststellungen der Gerichte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wurde er gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB wegen Fahrlässigkeit bestraft. Bei der fahrlässigen Tatbegehung ist der Strafrahmen tiefer angesetzt, als bei Vorsatz: statt Busse (der Höchstbetrag wäre Fr. 10‘000.--, Art.