3.5 Im Übrigen besteht auch in leichten Fällen kein Anspruch darauf, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Art. 55 Abs. 2 JaV lautet wörtlich: „In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden“. Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung, bei welcher der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Das Bau- und Umweltdepartement kann daher zwar in leichten Fällen von einem Entzug der Jagdberechtigung absehen und es bei einer Verwarnung bewenden lassen, muss dies aber nicht tun.