3 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 7. (…) 8. Gleichbehandlung 8.1 Schliesslich machte der Rekurrent geltend, es spiele eine Rolle, wie der wegen vorsätzlicher Verletzung der Jagdgesetzgebung verurteilte A. B. administrativ-rechtlich beurteilt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass beide Jäger die gleiche Administrativmassnahme zu gewärtigen hätten, obwohl der eine vorsätzlich und der andere lediglich fahrlässig gehandelt habe. Das sei mit rechtsgleicher Behandlung nicht zu vereinbaren.