3.1 Der Rekurrent beantragt, es sei auf einen Entzug der Jagdberechtigung zu verzichten und lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Er macht geltend, er sei strafrechtlich lediglich wegen einem einzigen fahrlässigen widerrechtlichen Schuss auf die Hirschkuh verurteilt worden. Er habe geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewesen sei, dass das Tier bereits von A. B. angeschossen worden sei. Das Kantonsgericht habe festgehalten, es zweifle nicht daran, dass er die nach seiner Meinung angeschweisste Hirschkuh nur schnellstmöglich habe erlösen wollen. Es handle sich klarerweise um einen leichten und keinen mittelschweren Fall.