Gemäss Art. 55 Abs. 2 JaV kann in leichten Fällen statt eines Entzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden. Gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil hat sich der Jäger mehrfach unweidmännisch verhalten. Das Fehlverhalten wurde von den befassten Gerichtsinstanzen nicht mehr als leicht eingestuft. Dieser Auffassung schloss sich auch die Standeskommission an, sodass eine Verwarnung ausser Betracht fiel. Da die Tat insgesamt aber fahrlässig begangen wurde, der Vorwurf also leichter wiegt als bei einer vorsätzlichen Begehung, erachtete sie eine Entzugsdauer von einem Jahr als angemessen. (…) 3. Verwarnung oder Entzug