Ein Jäger wurde vom Bezirksgericht der fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz (JaV, GS 922.010) schuldig gesprochen. Das Strafurteil wurde vom Kantonsgericht und anschliessend auch vom Bundesgericht bestätigt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils hat das Bau- und Umweltdepartement dem Jäger mit Verwaltungsverfügung die Jagdberechtigung für zwei Jahre entzogen. Mit Rekurs verlangte der Jäger, dass statt eines Entzugs der Jagdberechtigung nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.