51 JaV kann nur erfolgen, wenn Bestimmungen der Jagdverordnung, der Jagdvorschriften der Standeskommission oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt worden sind. Der Rekurrent wurde bestraft, weil er gemäss gerichtlicher Beurteilung Art. 28 Abs. 1 JaV (Gebot jagdgerechten Verhaltens, insbesondere sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist, die Schussdistanz genügt und die Stellung des Tiers eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt) und Art. 29 lit.