Während A. B. wegen vorsätzlicher Verletzung von Jagdbestimmungen verurteilt wurde, wurde der Rekurrent lediglich wegen fahrlässiger Verletzung schuldig gesprochen. Eine strafrechtlich gesehen bloss fahrlässige Tatbegehung muss zwar für die Frage des Entzugs der Jagdberechtigung keineswegs als vernachlässigbare oder lediglich geringfügige Pflichtverletzung betrachtet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2017, Nr. 100.2017.17U, E. 6.4.). Der Rekurrent wurde aber nur wegen Fahrlässigkeit, A. B. aber wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Verletzung von Jagdvorschriften bestraft.