Voraussetzung für den Entzug der Jagdberechtigung ist eine Bestrafung nach Art. 51 JaV (Art. 55 JaV). Eine Bestrafung nach Art. 51 JaV kann nur erfolgen, wenn Bestimmungen der Jagdverordnung, der Jagdvorschriften der Standeskommission oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt worden sind.