4.3 Den Schuss auf die Hirschkuh gab der Rekurrent allerdings nach den Feststellungen der Gerichte in mehrfach unweidmännischer Art ab. Die Hirschkuh, auf die er schoss, war unverletzt. Der Rekurrent war zwar der Meinung, auf ein flüchtiges, aber angeschossenes Tier zu feuern, was zulässig gewesen wäre, wenn ein zweiter, sicherer Schuss möglich gewesen wäre (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent hätte sich aber zum einen nach den Feststellungen in den Strafurteilen vergewissern müssen, ob die Hirschkuh angeschossen und damit jagdbar war, was er unterliess. Zum anderen fehlte es auch an der zweiten Voraussetzung für einen Kugelschuss auf flüchtiges Wild.