Der hier strittige administrative Entzug der Jagdberechtigung beruht auf Strafurteilen des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts, die im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung ergingen, und vom Bundesgericht bestätigt wurden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen ist damit grundsätzlich abzustellen.