Zum anderen fehlte es auch an der zweiten Voraussetzung für einen Kugelschuss auf flüchtiges Wild. Wie das Bundesgericht festhielt, bot der Schuss des Rekurrenten auf die Hirschkuh „aufgrund seiner Position von hinten nicht die Gewähr, dass das Tier dadurch auch tatsächlich erlegt würde“ (Bundesgerichtsurteil, E. 2.3.2, S. 7). Es war also nach den gerichtlichen Feststellungen kein sicherer Schuss möglich, weshalb der Rekurrent selbst dann nicht auf die flüchtige Hirschkuh hätte feuern dürfen, wenn sie tatsächlich angeschossen gewesen wäre. 5. (…) 6. (…)