4.1 Daran ändert nichts, dass der Rekurrent geltend macht, er sei strafrechtlich lediglich wegen eines einzigen fahrlässigen widerrechtlichen Schusses auf die Hirschkuh verurteilt worden. Er habe geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewesen sei, dass das Tier bereits von A. B. angeschossen worden sei. Das Kantonsgericht habe festgehalten, es zweifle nicht daran, dass er die nach seiner Meinung angeschweisste Hirschkuh nur schnellstmöglich habe erlösen wollen.