Nachdem höchstrichterlich entschieden ist, dass dem Rekurrenten ein strafrechtlich relevantes unweidmännisches Verhalten zur Last zu legen ist, und das rechtskräftige Urteil Voraussetzung für die strittige Administrativmassnahme bildet, besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörden abzuweichen. Das korrekte Ansprechen vor der Schussabgabe ist eine der wichtigsten weidmännischen Pflichten (Kantonsgerichtsurteil, E. III. 3.2). Als unweidmännisch ausdrücklich verboten sind zudem „Schüsse aus spitzem Winkeln von hinten“ (Art. 29 lit. a JaV) und „Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn,