3.3 Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts hatte das Kantonsgericht überzeugend begründet, dass sich der Rekurrent „mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh unweidmännisch verhalten und sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Jagdbestimmungen schuldig gemacht hat“ (Bundesgerichtsurteil, E. 2.3). Das Kantonsgericht hatte dem Rekurrenten zur Last gelegt, er habe die Hirschkuh nicht genau angesprochen und sich deshalb mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh nicht weidmännisch verhalten.