3.4 In Anbetracht des in mehrfacher Hinsicht unweidmännischen Verhaltens des Rekurrenten kann nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden. Bereits das Bezirksgericht hatte das Fehlverhalten des Rekurrenten als nicht leicht eingestuft, und das Kantonsgericht hatte sich dieser Beurteilung angeschlossen (Kantonsgerichtsurteil, E. 5.3).