richts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015, E. 2.1.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).