Das Kantonsgericht hatte dem Rekurrenten zur Last gelegt, er habe die Hirschkuh nicht genau angesprochen und sich deshalb mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh nicht weidmännisch verhalten. Es hat klargestellt, dass der Schuss auf ein flüchtendes Tier erst zulässig ist, wenn der Jäger weiss, dass ein Tier angeschweisst ist, und dass auch eine Stresssituation, wie sie der Rekurrent geltend gemacht hatte, das Unterlassen des genauen Ansprechens nicht rechtfertigt.