8.2 Die Tatumstände waren bei A. B. und beim Rekurrenten dieselben. Sie waren gemeinsam auf der Jagd nach denselben beiden Tieren. Sie handelten indessen nicht gleich, und ihr Verhalten wurde strafrechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während A. B. wegen vorsätzlicher Verletzung von Jagdbestimmungen verurteilt wurde, wurde der Rekurrent lediglich wegen fahrlässiger Verletzung schuldig gesprochen.