4.2 Es ist zwar richtig, dass der Rekurrent wegen eines Schusses bestraft worden ist, nämlich seines Schusses auf die Hirschkuh. Er hatte zwar auch auf das Schmaltier geschossen. In Bezug auf den Schuss auf das Schmaltier wurde der Rekurrent aber wegen bestehender Zweifel freigesprochen (Bezirksgerichtsurteil, Ziff. 4.1., S. 7), womit dieser Schuss im vorliegenden Massnahmenverfahren unbeachtlich bleibt.