Anhang Geschäftsbericht 2018 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission ......................................................................................................... 1 1.1. Entzug der Jagdberechtigung ................................................................................. 1 1.2. Materialisierung eines Scheunentors ...................................................................... 5 1.3 Rundbogenhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Siloballen .......................... 8 1.4 Grenzen für die Umgebungsgestaltung bei altrechtlichen Wohnhäusern .............. 14 1.5 Lärmschutzmassnahmen an einer Strasse ........................................................... 20 1.6 Schulgeld für eine Ausbildung im Ausland ............................................................ 24 1.7 Keine Baubewilligungspflicht für eine Rühlwand ................................................... 28 2. Gerichte ......................................................................................................................... 32 2.1. Anspruch auf Hauspflege ...................................................................................... 32 2.2. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers .......................................................................... 37 2.3. Prüfung der Anklage / Bindung an die Anklage / Verunreinigungsverbot / Gewässerschutzgesetz ......................................................................................... 49 2.4. Stimmrechtsbeschwerde ....................................................................................... 56 2.5. Schluss des Konkursverfahrens / Konkurswiderruf ............................................... 64 2.6. Rückforderung von Wohnbausanierungsbeiträgen ............................................... 70 2.7. Provisorische Rechtsöffnung ................................................................................ 74 2.8. Leistungen der Unfallversicherung bei Rotatorenmanschettenruptur .................... 83 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Entzug der Jagdberechtigung Ein Jäger wurde vom Bezirksgericht der fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz (JaV, GS 922.010) schuldig gesprochen. Das Straf- urteil wurde vom Kantonsgericht und anschliessend auch vom Bundesgericht bestä- tigt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils hat das Bau- und Umweltde- partement dem Jäger mit Verwaltungsverfügung die Jagdberechtigung für zwei Jahre entzogen. Mit Rekurs verlangte der Jäger, dass statt eines Entzugs der Jagdberech- tigung nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Gemäss Art. 55 Abs. 2 JaV kann in leichten Fällen statt eines Entzugs eine Verwar- nung ausgesprochen werden. Gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil hat sich der Jäger mehrfach unweidmännisch verhalten. Das Fehlverhalten wurde von den be- fassten Gerichtsinstanzen nicht mehr als leicht eingestuft. Dieser Auffassung schloss sich auch die Standeskommission an, sodass eine Verwarnung ausser Betracht fiel. Da die Tat insgesamt aber fahrlässig begangen wurde, der Vorwurf also leichter wiegt als bei einer vorsätzlichen Begehung, erachtete sie eine Entzugsdauer von ei- nem Jahr als angemessen. (…) 3. Verwarnung oder Entzug 3.1 Der Rekurrent beantragt, es sei auf einen Entzug der Jagdberechtigung zu verzichten und lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Er macht geltend, er sei strafrechtlich le- diglich wegen einem einzigen fahrlässigen widerrechtlichen Schuss auf die Hirschkuh verurteilt worden. Er habe geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewesen sei, dass das Tier bereits von A. B. angeschossen worden sei. Das Kantonsgericht habe festgehalten, es zweifle nicht daran, dass er die nach seiner Meinung angeschweisste Hirschkuh nur schnellstmöglich habe erlösen wollen. Es handle sich klarerweise um ei- nen leichten und keinen mittelschweren Fall. Entsprechend sei der Entzug nicht zwin- gend, vielmehr sei eine mildere Massnahme zu erkennen. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander ab- weichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Straf- verfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfas- senderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichen- den prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachver- haltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs dersel- ben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158, E. 2c). Die 1 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abwei- chen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Straf- richter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil ab- zustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter An- hörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist“ (Urteil des Bundesge- richts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015, E. 2.1.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Der hier strittige administrative Entzug der Jagdberechtigung beruht auf Strafurteilen des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts, die im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung ergingen, und vom Bundesgericht bestätigt wurden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen ist damit grundsätzlich abzustellen. Voraussetzung für den Entzug der Jagdberechtigung ist eine Bestrafung nach Art. 51 JaV (Art. 55 JaV). Eine Bestrafung nach Art. 51 JaV kann nur erfolgen, wenn Bestim- mungen der Jagdverordnung, der Jagdvorschriften der Standeskommission oder ge- stützt darauf erlassene Verfügungen verletzt worden sind. Der Rekurrent wurde bestraft, weil er gemäss gerichtlicher Beurteilung Art. 28 Abs. 1 JaV (Gebot jagdgerechten Ver- haltens, insbesondere sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagd- bar ist, die Schussdistanz genügt und die Stellung des Tiers eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt) und Art. 29 lit. b JaV (Ver- bot von Kugelschüssen auf flüchtiges Wild, sofern es sich nicht um angeschossenes Wild handelt und ein zweiter, sicherer Schuss möglich ist) verletzt hatte. 3.3 Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts hatte das Kantonsgericht überzeugend be- gründet, dass sich der Rekurrent „mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh unweidmännisch verhalten und sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Jagdbe- stimmungen schuldig gemacht hat“ (Bundesgerichtsurteil, E. 2.3). Das Kantonsgericht hatte dem Rekurrenten zur Last gelegt, er habe die Hirschkuh nicht genau angespro- chen und sich deshalb mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh nicht weid- männisch verhalten. Es hat klargestellt, dass der Schuss auf ein flüchtendes Tier erst zulässig ist, wenn der Jäger weiss, dass ein Tier angeschweisst ist, und dass auch eine Stresssituation, wie sie der Rekurrent geltend gemacht hatte, das Unterlassen des ge- nauen Ansprechens nicht rechtfertigt. Nachdem höchstrichterlich entschieden ist, dass dem Rekurrenten ein strafrechtlich rele- vantes unweidmännisches Verhalten zur Last zu legen ist, und das rechtskräftige Urteil Voraussetzung für die strittige Administrativmassnahme bildet, besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörden abzuweichen. Das korrekte Ansprechen vor der Schussabgabe ist eine der wichtigsten weidmännischen Pflichten (Kantonsge- richtsurteil, E. III. 3.2). Als unweidmännisch ausdrücklich verboten sind zudem „Schüsse aus spitzem Winkeln von hinten“ (Art. 29 lit. a JaV) und „Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn, es handelt sich um angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich“ (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent schoss mit dem Kugelgewehr von hinten auf eine flüchtige, unverletzte Hirschkuh. 2 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3.4 In Anbetracht des in mehrfacher Hinsicht unweidmännischen Verhaltens des Rekurren- ten kann nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden. Bereits das Bezirksge- richt hatte das Fehlverhalten des Rekurrenten als nicht leicht eingestuft, und das Kan- tonsgericht hatte sich dieser Beurteilung angeschlossen (Kantonsgerichtsurteil, E. 5.3). 3.5 Im Übrigen besteht auch in leichten Fällen kein Anspruch darauf, dass nur eine Verwar- nung ausgesprochen wird. Art. 55 Abs. 2 JaV lautet wörtlich: „In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen wer- den“. Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung, bei welcher der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Das Bau- und Umweltdepartement kann da- her zwar in leichten Fällen von einem Entzug der Jagdberechtigung absehen und es bei einer Verwarnung bewenden lassen, muss dies aber nicht tun. 3.6 Dem Antrag des Rekurrenten, es sei auf einen Entzug der Jagdberechtigung zu verzich- ten, und die administrative Sanktion sei auf eine Verwarnung zu beschränken, ist daher nicht zu entsprechen. 4. Bestrafung wegen eines Schusses 4.1 Daran ändert nichts, dass der Rekurrent geltend macht, er sei strafrechtlich lediglich we- gen eines einzigen fahrlässigen widerrechtlichen Schusses auf die Hirschkuh verurteilt worden. Er habe geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewesen sei, dass das Tier bereits von A. B. angeschossen worden sei. Das Kantonsgericht habe festge- halten, es zweifle nicht daran, dass er die nach seiner Meinung angeschweisste Hirsch- kuh nur schnellstmöglich habe erlösen wollen. 4.2 Es ist zwar richtig, dass der Rekurrent wegen eines Schusses bestraft worden ist, näm- lich seines Schusses auf die Hirschkuh. Er hatte zwar auch auf das Schmaltier geschos- sen. In Bezug auf den Schuss auf das Schmaltier wurde der Rekurrent aber wegen be- stehender Zweifel freigesprochen (Bezirksgerichtsurteil, Ziff. 4.1., S. 7), womit dieser Schuss im vorliegenden Massnahmenverfahren unbeachtlich bleibt. 4.3 Den Schuss auf die Hirschkuh gab der Rekurrent allerdings nach den Feststellungen der Gerichte in mehrfach unweidmännischer Art ab. Die Hirschkuh, auf die er schoss, war unverletzt. Der Rekurrent war zwar der Meinung, auf ein flüchtiges, aber angeschosse- nes Tier zu feuern, was zulässig gewesen wäre, wenn ein zweiter, sicherer Schuss mög- lich gewesen wäre (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent hätte sich aber zum einen nach den Feststellungen in den Strafurteilen vergewissern müssen, ob die Hirschkuh angeschos- sen und damit jagdbar war, was er unterliess. Zum anderen fehlte es auch an der zwei- ten Voraussetzung für einen Kugelschuss auf flüchtiges Wild. Wie das Bundesgericht festhielt, bot der Schuss des Rekurrenten auf die Hirschkuh „aufgrund seiner Position von hinten nicht die Gewähr, dass das Tier dadurch auch tatsächlich erlegt würde“ (Bun- desgerichtsurteil, E. 2.3.2, S. 7). Es war also nach den gerichtlichen Feststellungen kein sicherer Schuss möglich, weshalb der Rekurrent selbst dann nicht auf die flüchtige Hirschkuh hätte feuern dürfen, wenn sie tatsächlich angeschossen gewesen wäre. 5. (…) 6. (…) 3 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 7. (…) 8. Gleichbehandlung 8.1 Schliesslich machte der Rekurrent geltend, es spiele eine Rolle, wie der wegen vorsätzli- cher Verletzung der Jagdgesetzgebung verurteilte A. B. administrativ-rechtlich beurteilt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass beide Jäger die gleiche Administrativ- massnahme zu gewärtigen hätten, obwohl der eine vorsätzlich und der andere lediglich fahrlässig gehandelt habe. Das sei mit rechtsgleicher Behandlung nicht zu vereinbaren. 8.2 Die Tatumstände waren bei A. B. und beim Rekurrenten dieselben. Sie waren gemein- sam auf der Jagd nach denselben beiden Tieren. Sie handelten indessen nicht gleich, und ihr Verhalten wurde strafrechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während A. B. wegen vorsätzlicher Verletzung von Jagdbestimmungen verurteilt wurde, wurde der Rekurrent lediglich wegen fahrlässiger Verletzung schuldig gesprochen. Eine strafrechtlich gese- hen bloss fahrlässige Tatbegehung muss zwar für die Frage des Entzugs der Jagdbe- rechtigung keineswegs als vernachlässigbare oder lediglich geringfügige Pflichtverlet- zung betrachtet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Au- gust 2017, Nr. 100.2017.17U, E. 6.4.). Der Rekurrent wurde aber nur wegen Fahrlässig- keit, A. B. aber wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Verletzung von Jagdvorschriften bestraft. Die fahrlässige Begehung einer Tat ist weniger gravierend als die vorsätzliche Begehung. 8.3 Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, weil der Rekurrent zwar durchaus mit Wissen und Willen (vorsätzlich, Art. 12 StGB) auf die Hirschkuh ge- schossen hatte, er sich indessen auf einen Sachverhaltsirrtum berief, indem er geltend machte, dass er glaubte, auf ein verletztes Tier zu schiessen. Weil er diesen Irrtum nach den Feststellungen der Gerichte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wurde er gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB wegen Fahrlässigkeit bestraft. Bei der fahrlässi- gen Tatbegehung ist der Strafrahmen tiefer angesetzt, als bei Vorsatz: statt Busse (der Höchstbetrag wäre Fr. 10‘000.--, Art. 106 StGB) kann höchstens eine Busse bis Fr. 2‘000.-- verhängt werden (Art. 51 Abs. 3 JaV). 8.4 Die fahrlässige Begehung eines Jagddelikts durch den Rekurrenten im Vergleich zur vorsätzlichen Begehung im Fall von A. B. lässt eine mildere Beurteilung auch im Admi- nistrativverfahren als angezeigt erscheinen. 8.5 (…) 8.6 Dementsprechend ist die Dauer des Entzugs der Jagdberechtigung zu reduzieren, und zwar um ein Jahr. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 103 vom 23. Januar 2018 4 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.2. Materialisierung eines Scheunentors Der Eigentümer eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone wollte an seinem landwirt- schaftlich genutzten Betriebsgebäude das traditionelle zweiflügelige Holztor zur Scheune durch ein Sektionaltor aus Metall ersetzen. Dies wurde ihm von der Baukommission Inneres Land AI unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild verweigert. Diese Haltung hat die Standeskommission bestätigt und den Rekurs des Grundeigentümers abgewiesen. Der mit dem Erlass des neuen Baugesetzes vollzogene Paradigmenwechsel vom bis dahin geltenden Verunstaltungsverbot hin zu einem Gestaltungsgebot hat zur Folge, dass eine Baute samt ihren Einzelteilen eine gute Gesamtwirkung entfalten muss. Es reicht nicht mehr, dass die Baute nicht verunstaltend wirkt. Dies gilt auch für die Materialwahl. Für ein traditio- nelles Bauernhaus im Streusiedlungsgebiet soll als Baustoff in erster Linie Holz verwendet werden. Erst wenn die Verwendung von Holz mit deutlichen Nachteilen verbunden ist, fällt eine andere Materialwahl in Betracht. Bei Scheunentoren verhält es sich so, dass auf dem Markt dauerhafte Tore aus Holz oder mit Holzverkleidung angeboten werden. Es ist daher zumutbar, dass für eine gute Gestaltung der Baute solche Tore eingesetzt werden. (…) 2. Gestaltungsanforderungen an Bauten ausserhalb der Bauzone 2.1. Bauten haben im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwir- kung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000), 1. Satz). Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes am 29. April 2012 hat der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstal- tungsverbot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen wollen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: „Die Appenzeller Baukultur soll mit einem Wechsel vom heu- tigen Verunstaltungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gestärkt werden“ (Landsgemein- demandat 2012, S. 151). Es genügt daher nicht, wenn ein Bau oder ein Umbau keine Verunstaltung darstellt. 2.2. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben, gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Diesbezüglich werden in der Praxis auch die Gestaltungsrichtli- nien des Kantons Appenzell A.Rh., wo es um die Wahrung einer vergleichbaren Bau- substanz geht, sinngemäss herangezogen (Baugestaltung ausserhalb Bauzone, Kanto- nales Planungsamt Appenzell A.Rh., Mai 2001). Das strittige Tenntor würde ausserhalb der Bauzone realisiert, wo besonders hohe An- forderungen an die Gesamtwirkung gelten. Zur Wahrung der Qualität der traditionellen Streusiedlung, der appenzellischen Bauweise und der Kulturlandschaft ist der Pflege und Erhaltung der bestehenden Bauten - im Interesse des kulturellen Erbes - grosses Gewicht beizumessen; bei baulichen Veränderungen und Erweiterungen sollen der origi- nale Charakter und das Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben (siehe auch: Baugestaltung ausserhalb Bauzone, a.a.O., Ziff. 3.1., S. 9). 5 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.3. Das Gesetz zählt eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die für die Beurteilung der Ge- samtwirkung von besonderer Bedeutung sind (Art. 65 Abs. 2 BauG). Dazu gehört unter anderem die Gestaltung und Materialisierung der Fassaden (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG). Da das Gesetz die Materialisierung der Fassaden als Beurteilungselement ausdrücklich nennt, dürfen ausserhalb der Bauzone hohe Anforderungen an die Materialwahl von Tenntoren gestellt werden. Die Praxis verlangt denn auch, dass Türen und Tore an den für die Appenzeller Streusiedlungslandschaft typischen Bauernhäusern aussen und fas- sadenbündig angeschlagen sowie mit Holz verkleidet werden; unerwünscht sind Metall- oder Kunststoffverkleidungen (Baugestaltung ausserhalb Bauzone, a.a.O., S. 12). Mit ästhetischen Generalklauseln, wie sie in Art. 65 BauG enthalten sind, wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch eine befriedigende Ein- ordnung einer Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzel- nen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b). Die Baukommission hatte das Metalltor mit der Begründung abgelehnt, dass es sich beim Bauobjekt um ein traditionel- les, für das Streusiedlungsgebiet typisches Bauernhaus handelt. Diese Gebäude zeich- neten sich durch die Verwendung des Werkstoffs Holz aus. Mit einem Metalltor würde die Grundstruktur zerstört, was einen negativen Einfluss auf das Gebäude selbst und so- mit auch auf das Orts- und Landschaftsbild habe. Aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Materialisierung ausserhalb der Bauzone erscheint es korrekt, wenn die Baukommission auf Empfehlung der Fachkommission Heimatschutz darauf besteht, dass der Ersatz des bestehenden Holztors wiederum aus Holz ist, und ein reines Metalltor ablehnt. 3. Nicht mehr zeitgemässe Anforderungen an die Ausgestaltung von Scheunentoren 3.1. Der Rekurrent macht geltend, heute werde nicht wie vor hundert Jahren gebaut. Er wirft der Vorinstanz also sinngemäss vor, nicht mehr zeitgemässe Anforderungen an die Aus- gestaltung von Scheunentoren zu stellen. 3.2. Diese Kritik ist unbegründet. Die Baukommission hat den Rekurrenten zwar nach Ein- gang seines Baugesuchs zunächst aufgefordert, das Scheunentor auf die Breite des be- stehenden Tors von 2.62m zu redimensionieren; geplant hatte der Rekurrent mit einer Breite von 3.25m (Email vom 8. August 207; act. 8 der Vorakten der Baukommission, im Folgenden „BK-act.2). Als der Rekurrent aber darauf hinwies, dass die Toröffnung in An- betracht der Masse heutiger landwirtschaftlicher Gerätschaften zu klein wäre (Stellung- nahme vom 12. September 2017, BK-act. 6), akzeptierten die Fachkommission Heimat- schutz und die Baukommission die vom Rekurrenten ursprünglich geplante Breite (BK- act. 5). Sie trug damit der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglichte durch die grössere Toröffnung eine zeitgemässe Unterbringung der im Laufe der Zeit voluminöser gewordenen landwirtschaftlichen Gerätschaften. 3.3. Die Baukommission hatte aus Rücksicht auf die Gesamtwirkung weiter verlangt, dass wenigstens ein holzverkleidetes Tor angebracht wird (BK-act. 2). Der Rekurrent schrieb 6 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang dazu zunächst am 12. September 2017 (BK-act. 6): „Gegen die Verkleidung des Sektio- naltors mit einer flachen Holzverkleidung und der gleichen Farbe (rot) wie die westliche Tür gibt es nichts einzuwenden abgesehen von der Haltbarkeit.“ Am 30. September 2017 teilte er dann aber mit, die Holzverkleidung könne nicht realisiert werden. Er be- gründete diese Haltung damit, die Funktionalität würde dadurch stark eingeschränkt. Wegen der Witterungseinflüsse sei nach Angaben des Herstellers mit dem Ablösen der Holzverkleidung zu rechnen. 3.4. Die angeblich eingeschränkte Funktionalität eines holzverkleideten Sektionaltors brauchte die Baukommission im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Strittig ist nicht ein Scheunentor am Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, son- dern der Ersatz eines zweiflügeligen Holztors an einem bestehenden traditionellen und für die Appenzeller Streusiedlungsweise typischen Wohn- und Betriebsgebäude aus- serhalb der Bauzone, wo besonders hohe Anforderungen an die Einordnung baulicher Massnahmen zu stellen sind. Das Gebot der Einordnung in das Orts- und Landschafts- bilder wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung ist, und umso schwächer, je he- terogener sich die Umgebung präsentiert. Einzelne vorbestehende Bauten oder Anlagen vermögen ein insgesamt homogenes Gesamtbild nicht zu stören, ausschlaggebend ist einzig der Gesamteindruck (B. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklau- seln des kantonalen Baurechts, Diss., St. Gallen 2001, S. 30 f. und S. 144 f.). Die traditionellen Bauernhäuser in der Appenzeller Streusiedlungslandschaft bestehen aus Holz. Sie sind mit Schindelschirmen oder Leistenschirmen gegen Witterungsein- flüsse geschützt. Die Tore dieser Häuser sind ebenfalls aus Holz. Auch der Ersatz des Tors hat daher zur Wahrung der Einordnung mindestens mit Holz verkleidet zu sein. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 201 vom 20. Februar 2018 7 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.3 Rundbogenhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Siloballen Die Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebs in der Landschaftsschutzzone hat für die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und die Lagerung von Siloballen ohne Bewilli- gung eine Rundbogenhalle erstellt. Im nachträglichen Baugesuch hat sie eine betriebliche Not- wendigkeit der Baute geltend gemacht, da die zum Betrieb gehörige Scheune noch durch den Voreigentümer genutzt werde. Das nachträgliche Baugesuch für die Rundbogenhalle wurde abgelehnt. Die Standeskommission hat auf Rekurs den negativen Entscheid der Baubewilli- gungsbehörde bestätigt. Ökonomiebauten in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie für die Bewirt- schaftung des Betriebs notwendig sind. Dass die Bewirtschafterin die zum Betrieb gehö- rende Scheune weiterhin dem früheren Eigentümer zur Nutzung überlassen hat, vermag keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Baute auf dem Betrieb zu begründen. Die Rundbo- genhalle ist betrieblich nicht notwendig, da bei einer Nutzung der Scheune zu eigenen land- wirtschaftlichen Zwecken kein Bedarf für eine weitere Betriebsbaute besteht. Eine nachträgli- che Baubewilligung konnte für die Rundbogenhalle aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil Rundbogenhallen den Anforderungen an Bauten in der Landschaftsschutzzone nicht ge- nügen. So passt die runde Form nicht zur gewachsenen Baustruktur im Streusiedlungsge- biet, und die verwendete Kunststoffhülle widerspricht dem Gebot, dass sich die Fassaden- verkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten hat. (…) 2. Bewilligungsvoraussetzungen 2.1 Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, Raumplanungs- gesetz, RPG, SR 700). Als Bauten gelten insbesondere jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen (BGE 113 Ib 314, E. 2.b). Die Rundbogenhalle stellt eine Baute dar und bedarf daher ei- ner Baubewilligung. 2.2 Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute dem Zweck der Nutzungs- zone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Die Rundbogenhalle liegt in der Landwirt- schaftszone, die von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird. Die Bewilligung für eine Baute in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn die Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1). 3. Betriebliche Notwendigkeit 3.1 Bauten und Anlagen müssen zunächst betrieblich notwendig sein (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Ökonomiebauten sind in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen und für ihren individuellen Zweck nötig sind; das heisst insbesondere, dass sie nicht überdimensioniert sein dürfen 8 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang (Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a RPG, N 47 f.). Die Behörden haben zu prüfen, ob die vorgese- hene Nutzung nicht in einer bereits bestehenden Baute realisiert werden kann und ob die Grösse der projektierten Baute in einem vernünftigen Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche steht. Die betriebliche Notwendigkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu be- urteilen, wobei stets die in Frage stehende landwirtschaftliche oder gartenbauliche Be- wirtschaftung Bezugspunkt der Beurteilung bildet. Praxisgemäss sind Ökonomiege- bäude zonenkonform, wenn die Bauten nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (bo- denabhängigen) Produktion oder für die Aufbereitung, Lagerung oder den Verkauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden, wobei eine gesamthafte Betrachtung ver- langt ist (vgl. Caviezel/Fischer, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Schulthess 2016, Rz 3.63, S. 113 f). 3.2 Nach den Angaben im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements führt die Rekurrentin einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit 0.44 Standardarbeits- kräften. Sie hält Ponys, Schafe, Lamas und Alpakas. In ihrem Begleitschreiben zum Baugesuch gab die Rekurrentin an, die Rundbogenhalle diene der Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge und teilweise zur Lagerung von Tierfut- ter. Die Halle dient damit landwirtschaftlichen Zwecken. Es ist aber zu klären, ob die Rundbogenhalle für den Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrentin notwendig ist (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Diesbezüglich macht die Rekurrentin geltend, der Platz in der vorhan- denen Scheune reiche nicht aus, weil die Scheune gestützt auf eine privatrechtliche Ver- einbarung noch vom Voreigentümer des Betriebs mitgenutzt werde. Neben Geräten, Ma- terial und Tieren der Rekurrentin sind nach ihren Angaben in der Scheune die Hühner- haltung des Voreigentümers und sein Schlepper untergebracht. 3.3 Für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrentin ist es indessen nicht erforderlich, dass die Scheune durch den Voreigentümer genutzt werden kann. Wie die Rekurrentin nutzt zwar auch der Voreigentümer die Scheune anscheinend zu landwirtschaftlichen Zwecken (Hühnerhaltung, Abstellplatz für Zugmaschine). Die land- wirtschaftliche Nutzung allein genügt aber nicht. So sind zum Beispiel Betriebsbauten von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen nicht zonenkonform, da es an der unmittel- baren funktionalen Beziehung der Betriebsbauten zu einem Landwirtschaftsbetrieb des Lohnunternehmers fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 4). Auch lässt sich neuer landwirtschaftlicher Wohnbedarf nicht dadurch recht- fertigen, dass bestehende Wohnungen an Nichtlandwirte vermietet werden (Raum & Umwelt, 6/2013, S. 44, mit Hinweisen). Ebensowenig begründet die Nutzung der Scheune der Rekurrentin durch den früheren Eigentümer und die wegen dieser Fremdnutzung fehlende Scheunenkapazität die Notwendigkeit einer zusätzlichen Baute für den Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrentin. Würde die Rekurrentin dem Voreigentümer nicht die Nutzung ihrer Scheune erlauben, stünde ihr dort für ihren Landwirtschaftsbetrieb ausreichend Remisenfläche zur Verfü- gung. Denn nach den Kennzahlen der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Berichts Nr. 590/2002) ist für die Bewirtschaftung eines Futterbaube- triebs mit 15ha Nutzfläche eine Remisenfläche von 306m2 erforderlich. Nach der unbe- stritten gebliebenen Darstellung des Bau- und Umweltdepartements in der Rekursver- 9 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang nehmlassung vom 10. November 2017 umfasst der Landwirtschaftsbetrieb der Rekur- rentin eine Fläche von 6.7ha. Nicht bestritten hat die Rekurrentin weiter, dass ihre Scheune (Ökonomieteil des Gebäudes-Nr. …), eine Bodenfläche von 231m2 umfasst, und dass sie zweigeschossig ist. Zwar sinken die bewirtschaftete Fläche und die dafür nötige Remisenfläche nicht im gleichen Verhältnis, sondern es ist ein Grundbedarf an Remisenfläche anzunehmen, der auch bei geringer bewirtschafteter Fläche erforderlich bleibt. Bei den Verhältniszahlen des vorliegenden Falls kann aber auch bei Berücksichti- gung dieses Umstands kein Zweifel bestehen, dass in der bestehenden Scheune Remi- senfläche im Ausmass der FAT-Kennzahlen vorhanden ist. Für 15ha Land sind nach den FAT-Kennzahlen 306m2 Remise erforderlich. Die Rekurrentin bewirtschaftet 6.7ha, also weniger als die Hälfte von 15ha. Die Bodenfläche allein des Erdgeschosses der zweigeschossigen Scheune beträgt 231m2, das entspricht weit mehr als der Hälfte von 306m2. Der Rekurrentin steht also schon ohne Berücksichtigung des oberen Geschosses der Scheune mehr als die nach FAT erforderliche Remisenfläche zur Verfügung. Zudem ist dem Bau- und Umweltdepartement beizupflichten, wenn es ausführt, die Tierhaltung der Rekurrentin sei weniger maschinenintensiv als die Haltung von Milchkühen, was sich wiederum in geringerem Bedarf an Remisenfläche niederschlägt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der nach den Angaben der Rekurrentin in der Remise eingestellte Schlepper für die Beurteilung eines zusätzlichen Bedarfs an Remisenflächen keine Rolle spielen dürfte. Der Schlepper gehört zwar (noch) nicht der Rekurrentin, sondern noch immer dem früheren Eigentümer der Scheune. Sie nutzt ihn aber bereits und hat auch keinen eigenen. Der Schlepper ist also bereits dort unterge- bracht, wo er untergebracht werden soll, nämlich in bestehenden Gebäuden des Land- wirtschaftsbetriebs der Rekurrentin. 3.4 Für eine Betriebsbaute bestünde kein Bedarf, wenn die Rekurrentin ihre bestehende Scheune auf ihrem Grundstück zu eigenen landwirtschaftlichen Zwecken nutzen würde, statt sie anderweitig zu verwenden, indem sie ihre Scheune teilweise dem früheren Ei- gentümer überlässt. Die Rundbogenhalle kann demnach nicht bewilligt werden, weil sie betrieblich nicht notwendig ist. 4. Gegenläufige überwiegende Interessen 4.1 Einem Bauvorhaben dürfen weiter am vorgesehenen Standort keine überwiegenden In- teressen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei welcher die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG den lenkenden Massstab bilden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG ist darauf zu achten, dass die Landschaft geschont wird, die Landwirtschaft über genügend Flächen geeigneten Kulturlands verfügt und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben. Den Aspekten des Orts- und Landschaftsschut- zes kommt demnach eine besondere Bedeutung zu. Bauten und Anlagen können nicht zonenkonform errichtet werden, wenn dem Bauvorhaben am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. Durch diese Voraussetzung wird verhindert, dass Bauten und Anlagen in sensiblen Landschaften erstellt werden (Caviezel/Fischer, am angeführten Ort, Rz 3.64). Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG verlangt, dass sich Bauten in die Landschaft einordnen. Kanto- nale Normen - im Kanton Appenzell I.Rh. insbesondere das Baugesetz vom 29. April 10 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2012 (BauG, GS 700.000) und der Richtplan - konkretisieren diese Zwecknorm. Nach Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Mit dem Erlass des Baugesetzes 2012 wollte der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungs- verbot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen (Landsgemein- demandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: «Die Appenzeller Baukultur soll mit einem Wechsel vom heutigen Verunstal- tungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gestärkt werden» (Landsgemeindemandat 2012, S. 151). Es genügt daher nicht, wenn ein Bau oder ein Umbau keine Verunstal- tung darstellt. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Proportio- nen, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung sowie der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur von Bedeutung (Art. 65 Abs. 1 und 2 lit. d, f und g BauG). Diese Best- immungen sind als positive ästhetische Generalklausel zu verstehen. Mit ihnen wird si- chergestellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftli- che Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Ästhetikvorschriften sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Anliegen des öffentlichen Interes- ses anerkannt (BGE 116 Ia 41, E. 4.d). Ausserhalb der Bauzone, wo die Rundbogen- halle aufgestellt wurde, gilt der Grundsatz, dass Bauten im Landschaft-, Orts- und Stras- senbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben, verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Die Rundbogenhalle hat also besonders hohen Anforderungen an die Gesamtwirkung zu genügen. Bei der Beurteilung dieser Gesamtwirkung im vorliegenden Fall kommt dem Landschaftschutz grosse Bedeutung zu. Das Baugesetz legt bereits im Zweckartikel fest (Art. 1 Abs. 4 BauG), dass die Landschaft in ihrer appenzellischen Ei- genart zu schützen ist (Art. 1 Abs. 4 BauG). Weiter gibt der Richtplan (Objektblatt S. 7, 2002) vor, dass Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erhalten sind. Die Rundbogenhalle liegt schliesslich in der Landschaftsschutzzone. Diese Zone dient der Erhaltung des Landschaftsbilds und der sie prägenden Elemente; Bauten müssen deshalb erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild genügen und die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung hat sich nach der herkömmlichen Bau- art zu richten (Art. 5 f. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010). Die in Art. 65 BauG und Art. 6 VNH enthaltenen ästhetischen Generalklauseln gebieten im vorliegenden Fall eine vorzügliche Einordnung der Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschafts- bild. Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives ar- chitektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b). 4.2 Wie das Bau- und Umweltdepartement im angefochtenen Gesamtentscheid zutreffend ausgeführt hat (S. 2 unten), lassen sich Rundbogenhallen nicht mit den Anforderungen vereinbaren, die Bauten in Landschaftsschutzzonen erfüllen müssen. Die Kunststoffhülle der Rundbogenhalle widerspricht dem Gebot, dass sich die Fassadenverkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten hat (Art. 6 Abs. 2 VHN). Herkömmlich sind an Öko- nomiebauten im Streusiedlungsgebiet Holzverkleidungen, an den wetterzugewandten Fassaden zum Teil Eternitschirme. Die Rundbogenhalle genügt auch den ausserhalb 11 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang der Bauzone erhöhten Anforderungen an die Gestaltung der Baute nicht (Art. 65 BauG). Eine halbrund geformte Halle mit Metallgerüst und grüner Kunststoffhülle erzielt in einer Gegend mit traditionellen, oft naturbelassenen Holzbauten, denen runde Formen fremd sind, keine besonders gute Gesamtwirkung. Das natürliche Material Holz unterscheidet sich erheblich (optischer Eindruck, Verwitterung) von künstlich und industriell geschaffe- nem Material wie der Folie, mit der die Rundbogenhalle bespannt ist. Die Rundbogen- halle wird vom Durchschnittsbetrachter bereits aufgrund der Materialwahl in der Streu- siedlungslandschaft als fremd empfunden. Runde Formen findet sich bei Bauten in der appenzellischen Landschaft kaum. Die Landwirtschaftszone ist vielmehr durch Wohn- und Ökonomiebauten mit Giebeldächern gekennzeichnet. Solche Bauten werden von Durchschnittsbetrachter als Ausdruck der herkömmlichen und überlieferten landwirt- schaftlichen Baukultur wahrgenommen. Die Rundbogenhalle verträgt sich nicht mit die- sen Bauten. 4.3 Die Rekurrentin kritisiert, die Erwägungen des Bau- und Umweltdepartementes über den ästhetischen Anforderungen würden willkürlich anmuten. Sie führt aus, entgegen der Auffassung des Bau- und Umweltdepartements gliedere sich die Rundbogenhalle wegen ihrer Kleinheit und Unauffälligkeit und wegen ihres Standorts, verdeckt unter Obstbäu- men, harmonisch in das Landschaftsbild ein, sie hebe sich wegen der grünen Kunststoff- abdeckung vom umgebenden Grasland und den umgebenden Bäumen kaum ab, sei völlig unauffällig und zeige sich dem Betrachter erst aus nächster Nähe. Der Vorwurf willkürlicher Anwendung der Ästhetikklauseln ist nicht stichhaltig. Die Rekur- rentin übersieht, dass sie die Rundbogenhalle in einer Landschaftsschutzzone errichtet hat, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Verwendung der herkömmlichen Materialien verlangt. Eine Baute mit Kunststoffhülle entspricht dieser Vorgabe nicht. Die Rundbo- genhalle kann entgegen der Meinung der Rekurrentin auch nicht als klein bezeichnet werden, hat sie doch eine Grundfläche von mehr als 8m x 8m und ist sie mehr als 3m hoch. Ebensowenig ist sie unauffällig, denn ihre Aussenhülle ist grün, und die umliegen- den, rund 15m bis 20m entfernt liegenden Gebäude (Nr. …und Nr. …) sind mit Holz oder hellen Eternitschindeln verkleidet. Nach den Fotos der Rundbogenhalle in den Vorakten des Bau- und Umweltdepartements (BUD-act. 7) stimmt der Grünton des Wieslands nicht annähernd mit jenem der Rundbogenhalle überein. Am ehesten passt die Rundbo- genhalle von der Form wie von der Farbe her zum Silo, der westlich hinter dem Ge- bäude Nr. … steht, ohne dass allerdings zwischen Rundbogenhalle und Silo eine Sicht- verbindung bestünde. Den hohen ästhetischen Anforderungen ausserhalb der Bauzone in der Landschaftsschutzzone vermögen weder die Rundbogenhalle noch der Silo zu genügen. Schliesslich trägt der Umstand, dass die Rundbogenhalle unter Obstbäumen platziert wurde, keineswegs dazu bei, dass sie sich - wie die Rekurrentin meint - harmo- nisch ins Landschaftsbild einfügen würde, wird durch die Obstbäume doch einzig die Sicht auf die Rundbogenhalle von oben verdeckt, nicht aber die übliche Perspektive, die sich einem Betrachter auf dem Terrain eröffnet. Und selbst von oben bieten Obstbäume, da sie die Blätter im Herbst fallen lassen, im Winter keinen Sichtschutz. 4.4 Die Rundbogenhalle ist damit nicht nur für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbe- triebs der Rekurrentin nicht nötig, sondern es stehen ihr auch öffentliche Interessen ent- gegen, nämlich das Interesse am Landschaftsschutz und das Interesse an der beson- ders guten ästhetischen Wirkung, die die Baute erzielen sollte, aber nicht erzielt. Das 12 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Bau- und Umweltdepartement hat der Rekurrentin damit zu Recht die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Rundbogenhalle verweigert. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 521 vom 8. Mai 2018 Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Ent- scheid vom 4. Dezember 2018 abgewiesen. 13 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.4 Grenzen für die Umgebungsgestaltung bei altrechtlichen Wohnhäusern Der Eigentümerschaft eines nahe an einer Bauzone in der Landwirtschaftszone gelegenen altrechtlichen Wohnhauses wurde die nachträgliche Bewilligung für die in den letzten Jahren ohne Bewilligung realisierte Aussenraumgestaltung mit Stützmauern, Bollensteinmauern und Holzpalisaden verweigert. Die Standeskommission hat auf Rekurs der Eigentümerschaft die Praxis der raumplanerischen Baubewilligungsbehörde geschützt. Die Bestandesgarantie verleiht der Bauherrschaft eines ausserhalb der Bauzone stehenden altrechtlichen Hauses bloss einen beschränkten Anspruch auf eine Änderung der Umge- bungsgestaltung. Teilweise Änderungen sind zwar tatsächlich möglich, aber nur, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Im konkreten Fall ist die Identität der Baute aufgrund der vorgenommenen Umge- bungsgestaltung im Vergleich zum Zeitpunkt, als das Baugrundstück Teil des Nichtbauge- biets wurde, nicht wesensgleich geblieben. Damit ist die Identität des Gebäudes nicht mehr gewahrt. (…) 3. Ordentliche Baubewilligung 3.1. Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die geplanten Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Nicht zonenkonforme Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone können bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen ent- gegenstehen (Art. 24 RPG). 3.2. Eine Standortgebundenheit ist dann anzunehmen, wenn eine Baute oder Anlage aus objektiven Gründen nur ausserhalb der Bauzonen errichtet werden kann. Als positiv standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, die aus technischen oder betriebswirt- schaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit nur an einem ganz be- stimmten Standort erstellt werden können, z.B. Bergrestaurants. Negativ standortge- bunden sind Bauten und Anlagen, die wegen ihren Auswirkungen auf die Umgebung nicht im Baugebiet errichtet werden können, z.B. Schiessanlagen. Die Anlagen der Rekurrentin, für welche der Rückbau angeordnet wurde, sind nicht vom gewählten Standort abhängig. Sie sind nicht standortgebunden und können nicht ordentlich bewilligt werden. 3.3. Die Rekurrentin kritisiert, das Bau- und Umweltdepartement gehe von einem freiste- henden Gebäude auf einer grünen Wiese aus. Diese Feststellung sei tatsachenwidrig, bilde das Haus doch einen Teil des Siedlungsgebiets von A. Es liege lediglich deshalb in der Landwirtschaftszone, weil die Zonengrenze vor dem Ende des Siedlungsgebiets festgelegt worden sei. Wie ein Augenschein vor Ort zeigen würde, passe die Umge- bungsgestaltung des Hauses zu den übrigen Gebäuden im Weiler A. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 festgestellt hatte (Prot. 580/17, Erw. 4.4., 1. Absatz), grenzt das Baugrundstück nicht direkt an das Baugebiet. Es liegt zwar unweit der Weilerzone A. Es ist aber durch einen Streifen 14 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Landwirtschaftsland von ihr getrennt. Der Gebäudeabstand zwischen dem nächsten in der Bauzone gelegenen Gebäude (…) und dem Haus der Rekurrentin beträgt rund 40m. Die Standeskommission hatte weiter festgehalten, (Erw. 4.4., 2. Absatz), dass wer ausserhalb der Bauzone bauen darf, auch Einschränkungen akzeptieren muss, die innerhalb der Bauzone nicht bestehen. Es ist deshalb unerheblich, ob die Umgebungs- gestaltung der Gebäude innerhalb der Bauzone zu jener des ausserhalb der Bauzone liegenden Hauses der Rekurrentin passen würde. Auf einen Augenschein wird ange- sichts dieser Sachlage verzichtet. Die baulichen Möglichkeiten sind strikt nach der jeweiligen Zone zu beurteilen. Würde anders verfahren, ergäbe sich letztlich eine ungewollte Ausweitung der Bauzone auf die Nichtbauzone. Der mit der Zonierung verfolgte Zweck der scharfen Trennung würde ausgehöhlt. Das Wohnhaus samt der strittigen Umgebungsgestaltung liegt in der Landwirtschaftszone. Dass die Parzelle nahe an der Bauzone liegt, ändert daran nichts. 4. Bewilligung gestützt auf die Bestandesgarantie 4.1. Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 24c RPG und macht geltend, die dort verankerte Bestandesgarantie verleihe ihr einen Anspruch auf eine Erweiterung ihres Hauses und der Aussengestaltung. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, sind nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise ge- ändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig er- stellt oder geändert worden sind. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müs- sen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder ge- ändert worden sind, bevor das Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (sogenannt altrechtliche Bauten und Anlagen, vgl. Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, GS 700.1). Diese Tren- nung wurde mit dem Erlass des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 vorgenommen (s. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpfli, Bern 2006, Art. 24c N 4). 4.2. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 (Prot. 580/17) festgestellt hat, ist das Wohnhaus der Rekurrentin vor dem 1. Juli 1972 gebaut worden, also bevor das eidgenössische Gewässerschutzgesetz in Kraft trat, mit dem das Bau- vom Nichtbaugebiet getrennt wurde. Beim Wohnhaus handelt es sich also um eine altrechtliche Baute. Sie kann daher erneuert, teilweise geändert, massvoll er- weitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c Abs. 2 RPG). 4.3. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen ge- wahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 15 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang RPV). Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds und Erweiterungen des Ge- bäudevolumens sind nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 Satz 2 RPG). Die Beurteilung der Identität erfordert eine gesamthafte Wür- digung sämtlicher Umstände (BGer 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 4.3.3). Es kommt nicht auf ein bestimmtes einzelnes Merkmal an. Einzubeziehen sind alle raum- relevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (Muggli, Praxiskommentar RPG, Schulthess 2017, Art. 24c N 28), wobei das äussere Erscheinungsbild ein Beurtei- lungskriterium darstellt. Die Identität ist unter Würdigung sämtlicher Umstände vorzu- nehmen. 4.4. Im angefochtenen Gesamtentscheid kam das Bau- und Umweltdepartement zum Schluss, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt sei. Die Identität des Bauwerks sei aufgrund der vorge- nommenen Umgebungsgestaltung im Vergleich zum Zeitpunkt, als das Baugrundstück Teil des Nichtbaugebiets wurde, nicht wesensgleich geblieben. Damals sei das Haus auf drei Seiten von Wiesland umrahmt gewesen. Bei der Neugestaltung sei das Wies- land teilweise durch Beton (Betonwand, Verbundsteine), Steine (Natursteinmauer, Steingarten) und Kies (Kiesplatz) ersetzt worden. 5. Erforderlichkeit der Stützmauer 5.1. Die Rekurrentin behauptet, die Stützmauer sei zur Sicherung des Hangs aus geologi- schen und technischen Gründen zwingend notwendig. Die Erteilung der Baubewilli- gung dafür sei zu Unrecht verweigert worden. Zum Beweis für ihre Behauptung bean- tragt die Rekurrentin ein Gutachten. 5.2. Die Standeskommission sieht keinen Anlass, diesem Beweisantrag zu entsprechen. Die Stützmauer steht nördlich und östlich des Hauses. Das Gelände dort steigt von der nordöstlichen Ecke des Gebäudes (…) in nördlicher Richtung über eine Distanz von 10m etwa 2m an (…). Das entspricht einem Steigungswinkel von 11.5° oder einer Stei- gung von etwa 20%. Nach Art. 56 Abs. 4 lit. a Ziff. 3 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141) darf eine Böschung bei rolligem Material ohne Sicherungsnachweis erstellt werden, wenn sie nicht steiler als 45° ist; bei mässig verfestigtem Material darf der Böschungswinkel bereits 63° betragen. Ohne Sicherheitsnachweis zulässige, un- befestigte Böschungen sind also mindestens viermal steiler als das fragliche Gefälle. Die Stützmauer ist für die Stützung des Hanges objektiv nicht erforderlich. Der Beweis- antrag der Rekurrentin auf Einholung eines Gutachtens wird daher abgelehnt. 6. Umfang der Änderungen 6.1. Die Rekurrentin macht geltend, beim Verbundsteinweg um das Haus herum, der Bol- lensteinmauer, der Holzpalisade, dem Steingarten und dem nicht begrünten Kiesplatz handle es sich um übliche und nicht besonderes auffällige Gestaltungselemente im Gartenbau, die auch deshalb nicht besonders auffielen, weil das Grundstück direkt an den Weiler A angrenze und dort die Gärten ebenfalls auf diese Weise gestaltet seien. 16 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Es handle sich lediglich um eine geringfügige Änderung der Umgebungsgestaltung. Sie führe zu keiner wesentlichen Änderung der Identität des Gebäudes. Eine Ausschöp- fung der Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c RPG führe nicht dazu, dass eine der Umgebung angepasste Gartengestaltung nicht mehr möglich sei. 6.2. Der Rekurrentin ist insoweit beizupflichten, als sie geltend macht, Art. 24c RPG führe nicht dazu, dass die Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten eine der Umgebung angepasste Gartengestaltung verunmögliche. Art. 42 Abs. 3, 1. Satz RPV gibt vor, dass eine gesamthafte Würdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen ist. Die wegen der Bestandesgarantie möglichen Änderungen müssen nicht in einem Schritt erfolgen, sondern es sind auch mehrere Etappen möglich. Es ist also möglich, zuerst das Haus zu erweitern und danach die Aussenanlagen zu gestalten. Die gesetzliche Obergrenze der Änderungen bildet aber der Punkt, ab welchem die Identität der Gesamtanlage nicht mehr gewahrt ist (Muggli, a.a.O., Art. 24c N 28). 6.3. Die Rekurrentin hat durch den Anbau am Wohnhaus vor fünf Jahren die Wohnfläche um 30% erweitern können und damit das gesetzlich vorgesehene Erweiterungspoten- tial des Hauses in Bezug auf die Wohnfläche ausgeschöpft (Art. 75 BauV). Strittig ist nun die Umgebungsgestaltung, also nicht die Wohnfläche. Das Bau- und Umweltde- partement verweigerte indessen die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Umge- bungsgestaltung nicht allein mit der Begründung, das Erweiterungspotential für das Gebäude sei ausgeschöpft. Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen war, berücksich- tigte es vielmehr und richtigerweise alle Faktoren, die Einfluss auf die Identität haben können. Dazu gehörte im vorliegenden Fall insbesondere der Anbau, der sich bereits markant auf die Identität ausgewirkt hatte. Es sah nach seiner Gesamtbeurteilung den Verbundsteinweg als «gerade noch mit der Identität verträglich» an und erteilte dafür die raumplanerische Bewilligung (BUD-Entscheid, Ziff. 1.7). Für die übrige Umge- bungsgestaltung verweigerte es die Bewilligung. 6.4. Nach der von der Rekurrentin unbestrittenen Darstellung des Bau- und Umweltdeparte- ments war das Wohnhaus 1972 zum Zeitpunkt der Trennung von Bauland und Nicht- bauland auf drei Seiten von Wiesland umgeben. Nicht streitig ist auch, dass das Wohn- haus durch einen 2013 bewilligten Anbau ergänzt wurde. Heute befindet sich weiter westlich des Gebäudes ein Sitzplatz. Im Baugesuchsplan vom 30. August 2016 (BUD- act. 2) ist neben der neuen Aussentreppe an der Westfassade ein Tisch eingezeichnet. Auf den Fotos des Bau- und Umweltdepartements (BUD-act. 4) ist weiter ersichtlich, dass die Gebäudeumgebung auch an der Nord- und Ostseite des Gebäudes nicht mehr aus Wiesland besteht, sondern an der Nordseite ein Verbundsteinweg angelegt wurde, dahinter eine Betonmauer und östlich des Gebäudes eine Bollensteinmauer, eine Holzpalisade, ein Steingarten und ein Kiesplatz. Die Anlagen können nicht als ge- ringfügige Umgebungsgestaltung eingestuft werden, ist doch die etwa 1m hohe Beton- mauer insgesamt 15m lang, die etwa 0.5m hohe Bollensteinmauer rund 9m lang und die mindestens 1.5m hohe Holzpalisade rund 6m lang. Die Umgebungsgestaltung weicht stark vom Zustand ab, der zum massgeblichen Zeitpunkt, das heisst am 1. Juli 1972, geherrscht hatte. Damals war das Gebäude auf der West-, Nord- und Ostseite von Wiesland umgeben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Identität von Gebäude und Umgebung bereits durch den Anbau an das Gebäude eine markante Änderung er- fahren hat. Die Identität des Gebäudes und seiner Umgebung kann mit der heutigen Umgebungsgestaltung daher nicht mehr als gewahrt bezeichnet werden. 17 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 7. Zeitgemässes Wohnen 7.1. Die Rekurrentin macht geltend, es treffe nicht zu, dass das äussere Erscheinungsbild des Hauses auf eine unzulässige Weise verändert worden sei. Heute gehöre ein ge- stalteter Garten zu einer zeitgemässen Wohnnutzung, verbrächten doch Bewohner ei- nes Wohnhauses auf dem Land in der warmen Jahreszeit in der Regel viel Zeit in ih- rem Garten. Damit das möglich sei, müsse der Garten eines Wohnhauses entspre- chend gestaltet sein. 7.2. Die Frage, ob ein gestalteter Garten heutzutage zu einer zeitgemässen Wohnnutzung gehört, ist nicht von Bedeutung. Die Anlagen sind ausserhalb der Bauzone erstellt wor- den, also in einem Gebiet, wo grundsätzlich überhaupt nicht gebaut werden darf. Aus- serhalb des Baugebiets besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bewilligung von Anlagen, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen (Waldmann/Hänni, Kommen- tar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 73). Ausserhalb der Bauzone gelten zudem im Vergleich zu den Bauzonen erhöhte Anfor- derungen an die Gestaltung. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Land- schafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müs- sen, gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG ausserhalb der Bauzone verstärkt. Die Übernahme des Terrainverlaufs und die Aussenraumgestaltung sind ausdrücklich Beurteilungsele- mente für die verlangte gute Gesamtwirkung (Art. 65 Abs. 2 lit. a und c BauG). An die Aussenraumgestaltungen ausserhalb der Bauzone dürfen sehr hohe Anforderungen gestellt werden. 7.3. Schon im ersten Rekursentscheid über die Umgebungsgestaltung vom 6. Juni 2017 wurde festgehalten (Prot. 580/17, Erw. 4), dass im Kanton Appenzell I.Rh. ausserhalb der Bauzone das Fehlen einer expliziten Gartenkultur typisch ist. Die Standeskommis- sion verwies dabei auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Baukultur vom 25. No- vember 2010 (https://www.ai.ch/ themen/planen-und-bauen/baukultur). Wörtlich wurde im Schlussbericht ausgeführt (S. 22): «Die wesentlichen Merkmale einer aus heutiger Sicht intakten Landschaftsfigur liegen im Fehlen einer expliziten Gartenkultur im Woh- numfeld für private Zwecke und im klar ablesbaren und unmittelbaren Nebeneinander zwischen öffentlichem und privatem Raum. Privat ist das Innere des Gebäudes, der ganze Raum zwischen den Gebäuden ist öffentlich. Die Öffentlichkeit in Form des Wieslands bis an das Wohn- und Ökonomiegebäude entspricht einem Bauen ohne we- sentliches, dem Haus nahtlos angefügtes gestalterisches Aussenprogramm. Die Topo- grafie verläuft harmonisch, die Hierarchie des gewachsenen Geländeverlaufs steht über dem Eingriff einer baulichen Korrektur.» Aussenraumgestaltungen in der Art, wie sie die Rekurrentin realisiert hat, nämlich mit Stützmauern, Bollensteinmauern und Holzpalisaden zu Wohnzwecken anstelle von Wiesland erfüllen wesentliche Merkmale der Streusiedlungslandschaft nicht: Sie stellen bauliche Korrekturen dar, währendem - wie der Schlussbericht betont - der gewach- sene Geländeverlauf den Vorrang geniesst. Eine Gartenkultur im Wohnumfeld wider- spricht dem Grundsatz, dass das Bauen ausserhalb der Bauzone im Streusiedlungsge- biet ohne wesentliches gestalterisches Aussenprogramm auskommen muss. Die stritti- gen Aussenanlagen vermögen die verlangte gute Gesamtwirkung nicht zu erreichen, was ebenfalls einer Bewilligung entgegensteht. 18 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 837 vom 13. August 2018 Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten. 19 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.5 Lärmschutzmassnahmen an einer Strasse Im Gebiet Imm wird auf der Westseite der Umfahrungsstrasse die Errichtung einer Lärm- schutzwand angestrebt. Gegen das hierfür aufgelegte Strassenbauprojekt gingen mehrere Einsprachen ein, vornehmlich solche von Personen mit Wohneigentum auf der gegenüberlie- genden Strassenseite. Gegen die ablehnenden Einspracheentscheide wurde bei der Standes- kommission Rekurs erhoben. Darin wurde unter anderem gefordert, dass die Lärmsanierung für einen Strassenabschnitt, an dem für beide Strassenseiten eine Lärmbelastung besteht, gesamthaft vorzunehmen sei. Im konkreten Fall seien also im gleichen Strassenbauprojekt Lärmwände für die West- und die Ostseite vorzusehen. Wird ein Strassenabschnitt lärmsaniert, an dem auf beiden Seiten lärmbelastete Wohnhäuser stehen, müssen die Massnahmen für beide Strassenseiten nicht gleichzeitig realisiert werden. Die Behörden können etappenweise vorgehen. (…) 3. Einseitige oder zweiseitige Lärmschutzwand 3.1. Die Rekurrenten verlangten sinngemäss, die Lärmschutzmassnahmen auf der östli- chen und der westlichen Seite müssten als Gesamtprojekt geprüft und beschlossen werden. Es sei ein Projekt mit zwei Lärmschutzwänden zu realisieren. Das Projekt sei daher aufzuheben und es sei ein Projekt aufzulegen, mit dem beide Strassenseiten sa- niert würden. 3.2. Der Leitfaden Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und des Bundesamts für Strassen (ASTRA) empfiehlt, die Perimetergrenzen so zu wählen, dass mit einem Lärmsanierungsprojekt mindestens ein zusammenhängender Strassenabschnitt saniert wird (Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, herausgegeben von BAFU und ASTRA, Stand Dezember 2006, S. 19). Aus dieser Vollzugshilfe kann aber nicht abgeleitet werden, dass die konkreten Lärmschutzmassnahmen für den ganzen Perimeter gleichzeitig verfügt werden müssen. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich verlangen würde, dass ein Strassenabschnitt mit einer einzigen Verfü- gung zu sanieren ist. Es lässt sich daher auch die Auffassung des Bau- und Umweltde- partements vertreten, dass in Bezug auf einen Strassenabschnitt verschiedene Mass- nahmen hintereinander und in verschiedenen Verfahren verfügt und vorgenommen werden. 3.3. Die Erstellung einer Lärmschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse stellt ein Stras- senbauprojekt zum Lärmschutz von Parzellen im Unteren Imm dar (Parzellen Nr. …). Mit ihr wird der Lärmschutz dieser Liegenschaften sichergestellt. Dieser Schritt ist drin- gend, weil die Lärmschutzlücken auf der westlichen Seite der Umfahrungsstrasse deut- lich grösser sind als auf der östlichen Seite. Für die Liegenschaften östlich der Umfah- rungsstrasse, wo teilweise die Immissionsgrenzwerte ebenfalls überschritten werden, sind die zu treffenden Massnahmen noch zu verfügen. Das Bau- und Umweltdeparte- ment macht denn auch keineswegs geltend, dass mit der strittigen Lärmschutzwand der Lärmschutz auch gegen Osten gesamthaft hergestellt würde. 20 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3.4. Zu beurteilen ist damit einzig, ob das Bauvorhaben mit der Lärmschutzwand gegen Westen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Dass offenbar zwischenzeitlich eine Zustimmung des Bundesamts für eine Lärmschutzwand auch auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse vorlag, ändert nichts daran. Das Strassenbaugesuch, das auch gegen Osten eine Lärmschutzwand vorgesehen hatte, ist zurückgezogen worden. 4. Reflexion 4.1. Die Rekurrenten kritisierten (in der Replik vom 3. April 2018), der EMPA-Bericht ent- halte wohl Messungen zur Luftschalldämmung und Schallabsorption, die Reflexion sei aber nicht gemessen worden. Damit seien Aussagen zur Reflexion gestützt auf diesen Bericht nicht nachvollziehbar. Zudem würden Anwohner, welche auf der gegenüberlie- genden Strassenseite einer Lärmschutzwand wohnen, bestätigen, dass eine Wand re- flektiere. 4.2. Eine Lärmschutzwand darf Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite nicht mit Reflexionen belasten. Die EMPA weist in ihrem Prüfbericht für die untersuchte Lärmschutzwand einen Schallabsorptionsgrad αw von 0.80, die Absorptionsgruppe A3 nach EN-1793-1 und DLa 9 auf (BUD-act. 4, S. 12). Eine Lärmschutzwand mit diesen Eigenschaften entspricht gemäss einer durch den Kanton Zürich ausgearbeiteten Klas- sierung den Anforderungen an die Schallabsorption für Wände an Strassen (Schallabsorptionsgruppe A3 / Schallabsorptionsgrad αw 0.80 bis 0.85/ DLα 8 bis 11; siehe Anforderungen an Schallabsorption im Aussenbereich, Kanton Zürich, Fachstelle Lärmschutz, 28. April 2016, www.laerm.zh.ch > Lärmvorsorge > Bauvorhaben > Be- rechnungswerkzeuge > Berechnungswerkzeug Hinderniswirkung Lärmschutzwand > pdf-Dokument Einhaltung Anforderung Schallabsorption, besucht am 24. Oktober 2018). Diese Klassierung ist auf Normen abgestützt. Eine Wand mit diesen Eigen- schaften wird als höchst absorbierend bewertet. Gegen die Verwendung einer solchen Wand der Schallabsorptionsgruppe A3 kann nichts eingewendet werden. Das Bau- und Umweltdepartement durfte zu Recht davon ausgehen, dass eine Lärmschutzwand mit den ermittelten Kennzahlen den Anforderungen an die Schallabsorption genügt. 4.3. Lärmimmissionen können anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt wer- den (Art. 38 Abs. 1 LSV). Mit dem Bericht der Wälli AG liegen Berechnungen der Refle- xionen vor. Zielsetzung des Gutachtens der Wälli AG war es, die Reflexion von Lärm aufgrund des Bauprojekts «Imm West» zulasten der Liegenschaften an der Immstrasse aufzuzeigen und zu beurteilen. Auf Seite 6 und im Anhang 1 werden die berechneten Lärmimmissionen ohne Wand denjenigen mit Wand gegenübergestellt. Eine positive Differenz bedeutet dabei eine Erhöhung der Immissionspegelwerte aufgrund der Wand (Reflexion), eine negative Differenz hingegen eine Abnahme (keine Reflexion). Für die Modellierung wurde eine Verkehrsprognose für das Jahr 2038 verwendet, wobei eine prognostizierte jährliche Verkehrszunahme von 2% zugrunde gelegt wurde (Gutachten, Seite 4). Laut Gutachten ist für das Grundstück der Rekurrenten keine reflexionsbe- dingte Zunahme aufgrund der Wand «Imm West» zu verzeichnen. Der Bau der Lärm- schutzwand bewirkt eine Differenz von gerundet 0 dB(A) (Seite 6 und Anhang 1 Spalte rechts aussen). In der Zusammenfassung des Berichts wird entsprechend ausgeführt: «Die Berechnung der Reflexionen durch die projektierten Lärmschutzwände Imm West für die gegenüberliegenden Gebäude (Wohngebiet Immstrasse) zeigt keine wahrnehm- baren stärkeren Lärmimmissionen durch die Reflexionen der Lärmschutzwand. (…)» 21 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 4.4. Den Rekurrenten wurde das Gutachten der Wälli AG Ingenieure vom 28. Mai 2018 am 30. Mai 2018 übermittelt. Sie liessen sich nicht dazu vernehmen. Ihre Befürchtung, die geplante einseitige Lärmschutzwand könnte zu einer Zunahme der Lärmbelästigung auf ihrer Strassenseite führen, erweist sich aufgrund der vorliegenden technischen Un- terlagen als unbegründet. (…). 5. Anfechtbarkeit einer konkreten baulichen Massnahme und von Erleichterungen 5.1. Sanierungen bei ortsfesten Anlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt (Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993, EG USG, GS 672.1). Die damit zusammenhängende Prüfung und Auswertung einer geeigneten Massnahme hat das Bau- und Umweltdepartement durchzuführen. Dem Bau- und Umweltdeparte- ment obliegt es, die Planung und Realisation von Projekten des Lärmschutzes nach dessen massgeblichen Kriterien zu gestalten. (…). 5.2. Die Rekurrenten beantragten die Rückweisung des Projekts Imm West zur Überarbei- tung und Neuauflage und forderten die Erstellung einer Lärmschutzwand auf beiden Seiten der Kantonsstrasse als Gesamtprojekt und eine Gleichbehandlung aller Anwoh- ner im zu sanierenden Bereich. Im strittigen Entscheid trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache ein, soweit die Erstellung einer Lärmschutzwand auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse beantragt worden war. Als Rechtsmittelbehörde hat die Standes- kommission von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vo- rinstanz gegeben waren (Bertschi, in Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2013, Vorbe- merkungen zu §§ 19 – 28a, Rz 57). Es ist daher zu prüfen, ob auf den Antrag einzutre- ten gewesen wäre, die Vorinstanz ihn also materiell hätte behandeln müssen. Einsprache gegen ein aufgelegtes Strassenprojekt kann erheben, wer durch das Pro- jekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Projekts hat (Art. 50 lit. f in Verbindung mit Art. 37 VerwVG). Das aufgelegte Strassen- projekt beinhaltet im Wesentlichen die Erstellung einer Lärmschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse, die den Lärmschutz der dahinterliegenden Gebäude im Unteren Imm gewährleisten soll. Einen Lärmschutz für östlich der Umfahrungsstrasse gelegene Grundstücke kann eine westlich angebrachte Lärmschutzwand naturgemäss nicht be- wirken. Die Rekurrenten haben zwar zweifellos ein Interesse am Schutz ihres östlich der Umfahrungsstrasse gelegenen Gebäudes vor Lärmimmissionen. Nach den Berich- ten der EMPA und der Wälli AG Ingenieure steht aber fest, dass von der projektierten westlichen Schallschutzwand keine Schallreflexion auf die Grundstücke an der Ost- seite der Umfahrungsstrasse ausgehen wird. Die Rekurrenten haben damit kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der projektierten Schallschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse. Es ergibt sich zwar aus den Akten, dass bei gewissen Grundstücken auf der Ostseite der Umfahrungsstrasse die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (BUD-act. 2 «Wirtschaftliche Tragbarkeit» und BUD-act. 10 «Lärmimmissionen 2030»). Die von den Rekurrenten angestrebte Lärmschutzmassnahme für die Gebäude östlich der Umfah- rungsstrasse ist nicht Gegenstand des aufgelegten Strassenprojekts. Sollten beim Ge- bäude der Rekurrenten Immissionsgrenzwerte überschritten sein, wären Massnahmen 22 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang oder Erleichterungen also noch zu prüfen und zu verfügen. Um Lärmschutzmassnah- men für die Liegenschaften an der Immstrasse zu prüfen, muss das Bau- und Umwelt- departement entgegen dem Antrag des Rekurrenten keineswegs das aktuelle Projekt überarbeiten. Vielmehr kann und wird die Beurteilung der Immissionen und allfälliger Lärmschutzmassnahmen für die Ostseite (Immstrasse) eigenständig behandelt wer- den. Die Prüfung des Lärmschutzes für die östliche Seite der Umfahrungsstrasse in ei- nem eigenständigen Projekt ist als zulässig einzustufen. Die Rekurrenten behaupteten auch nicht, dass eine Staffelung sie benachteiligen könnte. Selbst wenn Immissions- grenzwerte beim Gebäude der Rekurrenten nicht eingehalten sein sollten, steht noch nicht fest, dass bauliche Sanierungsmassnahmen wie eine Lärmschutzwand zu treffen sind. Es ist vielmehr auch möglich, dass das Bau- und Umweltdepartement für Grund- stücke auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt. Das «Gesamtkonzept Sanierung Strassenlärm Kanton Ap- penzell I.Rh.» sieht für den Abschnitt «Umfahrungsstrasse: Rank-Rödelbachbrücke» 29 Lärmschutzfenster vor (BUD-act. 1, S. 10, Spalte «LSF/LSW»). 5.3. Ist eine Prozessvoraussetzung, wie insbesondere die Rechtsmittellegitimation, nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Rekurrenten verlangten in der Einsprache gegen das Strassenprojekt die Erstellung einer beidseitigen Lärmschutz- wand. Dafür fehlte ihnen wie dargelegt das nach Art. 37 VerwVG erforderliche schutz- würdige Interesse. Das Bau- und Umweltdepartement ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten, soweit sie in der Einsprache gegen das Strassenprojekt die Erstellung einer Lärmschutzwand auf der Ostseite der Umfah- rungsstrasse verlangt hatten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1260 vom 4. Dezember 2018 23 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.6 Schulgeld für eine Ausbildung im Ausland Eine Studentin mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. ist an der Aufnahmeprüfung für eine Fachhochschule gescheitert. Weil der entsprechende Studiengang in der Schweiz nur an die- ser Hochschule angeboten wird, hat sie sich in der Folge bei einer ausländischen Ausbildungs- stätte angemeldet. Sie stellte beim Kanton ein Gesuch um Übernahme des Schulgelds für dieses Studium. Das Erziehungsdepartement lehnte den Antrag ab. Die Standeskommission hat auf Rekurs der Studentin die Ablehnung eines Schulgeldes bestätigt. Der Kanton kann sich zum einen über Vereinbarungen mit den Schulträgern zu einer Beteili- gung an den Ausbildungskosten verpflichten. Liegt keine solche Vereinbarung vor, können Beiträge geleistet werden, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sind. Diese Anerkennungen sind im Standeskommissionsbeschluss über Ausbil- dungsbeiträge (GS 416.011) festgelegt. Der Studiengang an der Fachhochschule in der Schweiz ist aufgrund der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung beitragsberechtigt. Für die ausländische Schule besteht demge- genüber keine solche Vereinbarung. Im Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbei- träge ist weder das Ausbildungsziel noch die betreffende ausländische Schule aufgeführt. Die Ausrichtung von Schulgeldern ist daher nicht möglich. (…) 2. Ausbildungsbeiträge 2.1. Der Kanton beteiligt sich in drei Formen an den Ausbildungskosten während der beruf- lichen Erstausbildung: Zunächst kann er sich in Vereinbarungen mit den Schulträgern oder durch den Beitritt zu Schulträgerverbänden dazu verpflichten (Art. 1 und 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987, AusbG, GA 416.000). Weiter kann er Stipendien oder Studiendarlehen für Ausbildungskosten zur Verfügung stellen (Art. 2 ff. AusbG). Er kann schliesslich unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Ausbildungskosten in Form von Schulgeldern leisten, wenn keine Vereinbarung vorliegt und die Ausbildungskosten nicht schon durch Stipendien oder Studiendarlehen gedeckt sind (Art. 9 ff. AusbG). 2.2. Die Rekurrentin möchte ein Osteopathiestudium absolvieren. Dieses Studium wird nach den übereinstimmenden Angaben der Vorinstanz und der Rekurrentin in der Schweiz nur an der Hochschule für Gesundheit Freiburg, einer Schule der Fachhoch- schule Westschweiz (HES-SO), angeboten. Der Kanton Appenzell I.Rh. ist der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV, GS 419. 410) beigetreten. Die Vereinbarung verpflichtet den Kan- ton, den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten von Studie- renden zu bezahlen, die ihren Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. haben und die ei- nen beitragsberechtigten Studiengang absolvieren (Art. 3 f. FHV). Der Studiengang für Osteopathie an der HES-SO ist beitragsberechtigt. Die Rekurrentin hat ihren Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. Der Kanton Appenzell I.Rh. würde demnach Beiträge leis- ten, wenn die Rekurrentin ein Osteopathiestudium an der HES-SO absolvieren würde. Die Rekurrentin hat nun aber keinen Studienplatz an dieser Schule erhalten. Da in der 24 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Schweiz nur an der HES-SO Osteopathie studiert werden kann, fällt die Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ausser Betracht. 2.3. Die Rekurrentin hat kein Gesuch um Stipendien oder Studiendarlehen gestellt. Eine Beteiligung des Kantons an den Ausbildungskosten des Osteopathiestudiums der Re- kurrentin in Form von Stipendien oder Studiendarlehen (Art. 2 ff. AusbG) ist damit nicht zu prüfen. 2.4. Nachdem keine Regelung der Ausbildungskosten durch interkantonale Vereinbarungen vorliegt und die Ausbildungskosten nicht bereits durch Stipendien oder Studiendarle- hen gedeckt sind, ist zu untersuchen, ob der Rekurrentin gestützt auf Art. 9 ff. AusbG Schulgelder ausgerichtet werden können. 3. Schulgelder 3.1. Damit Beiträge an die Ausbildungskosten in Form von Schulgeldern geleistet werden können, müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein (Art. 10 Abs. 4 AusbG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ausbil- dungsbeiträge vom 20. Juni 1994 (AusbV, GS 416.010) bestimmt die Standeskommis- sion die Ausbildungsstätten, für die Schulgelder gewährt werden können. Die Standeskommission hat von dieser Befugnis im Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge vom 5. Juli 1994 (Ausb-StKB, GS 416.011) Gebrauch ge- macht. Sie hat dort in Art. 11 Abs. 2 festgelegt, dass Schulgeldbeiträge ausgerichtet werden an: a) Ausbildungsstätten, mit deren Träger Vereinbarungen bestehen; b) Ausbildungsstätten, welche in interkantonalen Vereinbarungen erfasst sind. c) weitere von der Standeskommission gemäss Anhang III anerkannte Ausbildungs- stätten. Mit der Dresden International University und ihrem Träger besteht keine Vereinbarung für die Übernahme von Schulgeldern. Die Dresden International University ist zudem nicht in einer interkantonalen Vereinbarung miterfasst. Es bleibt daher nur noch zu prü- fen, ob sie von der Standeskommission anerkannt wurde. 3.2. In Anhang III zum Ausb-StKB, Abs. 1, hat die Standeskommission anerkannt: a) Ausbildungsstätten der Krankenpflege, der medizinischen Hilfsberufe und der Vor- schulen der Krankenpflege; b) Ausbildungsstätten der höheren Berufsbildung; c) Gymnasium Marienburg, Rheineck, für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Oberegg. Die höhere Berufsbildung (Ausb-StKB, Anhang III Abs. 1 lit. b) bildet zwar zusammen mit den Universitäten und Fachhochschulen die Tertiärstufe des schweizerischen Bil- dungssystems; sie umfasst aber lediglich die eidgenössischen Prüfungen (Berufsprü- fung und höhere Fachprüfung) und die Bildungsgänge an höheren Fachschulen, nicht aber die hier zur Diskussion stehenden Fachhochschulen. 25 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Eine Fachhochschule für Osteopathie zählt nicht zu den Ausbildungsstätten der Kran- kenpflege, der medizinischen Hilfsberufe und der Vorschulen der Krankenpflege im Sinne von Anhang III Abs. 1 lit. a Ausb-StKB. Als medizinischer Hilfsberuf kann die Os- teopathie schon deshalb nicht eingestuft werden, weil Osteopathen selbstständig und fachlich eigenverantwortlich tätig sind. Sie behandeln «nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen» (Art. 24bis Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses über die Ausübung der anderen Berufe des Ge- sundheitswesens vom 27. Juni 2000, GS 811.002; vgl. weiter Art. 3 Abs. 2 lit. d des Reglements der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006, https://www.gdk-cds.ch/index.php?id=553, besucht am 16. Februar 2018, und schliesslich Art. 3 Abs. 2 lit. a des noch nicht in Kraft gesetz- ten Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016, BBL 2016 7599). 3.3. Selbst wenn die Osteopathie als medizinischer Hilfsberuf qualifiziert werden könnte, bestünde kein Anspruch auf Schulgeldbeiträge an alle Ausbildungsstätten für Osteopa- thie: Denn im Einzelfall kann die Standeskommission einer Ausbildungsstätte die Aner- kennung versagen (Anhang III zum Ausb-StKB, Abs. 2, lit. b). Sie würde einer Ausbil- dung die Anerkennung versagen, wenn die Ausbildung, für welche die öffentliche Hand Schulgelder bezahlt, in der Schweiz nicht anerkannt würde. Die Rekurrentin hat ihr Studium an einer deutschen Schule in Angriff genommen. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie setzt voraus, dass die ausländische Berufsqualifikation «im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen» muss (Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung der Schweizeri- schen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie vom 22. No- vember 2012, V-GDK, https://www.gdk-cds.ch/index.php?id=553, besucht am 16. Feb- ruar 2018). In Deutschland dürfen Osteopathen auch nach Abschluss einer qualifizierten Ausbil- dung nicht ohne Weiteres selbständig tätig werden. Der Abschluss ihrer Osteopathie- ausbildung würde der Rekurrentin also nicht wie nach Art. 3 Abs. 2 lit. c V-GDK erfor- derlich den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie in Deutschland ermögli- chen. Denn in Deutschland gibt es den eigenständigen Beruf des Osteopathen recht- lich gesehen nicht. Osteopathie darf nur von Ärzten oder Heilpraktikern eigenständig praktiziert werden; Osteopathen müssen also die staatliche Heilpraktikerprüfung able- gen (§ 1 des deutschen Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939, https://www.ge- setze-im-internet.de/heilprg/index.html, besucht am 16. Februar 2018; vgl. auch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2015 [I-26 U 236/13], https://o- penjur.de/u/867570.html, besucht am 16. Februar 2018). 3.4. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Übernahme der Schulgelder für eine Osteo- pathieausbildung an der Dresden International University durch den Kanton Appenzell I.Rh. 4. Kein Zugang zur einzigen Schweizer Ausbildungsstätte? 26 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 4.1. Die Rekurrentin begründet ihre Forderung nach Staatsbeiträgen an die Ausbildung im Ausland sinngemäss damit, dass sie in der Schweiz keinen Studienplatz erhalten habe. 4.2. Die Fachhochschule Westschweiz hat festgelegt, dass die Zahl der Zulassungen zum Studium an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze angepasst wird (Art. 2 der Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ge- sundheit an der HES-SO vom 22. Oktober 2010, www.heds-fr.ch/de/bachelor/admis- sion/, besucht am 16. Februar 2018). Nach den dazugehörigen Ausführungsbestim- mungen der Fachhochschule Westschweiz erfolgt, wenn für einen Studiengang mehr Bewerbungen eintreffen, als Ausbildungsplätze vorhanden sind, ein Auswahlverfahren. Unter anderem müssen sich alle Bewerber und Bewerberinnen für einen Bachelor-Stu- diengang im Bereich Osteopathie unabhängig von ihren bereits erworbenen Abschlüs- sen einer Zulassungsprüfung unterziehen. Sie werden nach den Prüfungsergebnissen eingestuft. Die verfügbaren Studienplätze werden aufgrund der Rangliste vergeben (Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudi- engängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO betreffend die Zulassungsbeschrän- kungen vom 28. November 2017, Ziff. 3, www.heds-fr.ch/de/bachelor/admission/, fran- zösischer Text, besucht am 16. Februar 2018; vgl. auch FAQ zur Zulassungspraxis der HES-SO, http://www.heds-fr.ch/de/bachelor/admission/Documents/d-faq-zur-zulas- sungspraxis.pdf, besucht am 16. Februar 2018). 4.3. Nachdem die Rekurrentin ihren Angaben zufolge keinen Ausbildungsplatz erhalten hat, hatten offensichtlich mindestens 15 Deutschschweizer Bewerber und Bewerberinnen bessere Prüfungsergebnisse erzielt als die Rekurrentin. Der fehlende Studienplatz ist damit nicht nur der beschränkten Zahl von Ausbildungsplätzen für ein Osteopathiestu- dium zurückzuführen, sondern auch auf den für einen Studienplatz ungenügenden Prü- fungserfolg der Rekurrentin. 4.4. Ein Anspruch darauf, ein Studium seiner Wahl absolvieren zu können, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Wie alle staatlichen Leistungen sind auch Studienplätze zwangsläufig ein beschränkt vorhandenes Gut. Verfassungsrecht- lich besteht ein Anspruch auf eine willkürfreie und rechtsgleiche Regelung bei der Zu- lassung zu den vorhandenen Studienplätzen, aber kein Anspruch darauf, dass die Kantone jedem und jeder Studienwilligen den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellen (BGE 125 I 173, E. 3 c). (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 255 vom 6. März 2018 27 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.7 Keine Baubewilligungspflicht für eine Rühlwand Im Rahmen der Bauarbeiten für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses liess die Bauherr- schaft nahe der Grundstücksgrenze zwecks Sicherung der Baugrube eine Rühlwand erstellen. Solche Wände werden nach Beendigung der Bauarbeiten entfernt oder nach Hinterfüllung des Raums zwischen Baute und Rühlwand stehengelassen. Gegen die erstellte Rühlwand haben die Eigentümer der Nachbarparzelle Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie mach- ten geltend, mit der Rühlwand werde der gesetzlich geforderte Minimalabstand nicht eingehal- ten. Somit müsse für die Rühlwand entweder eine nachträgliche Baubewilligung eingeholt oder diese spätestens nach Erstellung des Mehrfamilienhauses entfernt werden. Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Von der strittigen Rühlwand gehen im konkret zu beurteilenden Fall keine Auswirkungen auf die Raumordnung aus, sodass sie nicht als Anlage oder Baute betrachtet werden kann. Demgemäss gelten für sie keine öffentlich- rechtlichen Abstandsvorschriften. Sie unterliegt auch keiner Baubewilligungspflicht. Da sie keine Bauvorschriften verletzt, hat kein Rückbau zu erfolgen. (…) 2. Baubewilligungspflicht 2.1. Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) schreibt vor, dass Bauten und Anlagen nur mit Bewilligung errichtet oder geändert wer- den dürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 379). Ausschlag- gebend ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht allein die Veränderung des Ter- rains durch bauliche Vorrichtungen oder Geländeveränderungen; es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an der vorgängigen Kontrolle mittels einer Baubewilligung besteht (Waldmann/Hänni, Kommen- tar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 10). Bei unterirdischen Anlagen beurteilt sich die Bewilligungspflicht weniger nach quantitativen Kriterien, als vielmehr nach den Aus- wirkungen und dem Gesamtzusammenhang mit der Umgebung. Sofern sie die Nut- zungsordnung beeinflussen und auch Auswirkungen auf die Erschliessung haben, kön- nen unterirdische Bauten baubewilligungspflichtig sein, auch wenn sie die Umgebung nicht erheblich beeinträchtigen (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Urteil vom 30. Oktober 2009, in: GVP ZG 2006, S. 87 ff., E. 2b). 2.2. Es ist zu prüfen, ob die strittige Rühlwand eine Baute und Anlage im Sinne des Raum- planungsgesetzes ist und damit der Baubewilligungspflicht unterliegt. In dieser Frage ist auf die gemäss Praxis, Rechtsprechung und Lehre verwendete wirkungsbezogene Be- trachtungsweise abzustellen. 28 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Im vorliegenden Fall sind keine Auswirkungen auf den äusseren Raum gegeben, da die Rühlwand gemäss Sachverhalt vollständig unterirdisch ist. In Frage kommen damit nur allfällige unterirdische Auswirkungen. Auswirkungen einer Rühlwand auf die Umwelt wä- ren theoretisch denkbar, etwa falls sich eine Rühlwand in einem Grundwassergebiet be- findet und den Grundwasserabfluss behindert. Nach der Grundwasserkarte befinden sich indessen im Bereich des fraglichen Grundstücks (Parzelle Nr. … , Bezirk …) keine Grundwassergebiete. Damit scheidet eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwasser- abflusses aus. Anderweitige Auswirkungen im Sinne einer Beeinträchtigung der Umwelt sind nicht erkennbar. Hinweise dafür, dass die Rühlwand im konkreten Fall die Er- schliessung belasten würde, liegen ebenfalls keine vor. Auch die Rekurrenten nennen im Übrigen keine konkreten Auswirkungen. Die Rühlwand vermag die Vorstellung über die Nutzungsordnung weder oberirdisch noch unterirdisch zu beeinflussen, selbst wenn sie 28m Länge und offenbar mehrere Meter Höhe aufweist. Aufgrund fehlender Auswirkung auf die Nutzungsordnung ist die Rühlwand nicht als Baute oder Anlage im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu qualifizieren. 2.3. Der bundesrechtliche Begriff der Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Auf kantonaler Ebene ist die Baubewilligungspflicht in Art. 78 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) geregelt. Danach sind «Bauten und Anlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes […] bewilligungspflichtig». Die Baubewilligungspflicht umfasst des Weiteren namentlich auch den Abbruch und die Erweiterung bestehender Bauten, bauliche Veränderungen im Inneren einer Baute oder Anlage sowie Terrainver- änderungen (Abs. 2). Der Gesetzestext von Art. 78 Abs. 1 BauG nimmt ausdrücklich Bezug auf das Raumpla- nungsgesetz. Art. 78 Abs. 2 BauG übernimmt die Definition von Bauten und Anlagen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit definiert das kantonale Bauge- setz (BauG) den Begriff der «Bauten und Anlagen» gleich wie das Bundesrecht. Die Rühlwand ist damit auch gemäss kantonaler Baugesetzgebung nicht baubewilligungs- pflichtig. Da die Beurteilung betreffend die Baubewilligungspflicht eine wirkungsbezo- gene ist, ist es unerheblich, ob die Rühlwand umgangssprachlich nun als «Bauteil», «Teil einer Baute» oder anders benannt wird. 2.4. Bauplatzinstallationen wie Kräne oder Baracken benötigen nur dann eine separate Bau- bewilligung, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung verursachen, wodurch ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Kontrolle durch die Baubewilli- gungsbehörde begründet wird (Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., S. 45). Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Baubewilligungspflicht dargelegt, gehen von der Rühlwand keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung aus. Aus diesem Grund bedarf sie auch als Bauplatzinstallation, Hilfsbaute oder Hilfsanlage kei- ner Baubewilligung. 29 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3. Abstandsvorschriften 3.1. In baupolizeilicher Hinsicht regelt Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Okto- ber 2012 (BauV, GS 700.010) die Abstandsvorschriften für unterirdische Bauten. Ge- mäss dieser Bestimmung dürfen unterirdische Bauten ausser gegen Strassen, Bahnli- nien und öffentliche Gewässer bis auf 1m an die Grenze gerückt werden. Als «unterirdi- sche Bauten» gelten «Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelän- der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen» (Art. 36 Abs. 2 BauV und Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005, Anhang 1, Ziff. 2.4 [IVHB, GS 700.910]). «Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen» (Art. 34 BauV, IVHB, Anhang 1, Ziff. 2.1). Unterirdische Gebäude müssen die Abstands- vorschriften von Art. 36 Abs. 1 BauV einhalten. Die Rühlwand entspricht aber nicht der Legaldefinition eines Gebäudes, denn sie weist keine Überdachung zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen auf. Für sie gilt der Grenzabstand von Art. 36 Abs. 1 BauV nicht. 3.2. In Lehre und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass im Falle von unterirdi- schen Bauten keine polizeilichen und nachbarrechtlichen Interessen an Grenz- und Ge- bäudeabständen bestehen, weshalb solche Bauten in der Regel von den Abstandsvor- schriften ausgenommen würden (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt- schutzrecht, 6. Aufl., Stämpfli Bern 2016, Fn. 104). Auf die Einhaltung von Grenzabstän- den kann aus nachbarlicher Sicht dort verzichtet werden, wo von einer Baute keine Ein- wirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Dies ist in jenem Bereich der Fall, wo eine Baute unterirdisch ist und nach aussen nicht sichtbar wird (Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 1990, in: PVG 1990, S. 54 ff.). Baupolizeiliche und nachbarrechtliche Interessen werden demnach bei vollständig unter- irdischen Bauten in der Regel verneint. Umso mehr muss dies bei einer Rühlwand gel- ten, die wie dargelegt keine Baute ist. 4. Näherbaurecht Da die Abstandsvorschrift für unterirdische Bauten nach Art. 36 Abs. 1 BauV auf die Rühlwand keine Anwendung findet (vgl. vorstehend Ziffer 3), ist die Rekursgegnerin be- rechtigt, die Rühlwand ohne Beachtung von Abstandsvorschriften bis nahe an die Grenze zum Nachbargrundstück zu stellen. Die Auffassung der Rekurrenten, die Re- kursgegnerin müsse sich ein Näherbaurecht einräumen lassen (Stellungnahme vom 26. Juni 2018), ist unbegründet. Ein Näherbaurecht benötigt nur, wer näher an die Grenze bauen will, als es der gesetzliche Grenzabstand erlaubt (Art. 61 BauV). Da für eine Rühl- wand keine Grenzabstandsvorschriften bestehen, besteht für die Rekursgegnerin weder der Bedarf noch die Notwendigkeit, sich ein Näherbaurecht einräumen zu lassen. 5. (…) 6. (…) 30 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 7. Die Rekurrenten beantragten am 7. Mai 2018 zudem, die Bauherrschaft sei aufzufor- dern, diejenigen Bauteile entlang der Grenze zur Parzelle Nr. …, die den geltenden Ab- standsvorschriften für Bauten unter Terrain nicht entsprechen würden, sofort nach Fer- tigstellung des Rohbaus für das Untergeschoss vollständig zurückzubauen. Die Rühlwand ist keine Anlage oder Baute, sodass für sie keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften gelten. Sie verletzt keine Bauvorschriften, weshalb keine Bauteile zurückzubauen sind. Der Antrag ist abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1034 vom 1. Oktober 2018 31 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2. Gerichte 2.1. Anspruch auf Hauspflege Die Ausrichtung von Hauspflegebeiträgen sind auch für Unfälle, welche vor dem 1. Januar 2017 eingetreten sind, nach den revidierten Bestimmungen nach Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV zu beurteilen. Erwägungen: I. 1. 1.1. A. erlitt in den 70er-Jahren einen Unfall, bei welchem er sich eine Querschnittlähmung zuzog. Die Suva sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 100% sowie eine Hilflosenrente von 10%, ab 1. Juni 1995 von 20% sowie ab 1. April 2004 von 30% zu. Ebenfalls seit 1. April 2004 erhält er eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit von monatlich Fr. 1’768.00. 1.2. Seit 2002 bezahlte die Suva A. an die Hauspflege durch eine nicht zugelassene Per- son einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2’400.00. Daneben vergütete die CSS Krankenversicherung die Spitex-Leistungen für A. 1.3. Die CSS teilte der Suva mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, dass A. seit mehreren Jahren die Unterstützung der Spitex benötige, deren Kosten bis anhin von ihr über- nommen worden seien. Da sie jedoch der Ansicht sei, dass diese Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, fordere sie die übernommenen Kosten der letzten fünf Jahre zurück. 1.4. (…) 2. Die Suva verfügte am 7. Dezember 2016 monatliche Beiträge von Fr. 370.50 an die Hauspflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV mit Wirkung ab 1. Januar 2016. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie einen Betrag von Fr. 683.80 an eine Hauspflege durch eine nicht zu- gelassene Person nach Art. 18 Abs. 2 UVV gewähre. Da auf Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV kein Rechtsanspruch bestehe, werde die Gewährung dieser Leistung nicht verfügt. Entsprechend sei eine Einsprache gegen die Gewährung dieser Leistungsart nicht möglich. 3. Der Rechtsvertreter von A. erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und beantragte eine Nachfrist zur Be- gründung der Einsprache nach erfolgter Einsichtnahme des gleichzeitig eingeforderten UV-Dossiers. 4. Am 23. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter von A. die Einsprachebegründung ein. 5. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. April 2017 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die revidierte Fassung des Art. 18 32 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang UVV auch nach dem 1. Januar 2017 nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr sei vorlie- gend allein die Bestimmung von Art. 18 UVV in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gülti- gen Fassung massgebend. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 UVG lege der Bundesrat in Art. 18 Abs. 1 UVV fest, dass die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich ange- ordnete Hauspflege habe, sofern diese durch eine nach Art. 49 und 51 KVV zugelas- sene Person oder Organisation durchgeführt werde. Diese Bestimmung verpflichte zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege. Daraus sei zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medizinische Pflege beschränkt sei. Denn von ärztlicher Anordnung könne nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gespro- chen werden; nichtmedizinische Betreuung bedürfe ihrer Natur nach keiner ärztlichen Anordnung. Im Weitern könne der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. Im Gegensatz zu den Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV bestehe auf diejenigen nach Art. 18 Abs. 2 UVV somit kein Rechtsanspruch. Im vorliegenden Fall habe die Suva einen zusätzlichen An- spruch auf Pflegeleistungen, welcher nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt sei, von monatlich Fr. 370.50 errechnet. Darüber hinaus habe sie sich bereit erklärt, die von B. erbrachten pflegerischen Verrichtungen mit einem freiwilligen Pflege- beitrag von Fr. 683.80 zu vergüten. (…) 6. Gegen den Einspracheentscheid der Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein, beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. 7. (…) III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sein Betreuungs- und Pflegebedarf im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich zugenommen habe. Einerseits hätten das zunehmende Alter und die mit der Querschnittlähmung zusammenhängen- den Verschleisserscheinungen zur Erhöhung beigetragen. Andererseits habe ein Unfall von April 2003 zu einem markanten Anstieg des Bedarfs geführt. (…) Er werde durch die Partnerin B. und die örtliche Spitex gepflegt. Die Spitex erbringe am Morgen einen Einsatz. (…). Entsprechend sei davon auszugehen, dass bis zum 31. Dezember 2016 nur der unfall- bedingte medizinische Pflegebedarf gemäss UVG/UVV versichert gewesen sei, nun- mehr aber seit dem 1. Januar 2017 zusätzlich der nichtmedizinische Hilfsbedarf vom obligatorischen Unfallversicherer zumindest teilweise («leistet einen Beitrag») zu ver- güten sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb der Auffassung, dass die Pflegeentschä- digung gemäss Art. 18 aUVV - in Anbetracht der fünfjährigen Verwirkungsfrist - rück- wirkend ab 7. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2016 dem tatsächlichen medizi- nischen Pflegebedarf entsprechend verfügt und mit Wirkung ab 1. Januar 2017 der Neufassung von Art. 18 UVV entsprechend erhöht werden müsse. 33 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass gemäss den Übergangsbestimmungen Versi- cherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet hätten, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen seien, nach bisherigem Recht gewährt würden. Vorliegend habe sich der Unfall in den 70er Jahren ereignet. Daher sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles einzig die Bestimmung von Art. 18 aUVV in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung massgebend. Eine Rückwirkung der neuen Bestimmung im Zusammenhang mit der Hauspflege sei nirgends statuiert worden. Hätte der Gesetzgeber eine Rückwirkung der ab 1. Januar 2017 geltenden Regelungen von Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 UVV be- absichtigt bzw. grundsätzlich die Besserstellung altrechtlicher Fälle statuieren wollen, hätte eine derartige Regelung mit Sicherheit Eingang in die Übergangsbestimmungen gefunden. 1.3. Gemäss alter Fassung des UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2016) kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 aUVG). Nach der bundesrätlichen Verordnung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Haus- pflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 aUVV, in Kraft bis 31. Dezember 2016). Ausnahms- weise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zuge- lassene Person gewähren (Art. 18 Abs. 2 aUVV). Die neue Fassung des UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) sieht in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG vor, dass der Bundesrat festlegen kann, unter welchen Voraussetzungen der Ver- sicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV (in Kraft seit 1. Januar 2017) hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Der Versicherer leistet einen Beitrag an: (a.) ärzt- lich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird; (b.) nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist (Art. 18 Abs. 2 UVV). Mit dem Inkrafttreten der UVG-Teilrevision am 1. Januar 2017 wurde die unfallversi- cherungsrechtliche Leistungspflicht ausgedehnt. Neu hat der obligatorische Unfallversi- cherer auch einen Beitrag an die nicht medizinische Hilfe zu leisten, sofern die versi- cherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten werden. Die Neuregelung der Hauspflege nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 18 UVV hat ihren Ursprung darin, dass die alte Regelung im Widerspruch zu den internationa- len Abkommen, welche die Schweiz unterzeichnet hat, stand. Gemäss der Europäi- schen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasst medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolgt. Der Bundesrat kann aufgrund von internationalen Verpflichtungen die Pflege zu Hause nicht einschränken, falls die Voraussetzungen für diese gegeben sind. Aufgrund dieser 34 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Abkommen muss die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss (vgl. Botschaft, BBl 2008, 5395, S. 5412 Ziff. 2.1.3.1; Zusatzbotschaft, BBl 2014, 7923 Ziff. 2.3.1 f.). 1.4. Die Übergangsbestimmung zur UVG-Teilrevision vom 25. September 2015 sieht vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht beurteilt werden (Abs. 1). Diese Übergangsbestimmung orientiert sich am Grundsatz der Unfallversicherung, wonach Leistungen gemäss dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden (vgl. Botschaft, BBl 2008, 5395, S. 5442 Ziff. 2.1.3.2). Der Wortlaut des geschriebenen Rechts und der ihm zu entnehmende Wortsinn sind naturgemäss der Ausgangspunkt jeder Interpretation (vgl. Kramer, Juristische Metho- denlehre, 3. Aufl. 2010, S. 57). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abge- wichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. Haefelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 92). Die teleologische Auslegungsmethode stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. „ratio le- gis“). Der Zweck einer Norm lässt sich im Allgemeinen nicht unmittelbar aus dem Ge- setzeswortlaut ableiten (vgl. Kramer, a.a.O., S. 148). Der Wortlaut einer Norm soll da- her nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzge- bers betrachtet werden (vgl. Haefelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 120 f.). Gemäss dem Wortlaut der vorliegenden Übergangsbestimmung sind Unfälle vor dem Inkrafttreten, d.h. Unfälle vor dem 1. Januar 2017, nach dem Recht im Zeitpunkt des Unfalls zu beurteilen. Dies entspricht dem im Unfallversicherungsrecht gängigen Grundsatz. Im vorliegenden Fall (Unfall in den 70er-Jahren) kämen demnach die Ge- setzesfassungen, die vor dem 1. Januar 2017 Geltung hatten, zur Anwendung (aUVG und aUVV). Diesfalls hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Finanzie- rung der nicht medizinischen Pflege, sondern es läge im Ermessen der Beschwerde- gegnerin, einen Beitrag zu sprechen. Aus der Botschaft und der Zusatzbotschaft des Bundesrates ergibt sich der Ursprung und Zweck der obigen Revision. Die Schweiz hat internationale Abkommen ratifiziert, die als Mindestnorm der Sozialen Sicherheit vorsehen, dass medizinische Betreuung und die Krankenpflege übernommen werden müssen. Sinn und Zweck war die staats- vertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall war. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangsbe- stimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfälle weiterhin staatsvertragswidrig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers wi- dersprechen würde. Da sich die Übergangsbestimmung auf eine Vielzahl von Änderun- gen bezieht und zudem äusserst knapp formuliert ist, ist ein gesetzgeberisches Verse- hen denkbar, wonach die Neuregelung der Hauspflege im Rahmen sämtlicher Ände- rungen ebenfalls dieser Übergangsbestimmung unterstellt wurde. Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Übergangsbestimmung ihrem Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Revision widerspricht und bei einer wortge- 35 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang treuen Anwendung zu staatsvertragswidriger Behandlung und krasser Ungleichbe- handlung altrechtlicher Unfälle führen würde. Demnach sind auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und der UVV zu beurteilen. Die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und der Einspracheentscheid vom 27. April 2017, welche für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 auf das aUVG und die aUVV abstel- len, sind daher aufzuheben und die Sache ist zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2017 vom 5. Dezember 2017 36 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.2. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Vor der Einführung des Obligatoriums der Kranführerausbildung verletzte der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer, welcher über eine mehr als zehnjäh- rige unfallfreie Kranführerpraxis verfügte, nicht, wenn er ihn nicht ständig beaufsichtigte. Si- chert der Arbeitnehmer eine von ihm selbst abgeeiste Ladung nicht mit einer Vorrichtung und gibt er den Sichtkontakt zur Ladung auf, trifft den Arbeitnehmer ein grobes Selbstverschul- den, wenn er sich durch die herunterfallende Ladung verletzt (Art. 328 OR). Erwägungen: I. 1. A. war seit 1986 bei der B. AG als Bauarbeiter angestellt und führte ungefähr seit 1989 unfallfrei Krane. Am 6. Dezember 1999 hat er mit einem Unterdrehkran eine mit Filter- steinen beladene Palette, welche er zuvor mit einem Gasbrenner enteiste, angehoben. Diese liess er hängen und stieg in die Baugrube hinab, um mit seinem Arbeitskollegen C. in der Baugrube Platz für die Filtersteine zu schaffen. Die Fernbedienung des Krans legte er während dieser Zeit in eine Fensteröffnung oberhalb seines Kopfes. Danach zog er die Fernbedienung ohne Blickkontakt zur Palette an sich, um die Filtersteine in die Baugrube herunterzusenken. In diesem Moment entleerte sich die Palette aus einer Höhe von vier bis fünf Metern und die Filtersteine fielen herunter und verletzten ihn. 2. Der damalige Rechtsvertreter von A. reichte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. [fol- gend: Vorinstanz] am 16. Januar 2013 eine Teilklage gegen die B. AG ein, mit welcher er einen Haushaltsschaden für die Zeit vom Unfall bis zum 31. Dezember 2012 im Um- fang von mindestens Fr. 487’510.30 nebst Zins forderte. 3. Die Vorinstanz wies nach der Durchführung einer Instruktionsverhandlung, nach Partei- und Zeugeneinvernahmen, nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels und nach der Hauptverhandlung am 28. April 2015 mit Entscheid B 2-2013 die Klage ab. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, als dass sich A. als sorgfältiger und guter Kranführer während zehn Jahren habe beweisen können. Dass er die Voraussetzungen des Kranführer-Anwärters im Bereich Metallbau dazumal nicht erfüllt habe und eine Ausbildung zum Kranführer im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aKranV nicht detailliert nachgewiesen sei, genüge nicht als Nachweis einer Verletzung der Für- sorgepflichten der beklagten Partei. Es liege das Programm eines Unfallverhütungsparcours im Jahr 1998 im Recht, an welchem A. nachweislich teilgenommen habe. Dabei seien die Teilnehmer insbeson- dere zum Thema ‚persönliche Schutzausrüstung‘ und ‚Krantransporte‘ geschult wor- den. Das Ziel dieser Veranstaltung sei gewesen, den auf den Baustellen Beschäftigten das richtige Verhalten zur Vermeidung von Unfällen zu vermitteln. Ein Lernziel des Themas ‚Krantransporte‘ sei unter anderem gewesen, wie Lasten richtig anzuhängen seien. Entsprechend sei davon auszugehen, dass A. die elementarsten Sicherheitsvor- kehrungen im Umgang mit Krantransporten gekannt habe und auch habe anwenden können. 37 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang A. sei als sorgfältiger und guter Kranführer bekannt gewesen. Er habe während zehn Jahren im Betrieb der beklagten Partei Kran geführt und sei dort vorher schon als Hilfs- arbeiter angestellt gewesen. Er sei somit über längere Zeit mit beiden Positionen ver- traut gewesen. Erfahrungsgemäss sei es in kleineren Betrieben üblich, dass dort anzu- packen sei, wo gerade Hilfe benötigt werde. Konkret sei A. am Unfalltag gleichzeitig als Kranführer und Hilfsarbeiter eingesetzt gewesen, was nicht zu beanstanden sei. D. sei am Tag des Unfalls für die Bauaufsicht zuständig gewesen. Nun sei aber ein Arbeit- nehmer nicht ständig zu beaufsichtigen, nachdem er zehn Jahre lang gute Arbeit ge- leistet habe; er müsse vielmehr eine erhöhte Eigenverantwortung wahrnehmen. Es sei davon auszugehen, dass mit der zeitlichen Zunahme der Berufserfahrung der Arbeit- nehmer sich der Gefahren immer mehr bewusst sei und wisse, welche Sicherheitsvor- kehrungen er treffen müsse. A. sei seit zehn Jahren als (Teilzeit-)Kranführer bei der Beklagten tätig gewesen und habe in dieser Zeit nach eigenen Angaben auch immer wieder Paletten transportiert. Die B. AG habe entsprechend von einem erfahrenen Kranführer ausgehen und Aufsicht reduzieren können; ihr könne demnach konkret keine Sorgfaltspflichtverletzung wegen mangelnder Aufsicht angelastet werden. Zusammenfassend habe die B. AG keine Fürsorgepflicht verletzt. Selbst wenn eine Pflichtverletzung angenommen würde, habe es am kumulativ vorausgesetzten Kausal- zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem entstandenen Schaden ge- mangelt. A. habe gemäss eigener Angabe rund zehn Jahre lang als Kranführer gearbeitet; er bringe somit eine jahrelange Erfahrung in der Bedienung und Führung eines Krans mit. Die fehlende Vorbildung sowie die durchlaufene Ausbildung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aKranV würden somit als Ursachen für den Arbeitsunfall in den Hintergrund tre- ten. Zudem könne die klagende Partei nach zehnjähriger unfallfreier Berufserfahrung nicht als unqualifizierter Laie gelten. Vielmehr sei auf das Hängenlassen der Last abzu- stellen; es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine ungesicherte hängende Last herunterfallen könne. Dementspre- chend habe der Zeuge E. zu Protokoll gegeben, ein Kranführer sei verpflichtet, nach vorne zu schauen und die Last zu überwachen. Zudem habe er niemanden gesehen, der die Last am Kran habe hängen lassen und die Fernbedienung zur Seite gelegt habe. Auch D. habe ausgesagt, A. sei in Laufrichtung zu der Last gestanden. Das ma- che man nie. Man stehe immer seitlich zur Last. Zudem habe er A. gesagt, dass die Last immer abgestellt werden müsse. Das sei obligatorisch gewesen und etwas ande- res habe er nie gesehen. A. sei somit über die elementarsten Sicherheitsvorkehrungen im Krantransport unterrichtet gewesen. Das Gericht komme deshalb zum Schluss, dass die klagende Partei durch das Hängenlassen der Last, fehlender Sicherung der Last und durch das Inbewegungsetzen des Krans ohne Sichtkontakt diese Sicherheits- vorkehrungen missachtet und somit das Ereignis begünstigt habe. Daran könne auch das Vorbringen von A. in seinem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung nichts ändern, dass es in der Baugrube keinen Platz gehabt hätte, um die Ladung abzustel- len. A. hätte die Last ausserhalb der Baugrube abstellen können und müssen. Erst nach dem Aushelfen in der Baugrube hätte die klagende Partei die Last erneut anhe- ben und in die Baugrube hinunterlassen sollen. Dieses grobe Selbstverschulden sei derart bedeutsam, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, auch mit den von Art. 20 Abs. 2 aKranV vorausgesetzten Berufslehren, zum vorliegenden Ar- 38 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang beitsunfall gekommen wäre. Demzufolge würde es, selbst wenn das Gericht diesbe- züglich eine Fürsorgepflichtverletzung der beklagten Partei bejaht hätte, an einem adä- quaten Kausalzusammenhang fehlen. Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 OR seien sowohl we- gen fehlender Fürsorgepflichtverletzung als auch fehlendem adäquaten Kausalzusam- menhang nicht erfüllt. Die weiteren kumulativen Voraussetzungen, insbesondere Ex- kulpationsnachweis sowie geltend gemachter Schaden, seien deshalb nicht mehr zu prüfen und die Klage sei abzuweisen. Da es an den Haftungsgrundlagen fehle, erüb- rige sich eine Expertise zu unfallbedingten Einschränkungen von A. im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Mängel am Kran würden nicht geltend gemacht. Auch die weiteren beantragten Beweise hätten am vorliegenden Entscheid nichts ändern kön- nen, weshalb alle im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen seien. 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungskläger) am 14. September 2015 die Berufungsschrift beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein. So sei die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. April 2015 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, mindestens Fr. 487’510.30 nebst Zins zu 5% auf Fr. 367’932.30 seit dem 1.1.2013 zu bezahlen. 5. Der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsbeklagte) beantragte in der Beru- fungsantwort vom 12. Oktober 2016 die Abweisung der Berufung. (…) III. 1. 1.1. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe die Fürsorgepflicht nicht verletzt, sei bundesrechtswidrig. So habe die Berufungsbeklagte ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt, weil D. (Mitinhaber der Berufungsbeklagten), der an der Baugrube gestanden und gesehen habe, wie sich der Berufungskläger in einen Gefahrenbereich begeben habe, diesen dazu nicht ange- halten habe, die Last abzusetzen. 1.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, D., der am Unfalltag die Bauaufsicht innegehabt habe, sei auf dem Weg von der Baracke zur Baustelle just in dem Moment zum Unfallort ge- kommen, als sich der Unfall gerade ereignet habe. Er hätte keine Chance gehabt, ir- gendwie einzugreifen. Dass D. an der Grube gestanden sei, während der Berufungs- kläger sich nach unten begeben habe, hätte dieser schon bei der Vorinstanz bringen müssen. Dies sei eine neue und nicht zu hörende Behauptung des Berufungsklägers. 1.3. Der Arbeitnehmer, dessen Gesundheit bereits geschädigt worden ist und der Schaden- ersatz verlangen will, muss den Schaden, die Verletzung der Schutzpflicht und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen (vgl. Weber/Münch [Hrsg.], Haftung und Versicherung, 2. Auflage, Basel 2015, §14 N 14.42; Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Auflage, Art. 328 N 53; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 328 N 16). 39 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 1.4. Auf die vom Berufungskläger in der Berufung neu vorgebrachte Behauptung, dass D. auf der Baustelle war und nur zugeschaut habe, wie sich der Berufungskläger in einen Gefahrenbereich gegeben habe, kann nicht eingetreten werden. So stellte die Vorin- stanz dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Anordnung des zwei- ten Schriftenwechsels vom 11. Juli 2014 die Aussagenprotokolle und die Aufnahmen der Befragungen auf CD-ROM zu. Dem Berufungskläger wäre es demnach möglich gewesen, diese von ihm geltend gemachte Sachverhaltsvariante in der Replik vorzu- bringen, was er jedoch nicht tat. Selbst wenn jedoch auf diese neu behauptete Sachverhaltsvariante einzutreten wäre, wäre diese aus folgenden Gründen widerlegt: Einerseits hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, D. sei zum Zeitpunkt des Unfalls sicher nicht auf der Baustelle gewesen, sondern sei ins Lager gegangen und erst im Nachhinein dazu gekommen. Diese Aussage wird andererseits auch von C. als Zeuge und D. als Partei bestätigt. So gab C. an, dass er im Moment des Unfalls mit dem Berufungsklä- ger alleine gewesen sei. D. habe nicht in die Baugrube hinuntersehen können („er nid luege“). Er [D.] habe gar nichts gesehen, er sei oben gewesen, bis er ihn gerufen. Hätte D. sehen können, wie der Berufungskläger von den Filtersteinen getroffen wor- den wäre, hätte C. ihn nicht rufen müssen. Auch D. gab anlässlich seiner Einvernahme an, er könne sich nur noch an den Moment erinnern, als die Ladung auf den Beru- fungskläger geflogen sei. Er habe dies erst gesehen, als er aus der Baracke gekom- men sei. Er habe aber leider nicht mehr reagieren können, es sei schon zu spät gewe- sen. Diese beiden Aussagen von C. und D. sind in sich stimmig und schlüssig. Es ist im Übrigen nicht glaubwürdig, wenn der Berufungskläger vor Vorinstanz behauptet hat, D. sei nicht auf der Baustelle gewesen und im Berufungsverfahren vorbringt, D. habe an der Baugrube gestanden und gesehen, wie sich der Berufungskläger in einen Ge- fahrenbereich begeben habe. Da D. demnach erst im Zeitpunkt des Unfallgeschehens hinzukam, als die Last bereits ins Fallen geraten ist, konnte er auch nicht mehr eingrei- fen, weshalb diesbezüglich der Berufungsbeklagten keine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. 2. 2.1. Weiter behauptet der Berufungskläger, D. hätte seine Aufsichtspflicht verletzt, sofern er im Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen und so zu spät zum Schauplatz gekommen wäre. Weil die Berufungsbeklagte den Berufungskläger während seiner Arbeit am Un- falltag nicht überwachte, habe sie ihre Fürsorgepflicht verletzt. 2.2. Die Berufungsbeklagte hingegen erachtet es als abwegig, dass ein Polier einen bes- tens ausgebildeten und befähigten Kranführer überwachen müsse, ob dieser die ele- mentarsten Kranführerregeln beachte. 2.3. Der Arbeitgeber hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer diejenigen Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes ange- messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur 40 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 Abs. 2 UVG, aArt. 6 Abs. 1 ArG [Fassung, welche 1999 in Kraft war]). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die tatsächliche Befolgung der Sicherheitsvorschrif- ten zu sorgen. Die Anforderungen des Arbeitgebers an die Schutzmassnahmen, In- struktion und Kontrolle des Arbeitnehmers vermindern sich im Fall von Arbeitnehmern, die hinsichtlich besonderer Gefahren die nötige Berufserfahrung haben, die also bei gefahrgeneigten Berufen speziell fachkundig sind und deshalb zu den sog. fachlich weisungsfreien Arbeitnehmern gehören, bei denen sich das Weisungsrecht und die Überwachungspflicht des Arbeitgebers weitgehend auf Organisatorisches beschränkt. Hier haben die betreffenden Arbeitnehmer eine erhöhte Eigenverantwortung übernom- men. Versagt der Arbeitnehmer trotz solch ausreichender Vorkenntnisse, so wird das die Haftung des Arbeitgebers herabsetzen oder aufheben (vgl. Rehbinder/Stöckli, Ber- ner Kommentar zum OR, Bern 2010, Art. 328 N 18; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 15; Weber/Münch [Hrsg.], a.a.O., §14 N 14.45; Donauer/Möri, Die privatrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und rechtliche Konsequenzen, in: AJP 2015, S. 1049 ff., S. 1057). Es kann nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer vor jeder Gefahr geschützt wird. Gewisse Verrichtungen schliessen ihrer Natur nach unvermeidliche Gefahren in sich, für die nach Anschauung selbst des gesunden und sorgfältigen Verkehrs Schutzmass- nahmen nicht vorgekehrt werden oder praktisch gar nicht möglich sind, wo also der Ar- beitnehmer selber die entsprechende Vorsicht walten lassen muss. Ein Dachdecker beispielsweise darf nicht die gleiche Möglichkeit freier Bewegung beanspruchen wie der auf ebener Erde Arbeitende, er kennt die bei seiner Arbeit drohende Gefahr und kann sich selber, ohne Instruktion, schützen. Gegen offensichtliche Gefahren muss der Arbeitnehmer selber die erforderlichen Massnahmen ergreifen, wenn sie selbstver- ständlich sind. Der Arbeitgeber muss allerdings dann eingreifen, wenn er sieht, dass der Arbeitnehmer eine offenkundige Gefahr missachtet (vgl. Staehelin, Zürcher Kom- mentar zum OR, Zürich 2006, Art. 328 N 22). 2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, ein Arbeitnehmer sei nicht ständig zu beauf- sichtigen, nachdem er zehn Jahre lang gute Arbeit als Kranführer geleistet habe, son- dern müsse vielmehr eine erhöhte Eigenverantwortung wahrnehmen, wird geteilt. So verfügte der Berufungskläger am Unfalltag über eine mehr als zehnjährige unfallfreie Kranführerpraxis. Er wurde von D. als super und seinem Arbeitskollegen C. als guter und sorgfältiger Kranführer bezeichnet. Der Berufungskläger hat nach seinen eigenen Angaben auch immer wieder Paletten mit dem Kran transportiert und war somit ent- sprechend routiniert. Im Unfallverhütungsparcours, welcher der Berufungskläger rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall absolvierte, wurden ihm zudem die elementarsten Si- cherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen im Umgang mit Krantransporten in Erinnerung gerufen. Er wusste folglich um die möglichen Gefahren, welche der Kran- transport von Baumaterial bei unsachgemässer Bedienung mit sich bringen kann. Er musste sich und die anderen Personen auf der Baustelle demnach selber, ohne Über- wachung, mittels einfachster und selbstverständlicher Verhaltensweise - im vorliegen- den Fall durch Abstellen der Palette auf den Boden - schützen, wodurch keine Ladung vom Kran hätte herunterfallen können. Zudem ist es in der Praxis nicht möglich, jeden Kranführer rund um die Uhr durch einen Polier zu überwachen, zumal es sich dann fra- gen würde, ob dieser gleich selbst den Kran zu führen hätte. Die Berufungsbeklagte 41 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang hat somit ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Berufungskläger nicht verletzt, indem sie ihn nicht bei seinem Kranmanöver vom 6. Dezember 1999 überwachte. 3. 3.1. Der Berufungskläger kritisiert, die Berufungsbeklagte habe es unterlassen, ihn - wel- cher als Hilfsarbeiter eingestellt worden sei und keine besonderen Fachkenntnisse mit- gebracht hätte – in Bezug auf das Kranführen, einer schadensgeneigten Höchstrisi- kotätigkeit, hinreichend auszubilden. So habe als fachkompetent im Sinne von Art. 20 Abs. 1 aKranV nur gegolten, wer die seit 1972 vom schweizerischen Baumeisterver- band angebotene Schulung in Sursee oder eine gleichwertige Schulung durchlaufen hätte. D. selbst habe keine entsprechende Kranführerausbildung absolviert, trotzdem aber dem Berufungskläger gezeigt, wie der Kran zu bedienen sei. Der durchgeführte eineinhalbstündige Crash-Kurs für Hilfsarbeiter über das Heben der Lasten genüge den erhöhten Anforderungen nicht, sei zum Beispiel die Sicherung des Transportgurtes kein Thema gewesen. Schliesslich genüge die Arbeitserfahrung des Berufungsklägers allein nicht, zumal sich Fehlverhalten herausbilden und einschleifen könnten. So sei der Berufungskläger tatsächlich der Meinung gewesen, mit dem Hochstellen der La- dung den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Die unterlassene Schulung sei pri- mär und ursächlich für die Unfallfolgen, was als Verletzung der Fürsorge- und Instrukti- onspflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR und Art. 8 VUV zu werten sei. Die Auf- fassung der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe die Fürsorgepflicht nicht verletzt, sei demnach bundesrechtswidrig. 3.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, im Zeitpunkt des Unfalls habe es keine vorgeschrie- bene Ausbildung gegeben, die mit einem Fähigkeitsausweis hätte abgeschlossen wer- den können. D. sei aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Lage gewesen, den Berufungskläger in der Bedienung eines Krans zu unterrichten. Dass er dazu in der Lage und der entsprechende Unterricht gut gewesen seien, zeige die Tatsache, dass es bei der Berufungsbeklagten nie einen Kranunfall gegeben habe. Zudem sei man mit dem Berufungskläger als Kranführer ausserordentlich zufrieden gewesen. Der Berufungskläger habe ziemlich genau zehn Jahre zuverlässig Kran geführt. Das sei Beweis dafür, dass er im Sinne der geltenden Vorschriften ausgebildet gewesen sei. Auch habe die Berufungsbeklagte die ganze Belegschaft an den Unfallverhütungskurs geschickt, was Beweis für die permanente Aus- und Weiterbildung des berufungsbe- klagtischen Personals sei. Ein Ausbildungsmodul an diesem Kurs war der Krantrans- port, welcher für den Berufungskläger als langjährigen Kranfahrer höchstens Auffri- schung der Praxis gewesen sei. Der Berufungskläger habe nicht dargetan, weshalb der Unfall bei hinreichendem Wissenstransfer, Schulung in Sursee und Sensibilisierung für Gefahren, nicht passiert wäre. Der Unfall habe sich nicht ereignet, weil dem Kläger ir- gendwelche Fachkenntnisse gefehlt hätten, sondern weil er die allerelementarsten Fehler gemacht habe, die ein Kranführer überhaupt begehen könne: Er habe eine Last hängen gelassen, habe sich unter diese gestellt und ohne Blickkontakt zur Last den Kran bedient. 3.3. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeit- nehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen zu deren Verhü- 42 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang tung. Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern über- tragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind (vgl. aArt. 5 ArGV 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 aVUV [Fassungen, welche 1999 in Kraft waren]). Turmdrehkrane dürfen nur von Kranführern bedient werden, die zuverlässig sind, keine wesentliche körperliche Behinderung ausweisen, die Fähigkeit rascher Überlegung und Reaktion besitzen und über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen (Art. 20 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen vom 22. Juni 1951 [fol- gend: aKranV]). Kranführer-Anwärter müssen eine abgeschlossene Lehrzeit als Schlosser, Mechaniker, Monteur oder Maschinist, oder eine wenigstens einjährige Pra- xis als Baumaschinist besitzen. Bevor sie selbständig einen Turmdrehkran führen dür- fen, haben sie während mindestens 4 Wochen als Krangehilfe (Lastaufgeber, Signal- mann usw.) Erfahrungen über den allgemeinen Kranbetrieb und das Abschätzen und Befestigen von Lasten zu erwerben und sich während mindestens 6 Tagen unter der Leitung eines erfahrenen Kranführers in der Bedienung und Wartung eines Turmdreh- kranes gründlich anzulernen (Art. 20 Abs. 2 aKranV). Wo eine gewisse Gefährdung aus der Natur der Arbeit heraus unvermeidlich ist, be- deutet die Rücksichtnahme, dass der Arbeitnehmer auf die Gefahr im Detail aufmerk- sam gemacht wird, dass man ihm zeigt, wie er sich vor der Gefahr schützen kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vorschreiben, wie er sich zu verhalten hat, um die Gefahren zu meiden (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 15). 3.4. Bis Inkrafttreten der heute geltenden Kranverordnung am 1. Januar 2000 war weder eine konkrete Kranführerausbildung noch der Erwerb eines Kranführerausweises obli- gatorisch. Vielmehr setzten Arbeitgeber in ihrem Eigeninteresse nur solche Personen als Kranführer ein, welche dazu auch Geschick auswiesen, wodurch effizientes Arbei- ten ermöglicht und Ersatzpflicht wegen Schäden vermieden werden konnte. Der Beru- fungskläger hatte drei Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 aKranV unbestrittener- massen erfüllt, war er doch zuverlässig, wies keine körperliche Behinderung aus und besass die Fähigkeit rascher Überlegung und Reaktion. Zudem verfügte er über die notwendigen Fachkenntnisse, welche er sich anfänglich durch Instruktion des erfahre- nen Kranführers D. und danach durch die mehr als zehnjährige und unfallfreie Kranfüh- rerpraxis aneignete. Nicht nur die Berufungsbeklagte war mit den Kranführerarbeiten des Berufungsklägers zufrieden. Auch C., welcher selber in Spanien das Kranführen lernte und jahrelang in St.Gallen Krane geführt hat, erlebte den Berufungskläger als guten und sorgfältigen Kranführer. Ebenfalls hätte der Zeuge E., der wie der Beru- fungskläger von der Berufungsbeklagten in das Kranführen eingeführt worden ist, den Berufungskläger damals eingestellt. Mit dieser langjährigen Kranführer-Praxis war der Berufungskläger als zuverlässiger und sorgfältiger Kranführer im Zeitpunkt des Unfalls keinesfalls nur mehr Kranführer-Gehilfe bzw. -Anwärter, sondern er hatte genügend Er- fahrung und die notwendigen Fachkenntnisse erworben. Diejenigen Gefahren, welche von einem ungeübten Kranführer ausgehen könnten und mit der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 aKranV vermieden werden sollten, bestanden beim Berufungskläger als routiniertem und gutem Kranführer jedenfalls nicht. Im Übrigen legt der Berufungsklä- ger nicht dar, weshalb die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, die von Art. 20 Abs. 2 aKranV geforderte Berufserfahrung im Metallbau sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Un- 43 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang falls nicht mehr relevant gewesen, nicht richtig sei. Die Behauptung des Berufungsklä- gers, er sei der Meinung gewesen, mit dem Hochstellen der Ladung den Sicherheits- vorschriften zu entsprechen, ist unglaubwürdig. So beantwortete er die Frage der Vor- instanz, ob es üblich sei, dass man etwas in die Höhe hebe, das dann hängenlasse und nach unten gehe, dahingehend, es sei ja nur ein paar Minuten gegangen. Mit die- ser Antwort gab er implizit zu, dass es richtig gewesen wäre, die Last vorab auf den Boden zu stellen. Seine Antwort auf die wiederholte Frage der Üblichkeit dieses Vorge- hens, jeder, der mit dem Kran arbeite, handle auch so, jeder würde so handeln, wurde durch den Zeugen E., der persönlich die Last nie am Kran hängen gelassen habe und auch nie jemanden gesehen habe, der das gemacht hätte, widerlegt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger noch rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall einen dreiein- halbstündigen Unfallverhütungsparcours besucht hat, an welchem praktische Sicher- heits-Instruktionen wie Krantransporte mit den Schwerpunkten Lasten richtig anhän- gen, Zeichengebung, Lasten lagern, Deponien und Lastaufnahmemittel erfolgten. Dem Berufungskläger wurde nochmals aufgezeigt bzw. ihm wurde in Erinnerung gerufen, wie er sich und die anderen vor Gefahren, welche bei unsorgfältigen Krantransporten entstehen können, schützt. Auch hat D. unbestrittenermassen ihm und den anderen Kranführern explizit gesagt, sie müssten die Last auf den Boden abstellen, wenn man etwas anderes mache. Das sei obligatorisch gewesen. Bereits dieser Hinweis des Ar- beitgebers allein genügte und es bedurfte keiner speziellen Ausbildung, um zur Er- kenntnis zu gelangen, dass eine Palette wegen der Gefahr herunterfallender Last nicht unbeaufsichtigt am Kran hängen gelassen werden darf. Der Berufungsbeklagten kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie den Be- rufungskläger nicht genügend ausgebildet hätte. 4. 4.1. Der Berufungskläger führt weiter an, die Berufungsbeklagte habe keine Sicherheits- netze oder -ketten zur Verfügung gestellt und keine Sicherheitsvorschriften erteilt. Wä- ren die Steine hinreichend gesichert gewesen, wäre es nie zum Unfall gekommen. 4.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, der Berufungskläger gäbe selbst zu, die Ladung nicht zusätzlich gesichert zu haben. Als erfahrener Kranführer gereiche ihm dies zum massi- ven Selbstverschulden. Er sei sich bewusst gewesen, dass er eine an sich korrekt ent- eiste, aber trotzdem vielleicht heikle Palette transportiere, welche er mit Netzen oder Ketten hätte sichern müssen. 4.3. Das Fördergut ist durch Drahtseile, Hanfseile oder Ketten ausreichend zu befestigen. Bei Temperaturen unter 0 ° Celsius ist bei der Verwendung von Ketten erhöhte Vor- sicht geboten (Art. 24 Abs. 1 und 3 aKranV). Für den Gesundheitsschutz und die Verhütung von Berufsunfällen hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitge- ber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Verhütung von Berufsunfällen zu unterstützen (Art. 82 Abs. 2 und 3 UVG, aArt. 6 ArG [Fassung, welche 1999 in Kraft war]). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Ar- beitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV [Fassung, welche 1999 in Kraft war]). 44 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf den Gesundheitsschutz die allgemein anerkann- ten Regeln berücksichtigen (vgl. Müller/Maduz, Kommentar ArG, 8. Auflage, Zürich 2017, Art. 6 N 31). Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht oder nicht rich- tig nach, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt werden oder die Arbeit unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist, z.B. Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit fehlen (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], a.a.O., Art. 328 N 52; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 328 N 21). 4.4. Dass Lasten zu sichern sind, bevor sie mit dem Kran transportiert werden, ist eine all- gemein anerkannte Sicherheitsregel, wofür es keine speziellen Kenntnisse braucht. Der Berufungskläger jedenfalls musste dies als erfahrener Kranführer wissen. So wusste auch E., welcher wie der Berufungskläger von einem anderen Kranführer der Berufungsbeklagten angelernt worden ist, nach seiner Angabe anlässlich der Befra- gung als Zeuge vor Vorinstanz, dass Ladungen mit Netzen zu sichern gewesen seien. Sollte es, wie der Berufungskläger geltend macht, keine Sicherungsmittel auf der Bau- stelle oder im Magazin der Berufungsbeklagten gehabt und sich diese auch nicht um deren Anschaffung bemüht haben, hätte der Berufungskläger die Arbeitsleistung ver- weigern müssen. Die Sicherung der Ladung, welche mit dem Kran zu transportieren war, liegt nämlich in der alleinigen Verantwortung des Kranführers. Eine Fürsorgepflicht der Berufungsbeklagten ist damit nicht zu erkennen. 5. 5.1. Der Berufungskläger führt weiter an, die Berufungsbeklagte habe es trotz des Gefah- renpotentials unterlassen, ihm die Schutzmassnahmen immer wieder in Erinnerung zu rufen und sich seiner Anleitung und Überwachung zu widmen, was ihr zum Verschul- den gereiche. 5.2. Die Berufungsbeklagte hält diesem Vorwand entgegen, der Polier könne nicht immer und überall bei jedem Vorgang auf einer Baustelle hinter jedem Arbeitnehmer stehen. Dies gelte insbesondere beim Berufungskläger, welcher als zuverlässiger und sorgfälti- ger Kranführer gegolten habe, der schon hunderte von Paletten transportiert hätte. 5.3. Der Berufungsbeklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte dem Berufungsklä- ger die Schutzmassnahmen zu wenig oft in Erinnerung gerufen. So durfte die Beru- fungsbeklagte bei einem routinierten und zuverlässigen Kranführer davon ausgehen, dass er die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachte und die Gefahren selbst einschätzen könne. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger noch rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall mittels Unfallverhütungsparcours an die Ge- fahren bei Baustellenarbeiten erinnert hat. 6. 6.1. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte die Fürsorgepflicht gegenüber dem Berufungskläger nicht verletzt hat. Die Berufungsbeklagte kann bereits aus diesem Grund für den vom Berufungskläger geltend gemachten Schaden nicht haftbar gemacht werden. 45 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 6.2. Selbst wenn jedoch von einer Fürsorgepflichtverletzung auszugehen wäre, würde der adäquate Kausalzusammenhang als Haftungsvoraussetzung nach Art. 97 OR fehlen, wie nachstehend erläutert wird. 7. 7.1. Der Berufungskläger erachtet den Standpunkt der Vorinstanz, er müsse sich ein derart grosses Eigenverschulden anrechnen lassen, dass der Kausalzusammenhang unter- brochen worden sei, als Verstoss gegen Bundesrecht und gegen die geltende Recht- sprechung des Bundesgerichts, die davon ausgehe, dass selbst wenn ein erhebliches Selbstverschulden des Arbeitnehmers bestehe, eine Haftung des Arbeitgebers anzu- nehmen sei. Das Selbstverschulden wäre diesfalls im Rahmen von Art. 44 OR zu be- rücksichtigen. So hätte der Berufungskläger bei hinreichender Kenntnis die Last abge- stellt. Das fehlende Wissen, die fehlende Fachkompetenz und das fehlende Sicher- heitsbewusstsein auf der Baustelle seien die primäre Ursache für den Unfall gewesen. Die Handlung des Berufungsklägers sei im Rahmen des Betriebsrisikos gelegen und nicht derart aussergewöhnlich und fernab jeglicher Voraussehbarkeit, um den Kausal- zusammenhang zu unterbrechen. Der Unfall des Berufungsklägers sei angesichts der mangelnden Sensibilisierung auf die Gefahren eine ernste und dringende Tatsache ge- wesen. 7.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, die Vorinstanz habe das grobe Selbstverschulden des Berufungsklägers richtigerweise als Unterbrechungsgrund gewertet. So habe der Beru- fungskläger als über mehr als zehn Jahre erfahrener und zuverlässiger Kranführer ge- gen derart elementarste Verhaltensregeln und Vorsichtspflichten verstossen, die jeder sorgfältige Kranführer kenne: Man lasse keine Lasten hängen und dürfe sich nicht da- runter stellen. Diese Grundsätze seien selbst jedem Laien klar gewesen. Am Unfalltag habe der Berufungskläger jedoch eine beladene Palette ohne zusätzliche Sicherung hängen lassen, er habe sich in Laufrichtung des Krans unter die Last gestellt und habe die Fernbedienung ohne Sichtkontakt zur Last gesteuert. Mit diesem aussergewöhnli- chen, unsorgfältigen Verhalten des Berufungsklägers sei nicht zu rechnen gewesen, habe er doch schon hundertfach Paletten transportiert. Der Unfall habe sich somit nicht wegen fehlender Ausbildung ereignet, sondern wegen des Verstosses des Berufungs- klägers gegen die elementarsten Sorgfaltspflichten. Solches Verhalten sei haftungsun- terbrechend. 7.3. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adä- quaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr be- achtlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E 4.1). Das Selbstverschulden des Geschädigten kann die Adäquanz unterbrechen, sofern es einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellt, den man nicht erwarten konnte (vgl. BK-Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 41 N 136; Urteil des Bundesgerichts 2P.230/2003 vom 23. November 2004 E. 4.3). Es muss derart intensiv erscheinen, dass es ein konkurrierendes Verschulden des Schädi- gers gleichsam verdrängt oder als unbedeutend erscheinen lässt (vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten des Geschädigten muss als die wahrscheinlichste und die un- mittelbarste Ursache des Schadens erscheinen, das sämtliche weiteren Faktoren, auch das Verhalten des Beklagten, in den Hintergrund stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 46 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 5C.62/2004 vom 9. Juni 2004 E. 31.1.) bzw. derart ausserhalb des normalen Gesche- hens liegen, derart unsinnig sein, dass damit nicht zu rechnen war (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4.1). Der Arbeitgeber muss nur jene Gefahr abwenden, die aus dem Wesen der Arbeit und aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlagen erwachsen. Er muss auch mit Unachtsamkeit, nicht jedoch mit einem nicht vorhersehbaren, ein schweres Verschul- den darstellendes Verhalten des Arbeitnehmers rechnen (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 328 N 18; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 328 N 22). Die Haftung des Arbeitgebers wird wegen Selbstverschuldens des Arbeitnehmers herabgesetzt, bei schwerem Verschulden fällt sie ganz weg. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Gefahren offensichtlich sind und der Arbeitnehmer gut ausgebildet und erfahren ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 16). 7.4. Der Berufungskläger wies zum Unfallzeitpunkt eine über zehnjährige und unfallfreie Praxis als Kranführer aus. Er galt somit als erfahrener und qualifizierter Kranführer, wo- mit er sich der Gefahrenmomente beim Führen eines Krans bewusst war und entspre- chend eine erhöhte Eigenverantwortung trug. Indem er die von ihm selbst abgeeiste Palette mit Filtersteinen nicht mit einer Vorrichtung wie z.B. einem Netz sicherte, es da- raufhin in der Luft schweben liess und in die Baugrube hinabstieg, dort die Fernbedie- nung des Krans aus seinen Händen legte und dadurch nach seinen Angaben den Sichtkontakt zur Palette aufgab, verstiess er gegen die elementarsten und jedem nicht ausgebildeten Bauarbeiter einleuchtenden Sicherheitsvorkehrungen. So gab auch E., welcher wie der Berufungskläger von einem anderen Kranführer der Berufungsbeklag- ten angelernt wurde, bei seiner Befragung als Zeuge vor Vorinstanz an, dass der Kran- führer verpflichtet sei, nach vorne zu schauen und die Last zu überwachen. Man dürfe nicht etwas anderes machen. Er persönlich habe die Fernbedienung nie auf die Seite gelegt und die Last am Kran hängen gelassen, er habe auch nie jemanden gesehen, der das gemacht hätte. Diese Aussage erscheint glaubwürdig. Sie stimmt im Übrigen mit den Angaben von D. anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz überein, welcher sich nicht erinnern könne, dass jemals jemand die Last habe hängen lassen. Er habe zuvor auch nie gesehen, dass der Berufungskläger die Last hängen gelassen habe. Er habe dem Berufungskläger und den anderen Kranführern explizit gesagt, er müsse die Last auf den Boden abstellen, wenn man etwas anderes mache. Das sei obligatorisch gewesen. Der Berufungskläger konnte somit durch sein Hängenlassen der Palette und gleichzeitigem Beiseitelegen der Fernbedienung nicht mehr dafür sorgen, dass sich keine Personen unter dieser Palette aufhalten, womit er gegen Art. 4 und Art. 22 aKranV verstossen hat. Mit diesem unvorhersehbaren Vorgehen musste die Beru- fungsbeklagte nicht rechnen, es war vielmehr aussergewöhnlich, ja geradezu unsinnig. Hätte der Berufungskläger die elementarste und jedem Laien einleuchtende Sicher- heitsvorkehrung, nämlich die Last auf den Boden abzustellen, bevor man den Kran un- beaufsichtigt lässt, beachtet, wäre der Unfall nicht passiert. Der Berufungskläger war in seinem Tun nicht bloss unachtsam, sondern schaffte erst durch sein eigenes Unterlas- sen die offensichtliche Gefahr, dass die Ladung von der hochgestellten Palette, welche er zuvor zusammen mit der Eisengabel des Krans mit Gas enteist hatte, fallen kann. Da angesichts des ganzen Verhaltens des Berufungsklägers - insbesondere auch an- gesichts seiner Aussage, es sei ja nur ein paar Minuten gegangen, in welchen er in der Baugrube gewesen sei und damit implizit zugab, es wäre richtig gewesen, die Last 47 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang vorab auf den Boden zu stellen - zu schliessen ist, dass er auch bei zusätzlichen Schu- lungen oder Instruktionen durch die Berufungsbeklagte nicht anders vorgegangen wäre, fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Fürsorge- pflichtverletzung der Berufungsbeklagten und dem eingetretenen Unfall des Berufungs- klägers. Den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, das grobe Selbstverschulden des Berufungsklägers sei derart bedeutsam, dass es an einem adäquaten Kausalzusam- menhang fehle, wird folglich geteilt. Selbst wenn der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt würde, die Berufungsbe- klagte sei auch bei erheblichem Selbstverschulden, welches im Rahmen von Art. 44 OR zu berücksichtigen wäre, schadenersatzpflichtig, würde am Ergebnis der Vor- instanz, die Haftungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nichts ändern. Da der Beru- fungskläger ein alleiniges Selbstverschulden am Schaden trägt, indem er die Palette nicht auf den Boden abgestellt hat, bevor er in die Grube ging, um seinem Kollegen zu helfen und die Bedienung des Krans niederlegte, durfte die Berufungsbeklagte auch nach Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR gänzlich von ihrer Ersatzpflicht entbunden werden. 8. 8.1. Da weder eine Fürsorgepflichtverletzung der Berufungsbeklagten noch ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, brauchte die Vorinstanz die weiteren Haftungsvoraus- setzungen nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 OR - unter anderem den Schaden - nicht mehr zu prüfen. 8.2. Auf die Rügen des Berufungsklägers betreffend seiner Kopfverletzungen und der damit in Zusammenhang stehenden Helmtragepflicht, insbesondere der Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz bezüglich Schaden, braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden. 8.3. Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht abgewiesen, womit auch die Berufung ab- zuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 3-2015 vom 20. Juni 2017 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4A_486/2017 vom 23. März 2018 abgewiesen. 48 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.3. Prüfung der Anklage / Bindung an die Anklage / Verunreinigungsverbot / Gewässerschutzgesetz Das Gericht hat eine nicht ordnungsgemässe Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO), andernfalls es eine Rechtsver- letzung begeht. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den (Art. 350 StPO). Die Verwendung eines Hofdüngers verstösst nicht gegen das Verunrei- nigungsverbot von Art. 6 GSchG, wenn sie auf fachlich einwandfreie Weise erfolgt. Frei- spruch mangels Beweis über Bodenbeschaffenheit und Wasserqualität. Erwägungen: I. 1. A. bewirtschaftet seit rund 40 Jahren die Alp X. Am 28. Juni 2016 hat er seinen Lehr- ling beauftragt, zwei Fass à drei Kubikmeter Gülle auf dem Wiesland der Alp X. östlich des Sees Y. auszutragen. Am 29. Juni 2016 trug A. selbst vier bis fünf Fass Gülle aus. Mit Strafbefehl Nr. 2017.27 vom 15. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Appen- zell I.Rh. A. wegen des fahrlässigen Vergehens gegen Art. 70 Abs. 2 des Bundesge- setzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) schuldig (…). Gegen den Strafbefehl erhob A. am 23. März 2017 Einsprache. 4. Am 6. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh.. 5. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 22. August 2017 folgenden Entscheid: „1. A. wird des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig ge- sprochen. (…).“ 6. Gegen diesen Entscheid meldete A. am 24. August 2017 die Berufung an. 7. Am 30. August 2017 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Ur- teil B 10-2017, welches es im Wesentlichen dahingehend begründete, als dass A. seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er die Wettervorhersage nicht abgefragt und anschliessend Gülle trotz Starkregenvorhersage ausgetragen habe. Anlässlich der Ge- richtsverhandlung vom 22. Dezember 2016 [recte: 22. August 2017] habe A. ausdrück- lich bejaht, dass die Gülle beim Austragen am 28. und 29. August 2017 [recte: Juni 2016] teilweise etwas näher als die vorgegebenen drei Meter an die Böschung gelangt sei. Die Aussage, dass das Austragen wegen den Unebenheiten teilweise schwierig sei, vermöge die zu nahe Verteilung der Gülle an der Böschung nicht rechtfertigen, liege doch gerade hier die fahrlässige Handlung, indem er diese Ungenauigkeit beim Austragen nicht berücksichtigt habe und deshalb konkret Gülle zu nahe an das Gewäs- ser gelangt sei. Beide Sachverhalte führten zur Verurteilung von A. wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz nach Art. 70 Abs. 2 GSchG. 49 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 8. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 18. September 2017 beim Kantonsgericht Ap- penzell I.Rh. die Berufung ein. 9. Der Berufungskläger wurde mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2017 zur Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2017 vorgeladen. 10. Mit Schreiben vom 17. November 2017 teilte Rechtsanwalt B. (folgend: Verteidiger) mit, dass er mit der Interessenwahrung des Berufungsklägers betraut worden sei. (…) III. 1. 1.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers rügt etliche Verfahrensfehler anlässlich der Ver- handlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh.. Unter anderem sei der Beschuldigte direkt nach der Begrüssung zum Parteivortrag aufgefordert worden, ohne ihm oder dem Gericht Gelegenheit für Vorfragen einzuräumen (Art. 339 Abs. 2 StPO), ohne die Anträge der Staatsanwaltschaft zu verlesen (Art. 340 Abs. 2 StPO), ohne eine formelle Befragung des Beschuldigten vorzunehmen (Art. 341 Abs. 3 StPO) und ohne dass den Parteien Gelegenheit für Beweisergänzungen gegeben worden sei (Art. 345 StPO). Der Beschuldigte sei während seines Parteivortrages vom Vorsitzenden mit Zwischen- fragen unterbrochen worden, was unzulässig sei. Schliesslich sei dem Beschuldigten keine Möglichkeit für ein Schlusswort eingeräumt worden (Art. 347 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung sei chaotisch und losgelöst von den prozessualen Vorgaben der StPO durchgeführt worden. Von einem fairen Verfahren könne somit keine Rede mehr sein. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich diese gravierenden Ver- fahrensfehler auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt hätten, weshalb eine Hei- lung vor Berufungsgericht nicht möglich sei. Entsprechend sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Hauptver- handlung zurückzuweisen, sofern der Berufungskläger nicht ohnehin freigesprochen werde. 1.2. Auf diese vom Verteidiger des Berufungsklägers gerügten formellen Mängel anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung braucht grundsätzlich nicht eingegangen zu werden, zumal der Berufungskläger aus nachstehend ausgeführten Gründen ohnehin freizusprechen ist und demzufolge auf eine Rückweisung verzichtet werden kann. 2. 2.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, der Strafbefehl genüge den An- forderungen an eine Anklageschrift nicht. 2.2. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). 2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens und nimmt damit Umgrenzungsfunktion ein (vgl. Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). 50 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Der Beschuldigte muss genau wissen, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.). 2.4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. führte im Strafbefehl beim Sachverhalt an, der Beschuldigte habe am 28. und 29. Juni 2016 mit einem Mitarbeiter auf der von ihm be- wirtschafteten Alp X. neben dem See Y. 6 bis 7 Fass Jauche à 3 Kubik ausgetragen. Der Boden des Grundstückes sei zumindest in gewissen Teilen derart gesättigt gewe- sen und hätte keine Jauche aufnehmen können, dass die Fussabdrücke resp. die Klau- enlöcher der Kühe mit bräunlich verfärbtem Wasser gefüllt gewesen seien. Fahrspuren im Boden seien keine entstanden. Zudem sei in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2016, insbesondere am Morgen gegen 4 Uhr, Starkniederschlag von 16 bis 24 mm/h niedergegangen, welcher durch Meteo Schweiz auch angekündigt gewesen sei. Wie der Verteidiger des Beschuldigten zu Recht vorbringt, nennt dieser angeführte Sachverhalt keine konkreten Delikte, welche der Beschuldigte beim Austragen der Gülle begangen haben soll. Das Austragen von Gülle allein ist jedenfalls nicht strafbar. Weshalb der Beschuldigte dadurch eine konkrete Gefahr für eine Gewässerverschmut- zung bewirkt haben sollte, wird nicht begründet. Der Präsident des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. hätte bei der nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO in seiner Zuständigkeit lie- genden Prüfung der Anklageschrift feststellen müssen, dass der Strafbefehl, welcher bei Überweisung ans Gericht als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), nicht ordnungsgemäss erstellt worden ist. Entsprechend hätte er die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Indem er dies nicht gemacht hat, hat er eine Rechtsverletzung begangen, welche als wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 63a). Auf eine Rückweisung kann jedoch, wie bereits oben erwähnt, aus nachste- henden Gründen verzichtet werden. 3. 3.1. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der wiedergegebene Sachverhalt der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl dem Anklagegrundsatz gerade noch genügt und den Vorwurf enthält, der Beschuldigte habe mit Austragung der Gülle auf den teilweise ge- sättigten Boden die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch Abschwemmung oder Auswaschung geschaffen, fehlt zu dessen Verurteilung der Beweis einer strafba- ren Handlung nach den relevanten Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes. 3.2. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GschG). Es ist un- tersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Ge- wässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GschG). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 51 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Abs. 2 GSchG). Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaf- ten, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Ab- schwemmung und Auswaschung von Düngern (Art. 27 Abs. 1 GSchG). Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Ge- wässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6 GSchG). Nach Ziffer 3.1. des Anhangs 2.6. der Chemikalien- Reduktions-Verordnung (ChemRRV) muss, wer Dünger verwendet, unter anderem den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse; lit. b) und die Witterung (lit. c) berücksichtigen. Nach Ziffer 3.3.1 des Anhangs 2.6. der ChemRRV dürfen Dün- ger nicht verwendet werden in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern. 3.3. Eine Verwendung des Hofdüngers verstösst nicht gegen das Verunreinigungsverbot von Art. 6 GSchG, wenn sie auf fachlich einwandfreie Weise erfolgt; denn die mit dem Regen früher oder später in den Boden eindringenden Düngstoffe werden in diesem Fall von den Pflanzenwurzeln aufgenommen oder durch die Bodenteilchen gebunden. Eine konkrete Verunreinigungsgefahr nach Art. 6 GSchG ist jedoch dann gegeben, wenn eine solche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlich- keit früher oder später, beispielsweise durch Abschwemmen oder Versickern von Gülle, eintreten wird (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zum GSchG, BBl 1987 II 1109; BGer 1C_62/2014 E. 2.1; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Ein Lehrbuch, 2004, N 404). Das Bundesamt für Umwelt verweist auf sein Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit“: Wenn Regen in Aussicht ist oder der Boden feucht ist, ist sorgfältig abzuschätzen, ob gedüngt werden darf, da das Risiko der Abschwemmung und Auswaschung gross ist. Wer mit flüssigen Düngern umgeht, wird grundsätzlich selbst beurteilen müssen, ob ein Boden für Gülle saug- und aufnahmefähig ist (Selbstkontrolle und Sorgfalt im Beurtei- len des richtigen Bodenzustands). Ausgeschlossen hingegen ist das Düngen von was- sergesättigten Böden mit flüssigen Düngern wie Gülle. Böden sind wassergesättigt, wenn auf ihnen Wasserlachen liegen bleiben und sich eine Bodenprobe nass und breiig anfühlt (vgl. BAFU [Hrsg.], Düngung und Umwelt, 2006, S. 28). 3.4. Im Strafverfahren sind allein die konkreten Verhältnisse auf der vom Berufungskläger gedüngten Alp an den beiden Tagen des Gülleaustrages bzw. der darauffolgenden Zeit massgebend. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die Fragen zu beantworten gehabt, ob der Boden, auf welchem vom Berufungskläger Gülle ausgetragen worden ist, nicht mehr saug- und aufnahmefähig war bzw. ob die Niederschläge auf der Alp am Morgen des 30. Juni 2016 so intensiv gewesen sind, dass das Risiko der Abschwemmung und Auswaschung gross war. Ob der Alpboden gesättigt gewesen wäre, hätte leicht mit Bodenproben, welche am 29. oder spätestens am 30. Juni 2016 hätten entnommen werden müssen, festgestellt werden können. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass solche Proben ent- nommen worden sind. Allein die Fotos in den Akten der Staatsanwaltschaft sind jeden- falls zu wenig aussagekräftig, eine Sättigung des Bodens zu beweisen: Die darauf ab- gebildeten Klauenlöcher lassen nicht erkennen, dass der Boden gesättigt war, wären 52 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang diese doch sonst mit Wasser vollgefüllt. Auf den Fotos ist die Gülle noch auf dem Alpboden zu erkennen, was gegen deren Auswaschung spricht, sei diese doch nach Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund des vielen Niederschlags in jenem Sommer eher dünner Konsistenz gewesen. Auch hinter- liessen die Maschinen, mit welchem die Gülle ausgetragen wurde, unbestrittenermas- sen keine Fahrspuren, was ebenfalls auf einen nicht gesättigten Boden hinweist. Ent- sprechend ist nicht erwiesen, dass der Boden gesättigt und ein Güllen verboten gewe- sen wäre. Die Meteodaten, insbesondere dasjenige kleine Bild der gesamten Schweiz, welches um 4:00 Uhr vom 30. Juni 2016 als einziges Bild eine gelbe Zone aufweist, sind un- tauglich, einen Starkniederschlag über der Alp des Berufungsklägers zu beweisen. Auch die Fotos, welche von der Polizei am 30. Juni 2016 erstellt worden sind, lassen die ausgetragene Gülle als braune Stellen noch deutlich erkennen, was darauf hindeu- tet, dass ein Abschwemmen oder eine Auswaschung sehr unwahrscheinlich war. Wäre am Morgen des 30. Juni 2016 über der Alp ein Gewitter mit grosser Wassermenge nie- dergegangen, so wären die Klauenlöcher mit Wasser vollumfänglich gefüllt gewesen, was auf dem Foto der Polizei nicht ersichtlich ist. Die belastenden Tatsachen sind durch die Strafverfolgungsbehörden somit ungenü- gend erhoben worden. Es wäre eine sorgfältige Ermittlung der konkreten Verhältnisse unerlässlich gewesen. Ein dem GSchG widersprechender Düngeraustrag ist im vorlie- genden Fall nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es fehlen Angaben über die Boden- beschaffenheit und über eine allfällige Beeinträchtigung der Gewässer, welche leicht mit Wasserproben hätte erstellt werden können. 3.5. Mangels Beweises ist der Berufungskläger demnach vom allfälligen Vorwurf, er habe auf gesättigtem Alpboden bzw. trotz bevorstehendem Starkniederschlag Gülle ausge- tragen und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen, freizu- sprechen. 4. 4.1. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten jedoch nicht wegen des eventuellen Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, er hätte Gülle auf gesättigtem Boden und trotz bevor- stehendem Starkniederschlag ausgetragen, sondern, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er die Wettervorhersage nicht abgefragt und trotz- dem Gülle ausgetragen habe und die Gülle zu nahe an das Gewässer gelangt sei. 4.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2). 4.3. Dem Sachverhalt des Strafbefehls ist weder zu entnehmen, dass der Beschuldigte fahrlässig Gülle ausgetragen hat, weil er die Wettervorhersage nicht abgefragt, noch dass er die Gülle zu nahe ans Gewässer ausgetragen hat. Deshalb hätte das Bezirks- gericht Appenzell I.Rh. den Beschuldigten in diesen Punkten mangels Anklage nicht verurteilen dürfen. 53 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 4.4. Im Übrigen könnten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlas- sungen, selbst wenn sie zur Anklage ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gekommen wären, nicht bewiesen werden. Dass der Berufungskläger seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er die Wettervor- hersage nicht abgefragt und anschliessend Gülle trotz Starkregenvorhersage ausgetra- gen habe, wäre nur dann eine fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutz- gesetz, wenn er dadurch eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers ge- schaffen hätte (Art. 6 GSchG). Dies wäre dann gegeben, wenn eine solche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintre- ten würde. Nach dem Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit“ darf nur dann nicht gedüngt werden, wenn Dauerregen herrscht oder Gewitterregen folgt. Der Berufungskläger hat nach seinen Angaben die Witterung berücksichtigt und entsprechend abgeschätzt, ob er düngen könne oder nicht, um kein Risiko einer Abschwemmung oder Auswaschung einzugehen. Mit seiner über 38 Jahre langen Erfahrung auf derselben Alp konnte er auch ohne Medienunterstützung einschätzen, ob Gewitter droht. So ist gerichtsnoto- risch, dass die Gewitter im Alpstein sehr lokal und strichweise niedergehen. Hinzu kommt, dass sich die dem Beschuldigten an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht gezeigten Meteodaten und die Fotos der Polizei - wie in Erwägung 3.4 ausgeführt - je- denfalls nicht eignen, einen Starkniederschlag über der Alp des Berufungsklägers zu beweisen. Für die Verurteilung des Beschuldigten wegen zu nahen Güllens ans Gewässer stützte sich die Vorinstanz einzig auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung vom 22. August 2017, er habe ausdrücklich bejaht, dass die Gülle beim Aus- tragen teilweise etwas näher als die vorgegebenen drei Meter an die Böschung gelangt sei. Einerseits darf diese Aussage nicht verwertet werden, da er anlässlich der Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf, er habe zu nahe ans Gewässer gegüllt, nicht konfrontiert worden ist. Dies erfolgte erst an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Appenzell I.Rh., weshalb sich der Berufungskläger in seiner Verteidi- gung diesbezüglich nicht hatte vorbereiten können. Zudem machte der Berufungsklä- ger im Berufungsverfahren auch geltend, dass seine Aussage an der Verhandlung vor Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Missverständnis gewesen sei. An der Berufungsver- handlung führte er glaubhaft an, dass er auch seine Lehrlinge dahingehend instruiere, dass jeweils ein Abstand von fünf bis sieben Metern zum Gewässer eingehalten wer- den müsste, um auch bei Spritzer, welche beim Güllen auf unebenem Boden vorkom- men können, den Abstand von drei Metern zum Gewässer jedenfalls einzuhalten. Man- gels erteiltem Schlusswort konnte er sich zu diesem erstmals vor Gericht vorgebrach- ten Vorwurf, er habe zu nahe ans Gewässer gegüllt, nicht mehr eingehend äussern. Andererseits liegen ausser dieser Angabe des Beschuldigten keine weiteren Beweise - z.B. Fotos mit lesbaren Massabnahmen - vor, welche eine konkrete Aussage zur be- haupteten Unterschreitung des Gewässerabstands von drei Metern zuliess. Zusammenfassend ist der Berufungskläger vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. August 2017 vollumfänglich aufzuheben. 54 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 6-2017 vom 20. Februar 2018 55 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.4. Stimmrechtsbeschwerde Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren der Bezirksgemeinde die von ihm erkannten Feh- ler nicht sofort gerügt, um die Abstimmung zu verhindern. Spätestens an der Bezirksgemeinde hätte er einen Rückweisungsantrag stellen müssen, um eine Abstimmung in der Sache zu verhindern. Damit hat er sein Recht verwirkt, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 52 VerwVG zu erheben. Erwägungen: I. 1. Am 7. Mai 2017 fand die Bezirksgemeinde des Bezirks X. statt. Dabei stand das Trak- tandum 4 „Antrag von A. betreffend Entschädigung an die Bezirksschützen“ zur Ab- stimmung, welches in der Broschüre „Jahresrechnung und Bericht der Bezirksverwal- tung X. für das Jahr 2016“ wie folgt aufgeführt worden ist: „Antrag An die Aufwendungen für den Unterhalt und Sanierungen der Schiessanlage Y. vergütet der Bezirk den Bezirksschützen X. maximal 10% der anfallenden Kosten. Die einge- sparten Mittel sind für andere Zwecke der öffentlichen Hand zu verwenden, z.B. für die Wasserversorgung (…). Stellungnahme des Bezirksrates Eine Annahme des Antrages würde zu einer massiven Kürzung der Geldmittel an die Schützen führen, was längerfristig das Aus für die Schiessanlage Y. bedeuten könnte. Die Schützen wären gezwungen ihre persönlichen Beiträge an den Verein zu erhöhen, die Kosten zu senken oder nach zusätzlichen Kostenträgern zu suchen. Bezüglich zu- sätzlichen Kostenträgern steht der Bezirksrat seit längerer Zeit in Verhandlung mit dem Gemeinderat Z. Den Schützen [der Gemeinde Z.] wird angeboten ihren Sport in X. aus- zuüben. Die Verhandlungen haben bis dato noch zu keinem greifbaren Resultat geführt. Als gesetzliche Auflage obliegt dem Bezirk, den Pflichtschützen das Feldschiessen und das Obligatorische zu ermöglichen.“ Die Bezirksgemeinde stimmte dem Antrag von A. mit 63 zu 44 Stimmen zu. 2. Gegen diesen Beschluss der Bezirksgemeinde X. reichte B. am 9. Mai 2017 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Stimmrechtsbeschwerde ein. Dabei führte er aus, dass anlässlich der Bezirksgemeinde der regierende Hauptmann C. darauf hingewiesen habe, ab 2026 [recte: 2016] sei mit Kosten von Fr. 425’000.00 zu rechnen, diese erstmals an der Bezirksgemeinde genannte Zahl jedoch weder be- gründet noch klar definiert habe, welche Kosten damit gemeint seien. Das Stimmvolk sei im Glauben gelassen worden, dass der Bezirk ab 2026 [recte: 2016] Kosten von Fr. 425’000.00 zu tragen habe. Der Entscheid der Bezirksgemeinde sei durch den re- gierenden Hauptmann auf unzulässige Art und Weise beeinflusst worden. Der ge- nannte Betrag von Fr. 425’000.00 sei qualifiziert falsch, v.a. aber unbelegt und äus- serst hypothetisch. Auf entsprechende Voten von ihm und D. habe der Gemeindeführer nicht reagiert. Mit der Annahme des Antrags von A. werde sich der Bezirk nicht mehr 56 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang an die Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und an das Militärgesetz halten können, wodurch indirekt übergeordnetes Recht verletzt worden sei. 3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 29. August 2017 (Nr. 853) die Stimmrechtsbeschwerde ab, soweit sie auf diese eintrat. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, es stehe nicht fest, dass B. oder eine andere Person an der Bezirksgemeinde den vom Gemeindeführer ge- nannten Betrag kritisiert bzw. die Erläuterung solcher Zahlen gefordert habe. Um abzu- klären, ob der Beschwerdeführer oder ein Dritter vor der Abstimmung zum Ausdruck gegeben habe, die Zahl von Fr. 425'000.00 sei falsch oder nicht nachvollziehbar, müssten an sich weitere Abklärungen vorgenommen werden. Darauf könne indessen verzichtet werden. Denn auch wenn diese Frage bejaht würde und auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, sei die Beschwerde abzuweisen, zumal weder falsche oder irreführende Informationen verbreitet noch ein rechtswidriger Beschluss durch die Be- zirksgemeinde gefasst worden sei. 4. Gegen den Entscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob der Rechtsvertre- ter von B. (folgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2017 Beschwerde und bean- tragte, der Entscheid der Standeskommission sei aufzuheben, die Stimmrechtsbe- schwerde sei zu schützen und der Beschluss der Bezirksgemeinde X. sei wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln aufzuheben. (…) 9. Dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf mündliche Verhandlung wurde nachgekommen. Sie fand am 16. Januar 2018 statt, woran der Beschwerdeführer, des- sen Rechtsvertreter sowie E. für den Bezirksrat X. teilnahmen. (…) III. 1. 1.1. Beschlüsse von Versammlungen der Bezirksgemeinden können mit Stimmrechtsbe- schwerde bei der Standeskommission angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 VerwVG). Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die von entschei- dendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen sind oder gewesen sein könn- ten (Art. 52 Abs. 2 VerwVG). Rechtsverletzungen und Verfahrensverletzungen im Sinne von Abs. 2 müssen unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht ver- wirkt ist (Art. 52 Abs. 3 VerwVG). 1.2. Die Pflicht zur sofortigen Rüge dient der Verfahrensökonomie. Dies hat im Bereich der po- litischen Rechte ein besonderes Gewicht, da der Stimmkörper vor unnötigen Abstimmun- gen möglichst verschont werden soll. Die Praxis, dass Verfahrensfehler sofort zu rügen sind, liegt auch im Interesse der Stimmberechtigten, ist doch die nachträgliche Infragestel- lung einer Abstimmung dem Souveränitätscharakter der Volksentscheidung eher nachtei- 57 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang lig. Die Glaubwürdigkeit demokratischer Verfahren ist vor einem taktischen Beschwerde- verhalten der Stimmbürger zu schützen (vgl. Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 291, 2707). Die Botschaft zu Art. 52 VerwVG (vgl. Landsgemeindemandat 2000, S. 23 f.) verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher Einwände gegen vorberei- tende Handlungen einer Abstimmung sofort bzw. im frühest möglichen Zeitpunkt bei der für die Abstimmung verantwortlichen Behörde oder beim Gemeindeführer vorgebracht werden müssen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt werden muss. Bei Versammlungen ist eine diesbezügliche Rüge vor Schluss der Versammlung anzubringen. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Umständen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht, den Wahl- oder Abstimmungsakt anzufechten. Es wäre nämlich mit dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Abstimmung, soweit de- ren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefoch- ten würde. Entscheidend ist aber, dass die Verwirkung nur für solche Mängel gilt, de- ren sofortige Geltendmachung auch zumutbar erscheint. Ein sofortiges Handeln ist nor- malerweise durchaus zumutbar (vgl. BGE 110 Ia 176 E. 2a; BGE 118 Ia 415 E. 2a-b; Urteil 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; Urteil 1C_146/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3; Urteil 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). Als Verfahrensmängel gelten Verletzungen formeller Vorschriften, d.h. Regeln, die sich auf das Zustandekommen des Gemeindeversammlungsbeschlusses beziehen und da- mit die fehlerfreie Willensbildung der Stimmberechtigten betreffen. Es handelt sich ins- besondere um Fehler im Abstimmungsmodus, im Stimmmaterial und in amtlichen Bot- schaften sowie unzulässige behördliche Beeinflussungsversuche (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., N 292; Urteil 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel geltend, zumal er die vom Bezirksrat im Vorfeld und an der Bezirksgemeinde erfolgten Informationen bemängelt. Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer das Stimmrechtsbeschwerderecht soweit verwirkt habe, indem er diese behaupteten Mängel nicht bereits im Vorfeld bzw. an der Bezirksgemeinde rügte. Im Folgenden ist vorerst von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hätte der Beschwerdeführer bereits früher handeln können und müssen, würde sich die mit Stimmrechtsbeschwerde erhobenen Rügen als verspätet erweisen und die Beschwerde wäre abzuweisen (vgl. Griffel [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N 57 f.). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer konnte sich ab Kenntnisnahme der Broschüre „Jahresrechnung und Bericht der Bezirksverwaltung X. für das Jahr 2016“ mit dem Antrag von A., an die Aufwendungen für den Unterhalt und Sanierungen der Schiessanlage Y. habe der Be- 58 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang zirk den Bezirksschützen X. maximal 10% der anfallenden Kosten zu vergüten, ausei- nandersetzen. Ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Unterhalts- und Sanierungskos- ten der Schiessanlage, welche unter Traktandum 4 der Jahresrechnung nicht beziffert wurden, Berechnungsgrundlage des 10%-Anteils und somit für die Abstimmung dieses Traktandums entscheidend sein würden. Der Beschwerdeführer hätte als Vizepräsident der Bezirksschützen X. zu diesem Zeitpunkt bereits die Möglichkeit gehabt, die Kosten, welche zur Erfüllung der gesetzlich verlangten ausserdienstlichen militärischen Schiess- übungen anfallen - allenfalls zusammen mit seinen Vorstandskollegen - aufzuarbeiten und den Stimmbürgern an der Orientierungsversammlung vom 20. April 2017 vorzustel- len. 2.2. Auch hätte sich der Beschwerdeführer ab Kenntnisnahme der Broschüre „Jahresrech- nung und Bericht der Bezirksverwaltung X. für das Jahr 2016“ mit der Stellungnahme des Bezirksrats zu diesem Antrag auseinandersetzen können. Er hätte die vom Bezirks- rat erwähnten Auswirkungen einer Annahme des Antrages aufzeigen können: So hätte er die Verletzung von Bundesrecht, u.a. des Militärgesetzes, welche seiner Ansicht nach durch die mögliche Schliessung der Schiessanlage entstehen würde, und die von ihm behauptete mangelnde Information durch den Bezirksrat vorbringen müssen. Als fachkundiges Vorstandsmitglied des Schützenvereins X. hätte er die aus seiner Sicht richtige und notwendige Information der Stimmberechtigten auch selber vornehmen oder zumindest vom Bezirksrat einfordern können. 2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, der Bezirksrat X. habe in tatsachenwidri- ger Weise ausgeführt, dem Bezirk obliege als gesetzliche Auflage lediglich, den Pflicht- schützen das Feldschiessen und das Obligatorische zu ermöglichen, was objektiv falsch sei und er habe die bundesrechtlichen Verpflichtungen des Bezirks im Bereich des aus- serdienstlichen Schiesswesens und der Altlastensanierung nicht korrekt dargelegt, hät- ten jedenfalls direkt nach Erhalt der Broschüre „Jahresrechnung und Bericht der Be- zirksverwaltung X. für das Jahr 2016“ vorgebracht werden müssen, indem er beim Be- zirksrat eine Richtigstellung oder aber die Nichtbehandlung des Antrags an der Be- zirksgemeinde hätte verlangen müssen. Dass er dies getan hat oder dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls bezüglich des von ihm geltend gemachten Verstosses gegen Bundesrecht (Art. 133 Militärgesetz, Art. 4 Schiessverordnung, Art. 7 der Schiessanlagen-Verordnung sowie Art. 32c ff. USG) möglich und zumutbar gewesen, gegen die vorbereitenden Handlungen des Be- zirksrats vorzugehen und seine Rügen anzubringen. 3. 3.1. Anlässlich der Orientierungsversammlung vom 20. April 2017, auf welche in der Bro- schüre „Jahresrechnung und Bericht der Bezirksverwaltung X. für das Jahr 2016“ hinge- wiesen worden ist, stellte der Bezirksrat den Antrag von A. zur Kürzung von Entschädi- gungen an die Bezirksschützen vor. F. gab für den Bezirksrat bekannt, dass die Be- zirksschützen in den vergangenen Jahren durchschnittlich mit zirka Fr. 15’000.00 pro Jahr durch den Bezirk unterstützt worden seien. Bis ins Jahr 2026 würden Aufwendun- gen von zirka Fr. 395’000.00 ohne Baurechtszinsen entstehen, wovon der Bezirk Fr. 195’000.00 bzw. zirka Fr. 18’000.00 bis Fr. 20’000.00 pro Jahr zu tragen habe. Bei Annahme des Antrags von A. hätte der Bezirk noch einen Anteil von Fr. 1’800.00 bis 59 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Fr. 2’000.00 pro Jahr bzw. inkl. Baurechtszins von Fr. 2’600.00 pro Jahr einen Anteil von Fr. 4’400.00 bis Fr. 4’600.00 pro Jahr zu finanzieren. F. habe zu bedenken gege- ben, eine Annahme würde zu einer massiven Kürzung der Geldmittel an die Schützen führen, was längerfristig das Aus für die Schiessanlage Y. bedeuten könnte. Als ge- setzliche Auflage obliege dem Bezirk, den Pflichtschützen das Feldschiessen und das Obligatorische zu ermöglichen. Ebenfalls wurde über Kostensenkungsmassnahmen bzw. zusätzliche Kostenträger sowie die Pflicht der Gemeinden zugunsten der Schiess- vereine informiert. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass ausser dem Antragsteller A. ein Schütze das Wort ergriff, wonach es ihnen bewusst sei, dass sie in Zukunft mehr bezahlen müssten. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bezirksrat habe an der Orientierungsversamm- lung vom 20. April 2017 die verschiedenen Zahlen, welche dieser von den Bezirksschüt- zen erhalten hätte, vermischt und insbesondere nicht zwischen gebundenen und nicht gebundenen Ausgaben sowie den Aufwendungen für die Altlastensanierung unterschie- den. Diese Einwendung hätte der Beschwerdeführer jedoch bereits an oder jedenfalls unmittelbar nach dieser Orientierungsversammlung vorbringen müssen. So hätte er be- reits aufzeigen können, dass die von den Bezirksschützen dem Bezirksrat eingereichten Unterlagen auf Schätzungen und Annahmen beruht hätten und diese nicht für eine Ab- stimmungsvorlage, sondern als Kostenprognose für weitere Verhandlungen mit dem Bezirksrat bestimmt gewesen seien. Zu jenem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer vom Bezirksrat verlangen müssen, dass dieser selbst die voraussichtlichen Kosten für das Schiesswesen aufgrund von Kostenschätzungen oder Kostenvoranschlägen von Fachleuten ermitteln und nach gebundenen und nicht gebundenen Ausgaben auf- schlüsseln müsse, andernfalls eine Fehlinformation an die Stimmberechtigten vorliegen würde und die Bezirksgemeinde keinen sachgerechten Entscheid fällen könnte. Mit sei- ner Behauptung, der Bezirksrat habe die Zahl von Fr. 425’000.00 erstmals an der Be- zirksgemeinde genannt, verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass der Bezirksrat bereits an der Orientierungsversammlung diese Zahl im Ergebnis erläutert hatte, näm- lich dass bis ins Jahr 2026 Aufwendungen von Fr. 421’000.00 (Fr. 395’000.00 zuzüglich Baurechtszinsen von Fr. 26’000.00) bzw. der vom Bezirk zu tragende Anteil von Fr. 220’000.00 (Fr. 195’000.00 zuzüglich Baurechtszinsen von Fr. 26’000.00) anfallen würden. 3.3. Der Beschwerdeführer hätte folglich spätestens nach der Orientierungsversammlung beim Bezirksrat die genaue Untersuchung der Kosten des Schiesswesens verlangen müssen. Auch hätte er nochmals die Möglichkeit gehabt, die behauptete Verletzung von Bundesrecht vorzubringen und die Nichtbehandlung des Antrags an der Bezirksge- meinde verlangen müssen. Dass er dies getan hat oder dies für ihn nicht zumutbar ge- wesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer somit bezüglich seiner Einwendungen, das Stimmvolk sei be- treffend die Kosten falsch informiert worden und diesem sei dadurch eine korrekte Willensbildung verunmöglicht worden, sein Recht auf Stimmrechtsbeschwerde ver- wirkt. 3.4. Selbst wenn argumentiert würde, dem Beschwerdeführer wären unmittelbar nach der Orientierungsversammlung das Vorbringen der Einwände nicht zumutbar gewesen, so unterliess er es auch, bei den folgenden vorbereitenden Handlungen des Bezirksrats im Hinblick auf die Bezirksgemeinde die entsprechenden Mängel geltend zu machen. 60 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 4. 4.1. Am 1. Mai 2017 fand eine Besprechung zwischen einer Delegation der Schützen, unter anderem auch dem Beschwerdeführer, und G., regierender Hauptmann, sowie F., still- stehender Hauptmann des Bezirks X. statt. An dieser Besprechung äusserten sich die Schützen dahingehend, als dass die Berichterstattung im Volksfreund zur Orientie- rungsversammlung bedenklich ausgefallen sei. Der Bezirksrat erwiderte, es stehe den Schützen frei, direkt beim Medienhaus zu intervenieren. Die Schützen teilten ihre Mei- nung mit, an der Orientierungsversammlung seien seitens des Bezirksrats ungenaue oder sogar falsche Zahlen präsentiert worden, so hätten die Kosten für die Altlastensa- nierung von Fr. 50’000.00 nicht in die Berechnung für den Aufwand zugunsten der Schützen miteinbezogen werden dürfen. Der Bezirksrat erwiderte, er sehe dies nicht so. Die Schützen gaben zudem diverse Wünsche bezüglich Kommentar an der Be- zirksgemeinde zum Antrag von A. an. Der Bezirksrat bzw. der regierende Hauptmann seinerseits teilte mit, er bemühe sich um eine korrekte und objektive Berichterstattung. Es stehe den Schützen frei, für ihre Sache zu werben. 4.2. Nach dieser Besprechung mit dem Bezirksrat musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sich der Bezirksrat im Vorfeld der Bezirksgemeine nicht mehr weiter zum Antrag von A. äussern würde. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht, er habe vom Bezirksrat anlässlich dieser Besprechung eine Berichtigung der von ihm ge- rügten falschen Zahlen im Vorfeld der Bezirksgemeinde zuhanden der Stimmberechtig- ten verlangt. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, selbst oder zusammen mit seinen Vor- standskollegen - trotz Hinweis des Bezirksrats - für das Anliegen der Schützen zu wer- ben oder aber vom Volksfreund eine Richtigstellung zu verlangen. Der Antragsteller A. hingegen reichte dem Volksfreund einen Leserbrief, publiziert am 4. Mai 2017, ein: So sei anlässlich der Orientierungsversammlung des Bezirksrates X. am 20. April 2017 ausführlich über seinen Antrag wegen den Vergütungen an das Schützenwesen disku- tiert worden. Leider seien die richtigen Zahlen, die auf der Leinwand dargestellt worden seien, von der anwesenden Presse in der Zeitung nicht wiedergegeben worden. Fakt sei, dass die Schützen bis zum Jahr 2026 Mittel in der Höhe von Fr. 395’000.00 fordern würden. Das seien Fr. 40’000.00 pro Jahr. Für ihre arg strapazierte Bezirksrechnung sei das nicht verkraftbar. Auch auf diesen Leserbrief hin erfolgte von Seiten des Be- schwerdeführers keine Reaktion. 4.3. Indem der Beschwerdeführer nichts weiter unternommen hat, um den Stimmberechtig- ten seine bzw. die Sichtweise der Schützen zu präsentieren, und sich wiederum nicht beim Bezirksrat gegen die anstehende Abstimmung des Antrags zur Wehr setzte, was ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, hat er seinen Rechtsschutz in Bezug auf die Stimmrechtsbeschwerde nach dieser Aussprache mit dem Bezirksrat verwirkt. 5. 5.1. Wer schliesslich an der Bezirksgemeinde vom 7. Mai 2017 was genau sagte, ist nicht restlos klar. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, den Stimmberechtigten seine bzw. die Sichtweise der Schützen mit einem Votum gegen den Antrag von A. dargelegt zu haben. Er behauptet hingegen, die Gegner des Antrags von A. hätten gerügt, dass die vom Bezirksrat präsentierten Zahlen nicht stimmten, dass zwischen Betrieb und Unter- halt der Schiessanlage unterschieden werden müsse und dass ein erheblicher Teil der 61 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Kosten für das Schiesswesen ausser Dienst und die Altlastensanierung gebunden sei. Widersprochen worden sei insbesondere der tatsachenwidrigen Behauptung des Be- zirksrats, ab 2016 sei mit Kosten von Fr. 425'000.00 zu rechnen. Auch der Beschwer- deführer habe diesen Betrag an der Versammlung als qualifiziert falsch, unbelegt und äusserst hypothetisch gerügt. Auch habe er darauf hingewiesen, eine Kostenprognose könne im heutigen Zeitpunkt nicht seriös beurteilt werden und es lägen keine Unterla- gen dazu vor. Zu diesen behaupteten Aussagen stehen die vom Beschwerdeführer un- bestritten gebliebene Aussage gemäss Protokollauszug der Bezirksgemeinde vom 7. Mai 2017, er sei der Meinung, dass der Hauptmann die Korrekturen der Zahlen nach der Sitzung vom 1. Mai 2017 richtig erklärt habe, in Widerspruch. 5.2. Dem Beschwerdeführer als Vizepräsident des Schützenvereins X. und somit als Fach- kundigem war es zumutbar, die vom Bezirksrat genannten Zahlen zu kommentieren und nicht nur zu behaupten, diese würden nicht stimmen. Entgegen seiner Auffassung hätte der Beschwerdeführer selbst an der Bezirksgemeinde die behauptete Rechts- und/oder Verfahrensverletzung rügen und dem Gemeindeleiter einen Rückweisungsan- trag stellen oder zumindest zum Ausdruck bringen müssen, dass er aufgrund der fal- schen Zahlenangaben nicht wolle, dass über den Antrag von A. abgestimmt werde. Ein solcher Ordnungsantrag der Rückweisung, der in Art. 11 der Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV; GS 160.410) geregelt ist, ist einem Stimmbürger in Appenzell I.Rh. nicht völlig fremd, zumal noch an der Landsge- meinde 2015 ein solcher bezüglich Hallenbad vom Stimmvolk angenommen wurde. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, einen solchen Rückweisungsantrag oder zumindest einen Antrag um Nichtabstimmung zu stellen. Auch dass er einen solchen Antrag gestellt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht bzw. eine solche Behauptung wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft: In einem solchen Fall wären aus dem Abstimmungsring wohl Unterstützungsrufe erfolgt bzw. hätte die anwesende Presse dies in ihrer Bericht- erstattung vom 8. Mai 2017 über die Bezirksgemeinde aufgenommen. Der Volksfreund berichtete jedoch nur von einem längeren Hin und Her über unterschiedliche Zahlen und einem zweimaligen Ausmehren. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer, wenn er einen Rückweisungsantrag gestellt hätte, über welchen nicht abgestimmt worden wäre, diesen Mangel sofort rügen müssen, wozu kein Fachwissen notwendig gewesen wäre. Auch eine solche Rüge wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Gemäss Protokoll der Bezirksgemeinde sagte der Beschwerdeführer nach der Annahme des Antrags nur, der Schützenverein sei nicht mehr bereit, sich an der Chilbi (…) zu engagieren und er ziehe sich aus dem Anlass zurück. Zu diesem Zeitpunkt hätte er jedoch letztmals die Möglichkeit gehabt, die behaupteten Mängel des Abstimmungsverfahrens zu rügen, um sein Stimmrechtsbeschwerderecht nicht zu verwirken. Dies getan zu haben, be- hauptet der Beschwerdeführer wiederum nicht. 5.3. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Stimmberechtigten handelt, der sich über Pro und Contra des Antrags zuerst informieren und sich eine Mei- nung bilden musste, sondern um einen Stimmberechtigten, welcher als Vizepräsident der Bezirksschützen X. die Problematik der Finanzierung kannte und bei den Vorbereitungs- handlungen der Abstimmung gar als mitverantwortlicher Zahlenlieferant involviert war. Mitunter musste er spätestens nach der Besprechung mit dem Bezirksrat die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Bezirksrat der Bezirksgemeinde keine klaren Zahlen vorle- gen könnte. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, sich bereits im Vorfeld über die 62 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Möglichkeit des Rückwei- sungsantrags, zu informieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, einem Stimmbe- rechtigten ohne juristische Kenntnis sei es nicht zumutbar, an der Versammlung einer- seits zu erkennen, dass ein Beschluss rechtswidrig sei und diesen als solchen rügen zu müssen sowie andererseits noch einen konkreten Antrag stellen zu müssen, was überspitzt formalistisch sei, zielt somit ins Leere. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfah- ren der Bezirksgemeinde sein Recht verwirkt hat, Stimmrechtsbeschwerde zu erheben, indem er die von ihm behaupteten Mängel bzw. Rechtsverletzungen nicht bereits nach Publikation des Antrags von A. in der Jahresrechnung und Bericht 2016, an oder nach der Orientierungsversammlung vom 20. April 2017 bzw. an oder nach der Bespre- chung mit der Bezirksratsdelegation vom 1. Mai 2017 gerügt hat. Es gehört nämlich zur Bürgerpflicht, erkannte Fehler im Stimmmaterial und unzulässige behördliche Beeinflus- sungsversuche umgehend und sofort zu rügen, um die Abstimmung zu verhindern. Der Beschwerdeführer handelte demnach im Vorverfahren zur Bezirksgemeinde treuwidrig, zumal er als Vizepräsident der Bezirksschützen X. deren Finanzbedarf kennen musste und trotzdem ohne eigenes Engagement für die Ablehnung des Antrags die Bezirksge- meinde abhalten liess. Spätestens jedoch an der Bezirksgemeinde hätte der Beschwerdeführer einen Rück- weisungsantrag - allenfalls mit der Begründung, dem Stimmvolk müssten fachkundig aufgearbeitete Zahlen vorgelegt werden - stellen müssen, um eine Abstimmung in der Sache zu verhindern. 6.2. Die Vorinstanz hätte somit auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eintreten dürfen, wo- mit der Beschluss der Bezirksgemeinde X. vom 7. Mai 2017 gleichfalls nicht aufgeho- ben worden wäre. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2017 vom 16. Januar 2018 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde zurückgezo- gen. 63 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.5. Schluss des Konkursverfahrens / Konkurswiderruf Mit dem Schluss des Konkursverfahrens endet die Verfügungsbefugnis des Konkursamts über noch nicht verwertete Aktiven der Konkursitin, womit deren Organ befugt ist, diese Akti- ven zu liquidieren. Der Konkursrichter muss den Schuldner nicht darauf hinweisen, dass er den Konkurswiderruf beantragen kann. Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid E 129-2017 vom 11. August 2017 erklärte der Präsident des Bezirksge- richts Appenzell I.Rh. als Einzelrichter das über die A. AG in Liquidation eröffnete Kon- kursverfahren als geschlossen. 2. Am 14. September 2017 reichte der Rechtsvertreter von B. und C. (folgend: Beschwer- deführer) gegen den Entscheid E 129-2017 Beschwerde ein und stellte die Rechtsbe- gehren, der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 11. August 2017 betreffend Schluss des Konkursverfahrens sei aufzuheben und den Beschwerdeführern bzw. der konkursiten Gesellschaft sei die Gelegenheit einzuräumen, beim Bezirksgerichtspräsi- denten ein Gesuch um Widerruf des Konkurses gestützt auf Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu stellen. Die Beschwerde bezwecke die rein formelle Wiederaufnahme des an und für sich ab- geschlossenen Konkursverfahrens mit dem einzigen Zweck, einen Widerruf des Kon- kurses beantragen zu können. Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die gleichzeitig bei der Aufsichtsbehörde für SchKG eingereichte Beschwerdebegründung. In dieser führte er aus, dass die Beschwerdeführer die einzigen Aktionäre der A. AG seien. Der Beschwerdeführer B. sei ausserdem einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft gewe- sen. Gestützt auf diese Eigenschaften würden sich die Beschwerdeführer zur Be- schwerde legitimieren. Den heute in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführern sei nur indirekt und Wochen nach dem massgebenden Geschehen bekannt geworden, dass das Verfahren über ihre Gesellschaft inzwischen abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten erwartet, über den Abschluss des Verfahrens vorgängig ori- entiert zu werden. Dass die Beschwerdeführer nicht über die Möglichkeit des Konkurs- widerrufs belehrt worden seien und sie erst hinterher davon erfahren hätten, sei Grund- lage der Beschwerde. Rechte von Gläubigern seien von einer Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister in keiner Weise betroffen, weshalb es keinerlei öffentli- ches Interesse daran gebe, dass der Konkurs bestehen bleibe und die Gesellschaft nicht mehr existiere. 3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. reichte am 16. Oktober 2017 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde. 4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 30. November 2017 Stellung. Da die Gläubiger der Gesellschaft und die Konkursverwaltung volle De- 64 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang ckung für ihre Forderungen und Kosten bekommen hätten, sei der Schluss des Kon- kursverfahrens keine blosse Formalität, sondern eine den Aktionären der Gesellschaft zu eröffnende bevorstehende Verfügung, welche deren Rechte hätte tangieren können. Der Bezirksgerichtspräsident hätte die Aktionäre über die von ihm beabsichtigte Verfü- gung orientieren müssen. Da dies unterblieben sei, sei das rechtliche Gehör der Par- teien verletzt worden. Der Schluss des Konkursverfahrens setze voraus, dass das Konkursverfahren vollstän- dig durchgeführt worden sei. Vorliegend seien noch nicht alle Gegenstände liquidiert worden. Die Konkursverwaltung halte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 an die Aufsichtsbehörde SchKG fest, gemäss Einvernahmeprotokoll bestünden noch zwei Guthaben, welche jedoch vom Konkursamt nicht weiter verfolgt worden seien, da die angeblichen Schuldner im Ausland seien, weshalb diese Forderungen schwer einbringlich seien. Man habe daher am 11. Juni 2013 den Beschwerdeführer B. bevollmächtigt, diese zwei Guthaben im Namen der Konkursitin einzutreiben. Mit dem Schluss des Konkursverfahrens ende die Existenz der Konkurs gegangenen Gesellschaft und damit auch die Aktivlegitimation, die fraglichen beiden Guthaben noch eintreiben zu können. Dem Beschwerdeführer B. seien zuvor die fraglichen Forderun- gen nicht abgetreten worden, sondern er sei nur berechtigt erklärt worden, im Namen der Konkursitin diese Forderungen einzutreiben. Von dieser Möglichkeit habe er bis heute nicht Gebrauch gemacht, wobei auf die Gründe dafür hier nicht eingegangen werden solle. Wenn nun die A. AG gelöscht sei, würden auch die dem Beschwerdefüh- rer B. erteilten Vollmachten, die fraglichen Forderungen einzutreiben, enden. Es gebe niemanden mehr, der dafür aktivlegitimiert wäre. Zuerst also müsste eine Abtretung dieser Ansprüche erfolgen, was nur von einer existierenden Gesellschaft ausgehen könne, konkret durch die Konkursverwaltung als Liquidatorin. Bis das geschehen sei, sei das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, da noch nicht alle Aktiven liquidiert worden seien. Der Grundsatz, dass trotz Konkurses allfällig noch vorhandene Aktiven sollen eingetrie- ben werden können (beispielsweise auch bei Einstellung des Verfahrens mangels Akti- ven), sei auch vom Bundesgericht geschützt worden, indem es eine Einsprache gegen die Löschung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt mit dieser Begründung zuge- lassen habe. Mit derselben Problematik befasse sich auch Art. 269 SchKG. Es gehe um nachträglich entdeckte Vermögenswerte, welche im Rahmen eines Nachkonkurses doch noch ver- wertet werden sollten. Nun bestehe hier kein Interesse der Konkursverwaltung, weitere Aktiven zu verwerten, weil es keine Gläubiger mehr mit offenen Forderungen gegen die Gesellschaft gebe. Nach der ratio legis von Art. 269 SchKG gehe es dort um Gläubige- rinteressen, im vorliegenden Fall aber um die Interessen der Eigentümer der Konkurs gegangenen Gesellschaft. Auch ihre Interessen seien schützenswert, weshalb es in der gegebenen Konstellation sachgerecht sei, ohne Nachkonkurs durch Aufhebung der Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten die Konkursverwaltung als Liquida- torin wieder einzusetzen, um einzig den beiden Beschwerdeführern die Ansprüche der A. AG gegen D. und gegen E. abzutreten, ohne dafür überhaupt die Gesellschaft noch einmal im Handelsregister einzutragen. 65 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Es seien keinerlei öffentliche oder Gläubigerinteressen tangiert, wenn die Beschwerde- führer, deren Konkurs gegangene Gesellschaft keine ungedeckten Gläubiger hinterlas- sen habe, die noch vorhandenen zwei Forderungen der A. AG im eigenen Namen ein- zutreiben versuchen, nachdem die Konkursverwaltung als Liquidatorin ihnen diese An- sprüche abgetreten habe. Die Beschwerdeführer hätten tatsächlich geglaubt, sie kämen zu einem Totalverlust, in der Meinung, die pfandgesicherte Hypothekargläubigerin könne Verzugszinsen for- dern, wie es scheinbar in Deutschland der Fall sei. Auch hätten sie geglaubt, das zwangsverwertete Auto sei zugunsten eines Arrestgläubigers verwertet worden und habe nicht zur Deckung der Konkursgläubiger gedient. Die Bekanntgabe des Steige- rungsergebnisses habe für die Beschwerdeführer noch nicht bedeutet, dass sie einen Mehrerlös würden davontragen können. Sie hätten zu keiner Zeit die Möglichkeit ge- habt, vorab auszurechnen, inwieweit aus der Zwangsvollstreckung noch ein Guthaben resultieren würde. Daher wäre es an der Konkursverwaltung gewesen, die Beschwer- deführer vorab über das Ergebnis aufzuklären und sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des Konkurswiderrufs hinzuweisen. Leider sei das nicht geschehen. Die Vernehmlassung der Konkursverwaltung vom 27. Oktober 2017 an die Aufsichts- behörde SchKG verrate in Ziffer 7, dass Animositäten bestanden hätten. Das solle dem Konkursamt nicht verübelt werden. Die überlange Verfahrensdauer werde da und dort an den Nerven gezehrt haben, wofür der Beschwerdeführer B vielleicht seinen Anteil geleistet habe. Man müsse hier aber auch die grosse Tragik vor Augen führen, welche in diesem ganzen Konkursfall stecke. Der Beschwerdeführer B habe sehr viel Geld in ein Projekt investiert, mit dem er offenbar nicht vorwärts komme oder jedenfalls noch keine Früchte davontrage. Als Folge dieses Engagements verliere er im Konkurs ein Einfamilienhaus in Zeiten enorm steigender Grundstückpreise, wobei aus der Verwer- tung einige hunderttausend Franken weniger resultieren würden als er in dieses Grundstück investiert hätte. Ausserdem sei seine Gesellschaft über längere Zeit über- mässig besteuert worden, was zu deren Niedergang beigetragen habe. Vor diesem Hintergrund müsse auch Verständnis für den Widerstand aufgebracht werden, den die Beschwerdeführer in diesem Verfahren geleistet hätten. Es dürfe nicht darum gehen, die Beschwerdeführer nun dafür abzustrafen, dass sie alles daran gesetzt hätte, die Wegnahme des Grundeigentums zu verhindern. Die Beschwerde sei also gutzuheissen, die Schlussverfügung des Bezirksgerichtsprä- sidenten aufzuheben und der Konkursverwaltung dadurch zu ermöglichen, den Be- schwerdeführern die genannten zwei Forderungen als Liquidatoren der A. AG abzutre- ten, um hiernach das Verfahren wieder zu schliessen. Jedenfalls hätten sie ohne jede Begründung einen Rechtsanspruch auf Widerruf des Konkurses gehabt, hätten sie rechtzeitig diesen Antrag gestellt. Es gebe nun in der Tat kein Interesse, ihnen in die- ser Konstellation dies heute zu versagen. 5. 5.1. Die Schlussverfügung des Konkursgerichtes ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. BGE 138 III 442 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3; Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 268 N 6). Zur Beschwerde ist auch der Schuldner legitimiert (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung 66 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 268 ad N 8). Zur Be- schwerde ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und da- her ein schützenswertes Interesse an dessen Korrektur besitzt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 25, N 28). 5.2. Mit dem Schluss des Konkursverfahrens erlischt die Zuständigkeit der Konkursverwal- tung, über Massagegenstände zu verfügen (vgl. BGE 120 III 36 E. 3). Liegt ein Aktiven- überschuss vor und sind noch nicht alle Aktiven verwertet, so ist die Verwertung einzu- stellen (Art. 97 Abs. 2, Art. 332 Abs. 2 zweiter Satz SchKG analog), der Zweck des Vollstreckungsverfahrens ist erreicht - sämtliche Forderungen der Gläubiger sind ge- deckt. Die noch nicht verwerteten Aktiven sind dem Schuldner in natura herauszuge- ben. Über Aktiven, welche nicht verwertet wurden, ist nun der Gemeinschuldner wieder verfügungsberechtigt. Der konkursrechtliche Zwangsbeschlag betrifft denn auch nur die Verfügungsbefugnis des Schuldners (Art. 204 Abs. 1 SchKG), nicht aber dessen Stellung als Eigentümer. Aufgrund dessen hat der Schuldner bei einem Aktivenüber- schuss i.e.S. einen Herausgabeanspruch gegenüber der verfahrensleitenden Behörde. Ist der Schuldner eine nun im Handelsregister gelöschte juristische Person, so sind die letzten Liquidatoren befugt, diese Aktiven zu liquidieren. Der Aktivenüberschuss ist demnach den vertretungsberechtigten Exekutivorganen herauszugeben (vgl. BGE 129 III 563; Lorandi, Aktivenüberschuss in der Generalexekution - wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, in: BlSchK 2013 S. 217, S. 221 f.; Näf, a.a.O., Art. 268 N 7; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 268 N 7). 5.3. Mit Bescheinigung vom 11. Juni 2013 bestätigte das Konkursamt gegenüber D., dass die A. AG, vertreten durch den Verwaltungsrat B., berechtigt sei, ihre Rechte gegen- über D. gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. Ebenfalls mit Bescheini- gung vom 11. Juni 2013 bestätigte das Konkursamt gegenüber E., dass die A. AG, ver- treten durch den Verwaltungsrat B., berechtigt sei, ihre Forderungen gegenüber E. nebst Verzugsschäden gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. Im Protokoll vom 15. Juli 2013 über die Einvernahme des Beschwerdeführers B. als Mitglied mit Einzelunterschrift der A. AG in Liquidation wurde unter den Aktiven unter anderem „Guthaben/Debitoren: E. - ca. Fr. 60’000.00, Darlehen an F. GmbH - ca. Fr. 1’009’678.42“ sowie „Beteiligung an Gesellschaften: F. GmbH (gegenwärtig keine Geschäftlichen Tätigkeiten durch F. GmbH / gilt zum heutigen Zeitpunkt als Inaktiv / Keine Angestellten / Die Beteiligung wurde per Bilanz per 31.12.2011 mit Fr. 55’876.73 bewertet. - gegenwärtig stellt die Beteiligung keinen Wert dar.“ aufgeführt. Das Konkursamt hielt in Ziffer 8 seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 im Verfahren KAB 9-2017 fest, dass gemäss Einvernahmeprotokoll zwei Guthaben beste- hen würden, welche jedoch vom Konkursamt nicht weiter verfolgt worden seien, da die angeblichen Schuldner in Ausland seien und die Guthaben somit schwer einbringlich seien. Bereits am 11. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer B bevollmächtigt worden, diese zwei Guthaben im Namen der Konkursitin einzutreiben. Das Konkursamt selbst hat somit bestätigt, dass es die strittigen Forderungen gegen- über D. bzw. E. während des Konkursverfahrens nicht liquidiert hat. Mit dem Schluss 67 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang des Konkursverfahrens endet die Verfügungsbefugnis über diese Forderungen. Ent- sprechend ist nun der Beschwerdeführer B. als Verwaltungsrat und somit Organ der nun im Handelsregister gelöschten Konkursitin befugt, diese Guthaben bzw. Beteiligun- gen zu liquidieren. Er kann vom Konkursamt verlangen, dass es ihm zusammen mit dem Bargeldüberschuss diese Aktiven zur selbständigen Liquidation und nachfolgen- den Verteilung an die Aktionäre der Konkursitin herausgibt. Insofern ist das vorliegende Beschwerdeverfahren das falsche Instrument, da die Beschwerdeführer durch die Schlussverfügung an und für sich nicht beschwert sind. Sie haben kein schützenswer- tes Interesse, den Konkursschluss anzufechten. Den Beschwerdeführern fehlt somit ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Sie verkennen, dass das Konkursgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist und vermögen keine Anhaltspunkte vorzubringen, die auf einen unvollständig durchgeführten Konkurs schliessen lassen, da durch den Konkurs sämtliche Gläubiger befriedigt werden konn- ten. 6. 6.1. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen, da weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 320 ZPO vorliegt. 6.2. Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen (Art. 268 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren gilt dann als noch nicht durchgeführt, wenn noch nicht alle Gegenstände liquidiert sind, wenn über zweifelhafte Ansprüche der Masse noch nicht Beschluss gefasst ist oder wenn nicht alle Massagläubiger befriedigt und nicht alle Konkursgläubiger ausbezahlt sind (vgl. Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 268 N 5). Eine vorherige Einvernahme des Schuldners ist nicht vorgeschrieben (vgl. Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 N 6). 6.3. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerdeschrift nicht vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz hat aufgrund des Schlussberichts des Konkursamts vom 4. September 2017, wonach sämtliche Gläubi- ger hätten befriedigt werden können und der Überschuss an die Beschwerdeführerin 2 und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausbezahlt werde, abgestützt. Die Ein- wendungen der Beschwerdeführer erst in ihrer Eingabe vom 30. November 2017 be- züglich der noch nicht liquidierten Aktiven hätten bereits in der Beschwerdeschrift vor- gebraucht werden können, sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und können nicht mehr gehört werden (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 22). Die Vorinstanz hat jedenfalls den wesentlichen Sachverhalt, nämlich dass sämt- liche Gläubiger befriedigt werden konnten, nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie musste die Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheids auch nicht einvernehmen und hat somit das Konkursverfahren zu Recht für geschlossen erklärt. Da der Konkurs mit Entscheid vom 11. August 2017 geschlossen worden ist, ist ein Konkurswiderruf nicht mehr möglich. 68 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien nicht über die Möglichkeit des Kon- kurswiderrufs belehrt worden. Sinngemäss rügen sie damit eine unrichtige Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz. Der Konkursrichter muss jedoch den Schuldner nicht darauf hinweisen, dass er den Konkurswiderruf beantragen kann. Eine Rechtsverlet- zung liegt somit nicht vor und die Vorinstanz durfte ohne vorgängigen Hinweis betref- fend Konkurswiderruf das Konkursverfahren schliessen. Im Übrigen wurden die Be- schwerdeführer bereits in Erwägung 9.2 des Zirkularentscheids KAB 4-2016 vom 25. November 2016 darauf hingewiesen, dass bis zum Schluss des Konkursverfahrens der Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG beantragt werden könne. Entspre- chend können die Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, sie hätten vor Schluss des Konkursverfahrens nicht um ihr Widerrufsrecht gewusst. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsidentin als Einzel- richterin, Entscheid KE 12-2017 vom 15. Januar 2018 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 abgewiesen. 69 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.6. Rückforderung von Wohnbausanierungsbeiträgen Das Meliorationsamt hat im Jahr 2015 die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers überprüft, jedoch erst im Jahr 2017 gestützt darauf eine Teilrückerstattung der dem Be- schwerdeführer ausbezahlten Wohnbausanierungsbeiträge verfügt. Da der Anspruch einer einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis unterliegt, ist der vorliegende Rückerstattungsan- spruch verjährt. Erwägungen: I. 1. Im Dezember 1996 ersuchte das Ehepaar A. und B. beim Meliorationsamt und beim Bundesamt für Wohnungswesen um Finanzhilfe für die Wohnbausanierung der Liegen- schaft Y. A. und B. wurde vom Bundesamt für Wohnungswesen ein Bundesbeitrag von Fr. 135'000.00, von der Standeskommission ein Kantonsbeitrag von Fr. 42'000.00 so- wie vom Bezirk X. ein Bezirksbeitrag von Fr. 33'000.00 gewährt. Insgesamt erhielten A. und B. für die Wohnbausanierung der Liegenschaft Y. einen Beitrag von Fr. 210'000.00. 2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 stellte das Meliorationsamt B. die Rückforderung von Fr. 112'000.00 in Aussicht. Es begründet dies damit, dass im Jahr 2015 eine Überprü- fung der finanziellen Verhältnisse der Jahre 2011 bis 2015 vorgenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass in diesen Jahren die Einkommens- und/oder Ver- mögensgrenzen durch die Bewohnerschaft überschritten worden seien. Seit der Aus- zahlung der Beiträge im Jahr 1999 seien nun bis 2013 14 Jahre vergangen. Die Rück- forderung betrage daher 16/30 der Finanzhilfen. Das Meliorationsamt führt weiter aus, dass B., bevor die Standeskommission über die Rückforderung der Kantons- und Be- zirksbeiträge beschliesse und die Angelegenheit zur Rückforderung der Bundesbei- träge an das Bundesamt für Wohnungswesen weitergeleitet werde, das rechtliche Ge- hör gewährt werde. 3. Mit Schreiben vom 28. August 2017 nahm der Rechtsvertreter von B. Stellung zum in Aussicht gestellten Rückforderungsbegehren. 4. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 (Prot. Nr. 985) beschloss die Standeskommission, dass B. verpflichtet werde, in Bezug auf die Wohnbausanierung Y. einen Betrag von Fr. 20'000.00 an Bezirks- und Kantonsbeiträgen zurückzuzahlen. (…) 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter von B. (folgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie einen Verzicht auf die Rückerstattung der Wohnbausanierungsbeiträge. (…) 70 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang III. 1. 1.1. Zunächst stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Vorliegend wurde die Finanz- hilfe im Jahr 1999 ausbezahlt und somit unbestrittenermassen unter der Geltung der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. März 1992 (nachfolgend: V-1992). Diese Verordnung wurde im Jahr 2009 grundle- gend überarbeitet und durch das Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanie- rungen vom 26. April 2009 (WSG) sowie der Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen vom 15. Juni 2009 (WSV) abgelöst. Gemäss den Übergangsbe- stimmungen in Art. 20 WSV vollzieht das Meliorationsamt weiterhin den Auftrag ge- mäss Art. 16 der Bundesverordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April 1991 (VWBV), unter Beachtung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 (VWBG). Dieser Auftrag endet 20 Jahre nach der Schlusszahlung an die letzte Wohnbausanie- rung nach altem Recht. Gemäss Art. 16 VWBV kontrollieren die Kantone die Verwen- dung der Finanzhilfen. Sie überprüfen mindestens alle vier Jahre jeden Einzelfall. Bei einer Zweckentfremdung treffen die Behörden die entsprechenden Massnahmen, ins- besondere die Rückerstattung gemäss Art. 15 VWBV. 1.2. Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung in Art. 20 WSV vollzieht das Me- liorationsamt weiterhin den Auftrag auf Überwachung der Zweckerhaltung, wie er nach altem Recht vorgesehen ist. Damit beurteilt sich der vorliegende Anspruch nach der al- ten Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. März 1992 (V-1992). 2. Im öffentlichen Recht ist die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 774; Wieder- kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N 702). 2.1. Anspruchsvoraussetzungen, Auflagen, Bedingungen sowie Leistungsverweigerung und Rückforderung der ausgerichteten Finanzhilfe richten sich nach dem Bundesgesetz und den dazugehörenden Verordnungen (Art. 7 V-1992). Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG) sieht in Art. 14 eine Ver- jährungsbestimmung für Rückerstattungsansprüche vor. 2.2. Die alte Verordnung V-1992 enthält keine Verjährungsbestimmungen. Betreffend Vor- aussetzungen und Rückerstattung verweist sie auf das Bundesgesetz, welches mit Art. 14 VWBG eine Verjährungsbestimmung für Rückerstattungsforderungen enthält. Da das kantonale Recht umfassend für die Rückerstattungen auf Bundesrecht ver- weist, umfasst der Verweis auch die Verjährungsbestimmungen. Hätte der kantonale Gesetzgeber eine abweichende Verjährungsbestimmung wollen, hätte er die Verjäh- rung in der eigenen Verordnung regeln können, zumal er wusste, dass das Bundes- recht eine Verjährungsbestimmung enthält. Vorliegend beurteilt sich aufgrund des Verweises von Art. 7 V-1992 die Verjährung nach Art. 14 VWBG. 71 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3. 3.1. Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG) sieht in Art. 14 vor, dass die Rückerstattungsansprüche mit Ablauf eines Jah- res, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kennt- nis erhalten hat, in jedem Fall aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches verjähren. 3.2. Der Standeskommission obliegt gemäss Art. 3 V-1992 die Entscheidung über eine eventuelle Rückerstattung von Kantonsbeiträgen. Das Meliorationsamt ist gemäss Art. 5 V-1992 für den Vollzug der Vorschriften zuständig, sofern keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet wird. 3.3. Grundsätzlich betreut das Meliorationsamt das gesamte Verfahren und hat deshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers überprüft. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 stellte das Meliorationsamt dem Beschwerdeführer 2017 die Rückfor- derung schliesslich in Aussicht. Das Meliorationsamt untersteht dem Land- und Forstwirtschaftsdepartment (Art. 4 V- 1992), welches seinerseits von einem Mitglied der Standeskommission geführt wird. Das Meliorationsamt ist in diesem Sinne auch mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wohnbausanierungsbeiträge betraut worden, wobei gewisse Entscheidungen ge- mäss Art. 3 V-1992 der Standeskommission obliegen. Darunter fällt der Entscheid über die Rückerstattung der Kantonsbeiträge. Die Vorbereitung des Geschäfts obliegt je- doch dem Meliorationsamt. So ist auch das Meliorationsamt für die Überprüfung der Zweckerhaltung zuständig (Art. 20 WSV). Kommt das Meliorationsamt im Rahmen sei- ner periodischen Prüfung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung gegeben sind, unterbreitet sie dies der Standeskommission zum Entscheid dar- über. Die Standeskommission erhält somit immer erst dann Kenntnis von einem Rück- erstattungsanspruch, wenn das Meliorationsamt bereits das gesamte Dossier aufberei- tet, die Voraussetzungen der Rückerstattung abgeklärt und zur endgültigen Entschei- dung der Standeskommission unterbreitet hat. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der gesamte Rückerstattungsprozess ein Zu- sammenspiel zwischen dem vorbereitenden und vollziehenden Meliorationsamt und der abschliessend entscheidenden Standeskommission ist. Aufgrund der Zugehörigkeit des Meliorationsamts zum Land- und Forstwirtschaftsdepartement und somit zur Stan- deskommission ist dies als departementsinterne Aufgabenteilung zu sehen. Damit hat sich die Standeskommission das Wissen des Meliorationsamtes anrechnen zu lassen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der einjährigen Verjährungsfrist, soll diese doch die zuständige Behörde zum raschen Handeln anhalten, um den Betroffenen schnellstmöglich Rechtssicherheit zu verschaffen. Würde erst das Wissen der Stan- deskommission diese Verjährungsfrist auslösen, würde es dem Meliorationsamt freiste- hen, ihm bekannte Rückerstattungsansprüche unbehandelt zu lassen und diese nach seinem Gutdünken der Standeskommission zur Entscheidung zu übergeben, da erst damit die relative Verjährungsfrist ausgelöst würde. Dies war aber nicht Absicht des Gesetzgebers, als er eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vorsah. Es kann schliesslich nicht das Risiko des Bürgers sein, wie lange der Informationsfluss departe- mentsintern dauert. 72 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3.4. Das Meliorationsamt führt in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 aus, dass im Jahr 2015 eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2015 vorgenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Rückerstattungspflicht gegeben seien. Damit hatte das Meliorationsamt bereits im Jahr 2015 (resp. spätestens am 31. Dezember 2015) Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch des Bezirks, des Kantons und des Bundes. Das Meliorationsamt stellte die Rückerstattung jedoch erstmals am 4. Juli 2017 und so- mit mithin weit mehr als ein Jahr später in Aussicht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die einjährige, relative Verjährungsfrist gemäss Art. 14 VWBG abgelaufen und der Rückerstattungsanspruch ist verjährt. 3.5. Aufgrund der eingetretenen Verjährung kann vorliegend offen bleiben, ob die Standes- kommission überhaupt für die Entscheidung über die Rückerstattung der Bezirksbei- träge zuständig wäre. Auch die Voraussetzungen und Höhe der Rückforderung müs- sen zufolge Verjährung nicht mehr geprüft werden. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2017 vom 15. Mai 2018 73 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.7. Provisorische Rechtsöffnung Glaubhaftmachung einer zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung einer Darlehens- schuld (Art. 82 SchKG); Erwägungen: I. 1. A. bestätigte am 20. Januar 2015 mit seiner Unterschrift, dass er von B. ein zinsloses Privat-Darlehen in der Höhe von EUR 18'000.00, rückzahlbar bis 30. April 2015, erhal- ten hat. 2. Mit Schreiben vom 28. April 2017 forderte B. A. auf, den Betrag von EUR 18'000.00 bis am 15. Mai 2017 zurückzubezahlen. 3. A. teilte B. mit Mail vom 2. Mai 2017 mit, dass er ihm das Darlehen inkl. Zinsen selbst- verständlich zurückzahlen werde. Gleichzeitig fragte er betreffend des Vorgehens be- züglich der Zahlungen der Honorierung betreffend Objekt 15002/X. für die Aufwendun- gen für Planungsarbeiten von Fr. 39'191.00 inkl. MWST nach. 4. Am 1. Juni 2017 sandte die C. AG, deren Geschäftsführer A. ist, an D. zuhanden Herr B. eine Rechnung für Architektur-Honorare über Fr. 39'191.85 für das Objekt 15002/X. (Bauherr: D.). 5. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 sandte B. der C. AG deren Rechnungen vom 1. Juni 2017 wieder zurück. Eine Adresse D. gebe es ebenso wenig wie eine Firma oder eine sonstige juristische Person gleichen Namens, D. sei eine Internetplattform bzw. eine Homepage, wo die Objekte angeboten würden, die einen Zusammenhang mit diesem Begriff hätten. Die Rechnungen seien völlig unberechtigt. Ausgangslage für die soge- nannten Entwürfe der Villen sei die Neugründung seiner Firma im Februar 2015 und eine Besprechung im Büro der C. AG mit A. gewesen, wo es um eine künftige Zusam- menarbeit in dem Sinne gegangen sei, dass C. AG Entwürfe zur Verfügung stelle, die über seine Firma verkauft werden sollten. Im Sinne dieser Zusammenarbeitsvereinba- rung und damit zum Zweck der Verkaufsförderung habe er auf eigene Rechnung die Visualisierung für zwei der Villen in Auftrag gegeben. Bauherr und Auftraggeber für den Bau einer solchen Villa und Vertragspartner des Architekten sollte sodann eine Dritt- person – also ein Kunde – sein. Also weder B. noch seine Firma. Ein separates Hono- rar für Entwürfe oder Skizzen sei niemals vereinbart worden, sonst hätten beide Par- teien wohl eine entsprechende Auftragsvereinbarung schriftlich abgeschlossen. Dies sei ebenfalls nie Gegenstand von Erörterungen gewesen. 6. Die C. AG trat am 28. Juni 2017 A. die Forderung aus der Honorar-Rechnung vom 1. Juni 2017 an D., deren Schuldner der Bauherr und Besteller B. sei, einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt Fr. 25'000.00 ab. 7. A. teilte B. mit Einschreiben vom 28. Juni 2017 mit, dass ihm gemäss Erklärung vom 28. Juni 2017 die C. AG eine Forderung gegen B. in der Höhe von Fr. 25'000.00 abge- 74 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang treten habe, welche dieser aus Teilen einer Honorarforderung betreffend einen Pla- nungsvertrag, den B. mit der C. AG als Besteller und Bauherr abgeschlossen habe, zu- stehe. Gleichzeitig mache er in Anwendung von Art. 120 OR die Verrechnung dieser an ihn abgetretenen Forderung über Fr. 25'000.00 mit seiner persönlichen Darlehens- schuld in Höhe von EUR 18'000.00 (zuzüglich Zinsen) geltend. Unter Berücksichtigung des Wechselkurses gelte das Darlehen als verzinst zurückbezahlt. 8. B. reichte beim Betreibungsamt Appenzell gegen A. ein Betreibungsbegehren ein. Ge- gen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Appenzell in der Betreibung Nr. Y. vom 2. Februar 2018 für das Privat-Darlehen vom 20. Januar 2015 über den Betrag von Fr. 20'819.70 nebst Zins zu 5% seit 16. Mai 2017 erhob A. am 5. Februar 2018 Rechts- vorschlag. 9. 9.1. Am 1. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter von B. beim Bezirksgerichtspräsidium Ap- penzell I.Rh. in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Appenzell gegen A. das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'819.70 nebst Zins zu 5% seit 16. Mai 2017 ein. (…) 9.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 16. August 2018 folgen- den Entscheid E 85-2018: «1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Appen- zell wird im Umfang von Fr. 20'819.70 nebst Zins zu 5% seit 16.05.2017 aufgehoben, und es wird in diesem Umfang provisorische Rechtsöffnung erteilt. (…).» Zusammenfassend wurde erwogen, es würden sich keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit B. ergeben, auch keine Hinweise auf eine Auftragsertei- lung durch B. persönlich. Der Bestand einer Forderung der C. AG gegenüber B. persön- lich habe entsprechend nicht glaubhaft gemacht werden können. Damit fehle es an einer gegenseitigen Forderung zwischen B. und A., ungeachtet einer allfälligen Forderungs- abtretung der C. AG an diesen. Entsprechend sei die Verrechnungseinrede unbehelflich und vermöge die Darlehensforderung des Gläubigers nicht zu entkräften (E. 4.5.). 10. Gegen den Entscheid E 85-2018 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. August 2018 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. August 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. (…) III. (…) 75 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Un- terschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 2.2. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren muss der Schuldner bei geltend gemachter Tilgung durch Verrechnung Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung mit liquiden Beweismit- teln glaubhaft machen. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Die Wahrscheinlichkeit muss demnach lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der be- haupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (vgl. Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, 2010, Art. 82 N 83; Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1). Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen. Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegenden Wahrscheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. Dem Schuldner bleibt dann zu seiner Verteidigung nur noch die Aberkennungsklage im ordentlichen Zivilpro- zess übrig (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, §19 N 85 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 87 ff.). Bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, verfügt der Richter über ein gewisses Ermessen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 89). 3. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer seine zur Verrechnung gebrachte Ge- genforderung von Fr. 25'000.00 vor Vorinstanz hinreichend plausibilisieren konnte, er demnach Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft gemacht hat. A. bestätigte am 20. Januar 2015 mit seiner Unterschrift, dass er von B. ein zinsloses Privat-Darlehen in der Höhe von EUR 18'000.00, rückzahlbar bis 30. April 2015, erhalten hat. Indem der Beschwerdeführer schriftlich den Erhalt des Privatdarle- hens bestätigte und später B. (folgend: Beschwerdegegner) mit Mail vom 2. Mai 2017 mitteilte, er werde ihm das Darlehen sogar inkl. Zinsen selbstverständlich zurückzah- len, hat er sich eindeutig und unbedingt zu dieser Schuld bekannt. Entsprechend sind an das Glaubhaftmachen seiner Einwendungen erhöhte Anforderung zu stellen. Ob dies erfüllt ist, bleibt im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Es sei entsprechend nicht nachvollziehbar und schlichtweg falsch, wenn diese statuiere, dass aus den Besprechungsprotokollen vom 8. und 21. Mai 2015 ersichtlich 76 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang sei, dass eine Zusammenarbeit der C. AG mit der E. GmbH, nicht aber eine solche mit deren Geschäftsführer B. persönlich, stattgefunden habe. Vielmehr würden die Proto- kolle das Gegenteil beweisen, nämlich dass die C. AG mit B. als Privatperson eine Zu- sammenarbeit aufgenommen hätte. So seien beim ersten Protokoll vom 8. Mai 2015 auf der ersten Seite die Teilnehmenden aufgelistet. Hinter dem Namen der Teilneh- menden sei vermerkt, welche juristische Person sie in ihrer jeweiligen Funktion vertre- ten würden. Frau G., Herr A. und Herr H. seien für die C. AG anwesend gewesen. Hin- ter dem Namen von Herrn B. sei die Bezeichnung «D. » vermerkt. Zusätzlich werde er als «Bauherrschaft und Besteller» bezeichnet. Das Protokoll sei B. zugestellt und von ihm bis heute nicht als fehlerhaft bezeichnet oder korrigiert worden. Das zweite Proto- koll vom 21. Mai 2015 sei als E-Mail verschickt worden, unter anderem auch an B.. Wiederum seien die Anwesenden aufgelistet worden, wobei bei Frau G., Herrn A. und Herrn H. (C. AG), bei Herrn B. aber wiederum keine Firmenbezeichnung, sondern aus- schliesslich «Bauherrschaft - Besteller» vermerkt sei. Die Gesellschaft E. GmbH werde in beiden Protokollen mit keinem Wort erwähnt. 4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass aus den beiden Dokumenten kein Hinweis einer Auf- tragserteilung durch den Gesuchsteller (noch durch die E. GmbH) ersichtlich sei. Es seien weiter keine Anhaltspunkte bezüglich Bestand oder Höhe einer Forderung der C. AG gegenüber dem Gesuchsteller (oder der E. GmbH) erkennbar. Aus den Proto- kollen werde lediglich ersichtlich, dass eine Zusammenarbeit der C. AG mit der E. GmbH stattgefunden habe, nicht aber, dass ein entgeltlicher Auftrag erteilt worden sei. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sind jedenfalls nicht qualifiziert falsch, zumal bereits das Protokoll vom 8. Mai 2015 nicht nur an B. als Privatperson, sondern an «D., B.» zugestellt worden ist und entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers nicht als «Bauherrschaft und Besteller», sondern lediglich als «Bauherrschaft» be- zeichnet worden ist. Da die E. GmbH mit B. als Gesellschafter und Geschäftsführer erst am 13. Februar 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, ist nachvollziehbar, dass deren Kontaktdaten anfangs Mai noch nicht geläufig waren. Von Seiten C. AG wurde der Besprechungsinhalt vom 21. Mai 2015 dann bereits an B. an dessen Mailadresse des Geschäfts E. GmbH versandt. Aus beiden Protokollen können jeden- falls keine Hinweise auf einen Auftrag des Beschwerdegegners an die C. AG entnom- men werden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Annahme der Vorinstanz, B. habe durch Benützung der geschäftlichen Mailadresse ausschliesslich im Namen der E. GmbH gehandelt, als schlichtweg falsch und willkürlich. Mit Mail vom 1. Oktober 2015 habe B. die Entgelt- lichkeit der Planungsaufträge bestätigt. Dieses Mail habe B. von seiner geschäftlichen Adresse der E. GmbH verschickt. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass keinerlei per- sönliche Zusammenarbeit mit B. stattgefunden habe, sondern ausschliesslich mit der E. GmbH. Auch diese Annahme sei lebensfremd. B. sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH. Es stehe ihm mithin völlig frei, seine geschäftliche Mailadresse sowohl für geschäftliche wie auch für private Zwecke zu verwenden. Es dürfte sogar geradezu üblich sein, dass eine Person in der Position von B. gerne eine einzige Mailadresse für sämtliche Korrespondenz verwende, um damit einen leichteren 77 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Überblick über eine Vielzahl von Aktivitäten und Aufgaben behalten zu können. Viel- mehr dürfte es zutreffend sein, dass die Benützung der Mailadresse überhaupt keinen Hinweis darüber geben könne, ob B. nun als natürliche Person oder als Geschäftsfüh- rer der E. GmbH gehandelt habe. 5.2. Dass die Vorinstanz im Gebrauch der Geschäftsadresse in Bezug auf die Bauprojekte ein Indiz sah, dass keinerlei persönliche Zusammenarbeit mit B., sondern ausschliess- lich mit der E. GmbH stattgefunden habe, ist aufgrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer sicher ab 16. Januar 2015 die private Mailadresse des Beschwerde- gegners kannte, im Zusammenhang mit den Bauprojekten jedoch jeweils die Mailadresse seines Geschäfts G. GmbH benutzte, jedenfalls keine willkürliche Sach- verhaltsfeststellung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner mit Mail vom 1. Oktober 2015 nicht die Entgeltlichkeit der Planungsaufträge bestätigt, sondern, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, lediglich festgehalten, dass «Honoraran- sprüche von C. AG» angefallen seien. Dass diese Honoraransprüche gegen den Be- schwerdegegner angefallen sein sollten, kann diesem Mail nicht entnommen werden. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, am 15. Juni 2017 habe B. die C. AG infor- miert, er habe die Visualisierung für zwei Villen auf eigene Rechnung in Auftrag gege- ben. Aus diesem Schreiben gehe zweifellos hervor, dass B. für dieses Projekt als Pri- vatperson und gerade nicht für die E. GmbH tätig sei. Das Schreiben müsse als weite- res Indiz dafür gewertet werden, dass B. das Projekt mit der C. AG als Privatperson verfolgt habe und die E. GmbH nicht involviert gewesen sei. Diesem Aspekt zahle die Vorinstanz pflichtwidrig kein Interesse. 6.2. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, er hätte die Visualisierung erwähnt, um seinen Standpunkt zu untermauern, nämlich dass die E. GmbH zur Förderung der Ko- operation sogar Aufträge an Dritte auf Rechnung der E. GmbH erteilt hätte, dies im Ge- gensatz zum Verhältnis gegenüber der C. AG, welcher weder der Beschwerdegegner noch seine Gesellschaft einen Auftrag erteilt habe. 6.3. Die Vorinstanz gibt den Inhalt des Schreibens vom 15. Juni 2017 des Beschwerdegeg- ners, er habe «die Visualisierung für 2 Villen auf eigene Rechnung in Auftrag gege- ben», korrekt wieder und folgert, dass sich daraus das Vorhandensein eines entgeltli- chen Auftrages wiederum nicht ableiten lasse. Inwiefern aus diesem Schreiben hervorgehen soll, dass B. für dieses Projekt als Privat- person und gerade nicht für die E. GmbH tätig sei, ist nicht erkennbar. Für die Visuali- sierungen zweier Haustypen B und D stellte nämlich die I. der E. GmbH – und nicht dem Beschwerdegegner - am 8. und 9. Juni 2015 zwei Rechnungen. Dem Schreiben vom 15. Juni 2017 von B. an die C. AG kann weiter entnommen werden, dass Aus- gangslage für die sogenannten Entwürfe der Villen die Neugründung seiner Firma im Februar 2015 und eine Besprechung im Büro C. AG mit Herrn A. gewesen sei, wo es um eine künftige Zusammenarbeit in dem Sinne gegangen sei, dass C. AG Entwürfe zur Verfügung stelle, die über seine Firma verkauft werden sollten. Im Sinne dieser Zu- sammenarbeitsvereinbarung und damit zum Zweck der Verkaufsförderung habe er auf 78 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang eigene Rechnung die Visualisierung für zwei der Villen in Auftrag gegeben. Dies kann auch dem Mail der C. AG vom 21. Mai 2015 mit dem Betreff «15002/X. + 15003/D.» zu «15003/D., Entwurf CASA B und D» entnommen werden: «e. Die Visualisierungen- Aussenbereich erfolgen durch Herrn I. im Direktauftrag von Herr B.». Auf das Schrei- ben vom 15. Juni 2017 des Beschwerdegegners musste die Vorinstanz somit nicht weiter eingehen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer führt weiter an, die C. AG habe zwei Rechnungen an B. persön- lich verschickt. Dabei habe sie in den Rechnungsadressen die bereits erwähnte Pro- jektbezeichnung «D.» ebenfalls aufgenommen. Damit sollte dem Empfänger eine ver- einfachte Zuordnung der Rechnungen ermöglicht werden, mehr jedoch nicht. Keines- falls könne aus dieser Bezeichnung abgeleitet werden, als Rechnungsempfänger sei eine juristische Person, respektive gar die E. GmbH angesprochen worden. Dass es sich bei «D.» nicht um die Bezeichnung einer juristischen Person handle, bestätige B. überdies gleich selbst in seinem Schreiben vom 15. Juni 2017. Obwohl er sich darin weigere, die Rechnung zu begleichen, nenne er keine tauglichen Gründe, wonach die Forderungen ernstlich als nicht geschuldet betrachtet werden müssten. B. mache ins- besondere auch mit keinem Wort geltend, dass nicht er, sondern richtigerweise die E. GmbH die Vertragspartnerin der C. gewesen wäre. 7.2. Die Vorinstanz führte richtig aus, dass eine Rechnung einer bestrittenen Forderung al- lein noch kein Hinweis für den Bestand einer Forderung sei. Hinzu kommt, dass entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers es nicht am Beschwerdegegner, sondern am Beschwerdeführer liegt, taugliche Gründe zu nennen, weshalb die Forderung ernst- lich als geschuldet betrachtet werden müsste. Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer zur Erwägung der Vorinstanz, auch die C. AG sei davon ausgegangen, dass ihre Aufwendungen im Rahmen eines Verkaufs über den Verkaufspreis abgerechnet würden, zu Recht keine Rüge vor. So entnahm die Vo- rinstanz diesen Sachverhalt dem Mailverkehr vom 13. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auf dessen Frage, ob die Kostenzusam- menstellung gleichzeitig eine Rechnung sei, antwortete: «nein, du wolltest das wir die kosten zusammenstelle, (…) wichtig ist, das wir als C. AG in zukunft nicht mehr in die vorleistung gehen können/werden,…». B. erwiderte daraufhin, selbstverständlich wür- den Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Entwürfen entstanden seien, bei Ver- wirklichung eines der angedachten Objekte mit eingerechnet – wenn auch nicht in der Höhe. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn nach den Annahmen der Vo- rinstanz davon auszugehen wäre, dass die E. GmbH einen Auftrag mit der C. AG ab- geschlossen hätte, so wäre es naheliegend und dürfte erwartet werden, dass B. in sei- nem Schreiben vom 15. Juni 2017 auch auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Indem er stattdessen nur die Projektbezeichnung «D.» bemängelt habe, sich aber nicht gegen die restliche Adressierung der Rechnungen gewehrt habe, bestätige er abermals, dass auch er selbst davon ausgegangen sei, als Privatperson Vertragspartner der C. AG ge- wesen zu sein. Folglich müssten die Rechnungen der C. AG zusammen mit der Reak- 79 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang tion von B. als weiteres gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass die Honorarfor- derungen der C. AG gegenüber B. als Privatperson und nicht gegenüber der E. GmbH bestünden. 8.2. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Beschwerdegegner bestreitet, dass überhaupt ein Auftrag an die C. erteilt worden sei. Das Argument des Beschwerdegeg- ners, er schliesse während seiner langjährigen Berufserfahrung seit jeher im Falle ei- ner Auftragserteilung immer einen schriftlichen Vertrag ab (und dann ohnehin nicht auf Stundenbasis), erscheint nachvollziehbar. So ging auch die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht von einer Auftragserteilung der E. GmbH aus. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann deshalb auch hier nicht gesprochen werden. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Höhe und die Fälligkeit der Forderung seien be- reits vor der Vorinstanz nie ernsthaft bestritten worden und seien damit ebenfalls min- destens glaubhaft gemacht. Damit sei die Verrechnungseinrede zu beachten und ver- möge die Darlehensforderung des Beschwerdegegners rechtsgenüglich zu entkräften. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz sei mithin falsch und folglich aufzuheben. 9.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Forderung seit Erhalt der Rechnung vollumfänglich bestritten hat, so z.B. mit Schreiben vom 15. Juni 2017, vom 1. Juli 2017 und mit Schreiben vom 23. Januar 2018. Auch hier liegt deshalb keine of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz vermöge nicht aufzuzei- gen, inwiefern die Einrede der Verrechnung als ausgeschlossen erachtet werde. Viel- mehr müsse ein Gesuch um Rechtsöffnung dann abgelehnt werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein einer Tatsache (i.c. der Einwendung der Verrechnung) spreche, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Indizien oder Hinweise dürften nie dazu gereichen, um den Ausschluss der Wahr- scheinlichkeit einer Tatsache anzunehmen. Genau dies tue die Vorinstanz in ihrem Entscheid allerdings, wenn sie festhalte, dass sich keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine Zusammenarbeit zwischen B. und der C. AG ergäben und auch keine solchen auf eine Auftragserteilung durch B. gegeben seien und der Bestand der Forderung der C. AG gegenüber B. nicht habe glaubhaft gemacht werden können. In diesem Sinne verstosse die Vorinstanz klar gegen bestehende Verfahrensgrundsätze. 10.2. Die Vorinstanz erachtete entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den Be- stand der Forderung der C. AG gegenüber B. nicht als komplett ausgeschlossen, son- dern lediglich als nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund aller aufgezeigter Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Beurteilung, ob der Bestand der vom Beschwerdeführer zur Verrechnung erklärten Forderung glaubhaft erscheint, nicht missbraucht. Den im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden Unterlagen sind nämlich diverse Hinweise zu entnehmen, dass der Be- 80 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang schwerdeführer bzw. die C. AG und die E. GmbH gemeinsam ein Projekt zur Realisie- rung und Verkauf von Liegenschaften verfolgten, insbesondere den folgenden Akten: So teilte der Beschwerdeführer der E. GmbH mit Mail vom 20. Juli 2015 mit, eine zu gründende AG hätte erst dann zu erfolgen, wenn die GmbH das erste Projekt positiv abgerechnet habe, dann könne nämlich der Gewinn als Eigenkapital für die AG einge- setzt werden. Mit Mail vom 29. September 2015 gab A., C. AG, B. an dessen Ge- schäfts-Mailadresse an, er sei aufgrund seiner privaten Schuld ihm gegenüber in die bisherigen umfangreichen Vorleistungen von über Fr. 33'000.00 mit der C. AG gegan- gen. Für nachfolgende Projekte solle ein Architekturvertrag vorliegen, aus welchem er- sichtlich sei, welche Honorare bis wann für die C. AG zu erwarten seien. Ein gutes Jahr später, nämlich mit Mail vom 13. Dezember 2016, verneinte der Beschwerdeführer die Frage des Beschwerdegegners, ob die Kostenzusammenstellung gleichzeitig eine Rechnung sei, mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe die Kostenzusam- menstellung gewollt, die C. AG könne in Zukunft nicht mehr in die Vorleistung gehen. Die Vorinstanz durfte somit willkürfrei annehmen, dass die Arbeiten der C. AG nicht zu- folge eines Auftrags, sondern als Beitrag des gemeinsamen Projekts geleistet worden sind und somit der Nichtbestand der geltend gemachten Verrechnungsforderung wahr- scheinlicher ist als deren Bestand. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen der Auffassung, der Bestand dieser Forderung sei von ihm durch das Einreichen der entsprechenden Abtretungs- und Verrechnungs- erklärung aktenkundig nachgewiesen worden. Insofern müsse die Vorinstanz ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit bzw. mindestens von der Glaubhaftmachung der Ver- rechnung ausgehen. Wenn die Vorinstanz nun auch noch den Bestand der abgetrete- nen Forderung, mithin also einen der Abtretung und der Verrechnung vorangehenden Sachverhalt überprüfen wolle, auf welchen A. keinen Einfluss habe, so überschreite sie hierbei die ihr zur Verfügung stehende Prüfungskognition in krasser Weise. Es werde also von der Vorinstanz ein Sachverhalt überprüft, welcher dem Rechtsöffnungsverfah- ren fremd sei und vielmehr in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden müsste. Im summarischen und auf den Urkundenbeweis beschränkten Rechtsöffnungsverfahren bestehe hierfür allerdings kein Raum. 11.2. Diese Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Dem Einwand des Be- schwerdegegners, das Gericht habe zu prüfen, ob die in Verrechnung gebrachte For- derung auch bestehe, ansonsten sich jeder Schuldner eine nichtbestehende Forderung abtreten lassen und diese zur Verrechnung bringen könnte, sodass ein Gläubiger seine Forderung nie vollstrecken könnte, ist beizupflichten. Denn die Verrechnung setzt auf jeder Seite eine Forderung voraus (vgl. Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obli- gationenrecht I, 6. Auflage, 2015, Art. 120 N 2), die zur Verrechnung gebrachte Forde- rung ist jedoch gerade umstritten. 12. 12.1 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer für die Handhabung von Verrechnungsein- reden auf die analog anwendbare Basler Rechtsöffnungspraxis, wonach nicht einmal Urkunden notwendig seien, sondern die reine Behauptung genügend sei, um die Rechtsöffnung zu verhindern. Gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis werde die Rechts- öffnung bei zweiseitigen Verträgen, wozu auch der Darlehensvertrag gehöre, bereits 81 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang durch den blossen Einwand des Schuldners der nicht oder nicht richtig erfolgten Ver- tragserfüllung des Gläubigers verhindert. Diese Praxis bedeute nichts anderes, als dass im Rechtsöffnungsverfahren lediglich formelle Vollstreckungsfragen zu klären seien, mithin nur geprüft werden könne und müsse, ob zumindest glaubhaft vorge- brachte Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung bestünden. Gegen diese Prozessgrundsätze habe die Vorinstanz verstossen, weshalb der Entscheid auf- zuheben sie. 12.2 Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht zielführend. Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis wird bei vollkommen zweiseitigen Verträge die provisorische Rechtsöffnung dann nicht erteilt, wenn der Schuldner behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 119). Das vorliegend zwischen den Parteien vereinbarte unverzinsliche Darlehen ist jedoch lediglich ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag, d.h. die Leistungen der Parteien ste- hen nicht im Austauschverhältnis. B. hat seine Leistung des Darlehensvertrags, näm- lich die Auszahlung von EUR 18'000.00 an A. unbestrittenermassen erfüllt. Eine wei- tere Leistungspflicht auf Seiten von B. aus dem Darlehensvertrag besteht nicht. Dass die Rückzahlung des Darlehensbetrags fällig ist, wurde von A. ebenfalls nicht bestrit- ten. 13. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht gelungen, sofort glaub- haft zu machen, dass er über eine Verrechnungsforderung verfügt. Die Vorinstanz er- teilte dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung in beantragten Umfang zu Recht. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsidentin als Einzel- richterin, Entscheid KE 25-2018 vom 20. November 2018 82 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.8. Leistungen der Unfallversicherung bei Rotatorenmanschettenruptur Indizien für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion sind fehlende Schulterbeschwer- den bis zum Sturz beim Langlaufen, medizinische Behandlung in enger zeitlicher Korrelation zum Sturz, ärztliche Befunde, welche gegen grössere degenerative Veränderungen spre- chen sowie Beschwerdefreiheit nach knapp vier Monaten nach dem Sturz. Der Unfallversi- cherung gelang es nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen, dass die Sehnenrisse vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG). Erwägungen: I. 1. A., Jahrgang 1964, ist durch ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG gegen Unfälle versichert. Nach einem Sturz beim Langlaufen am 25. Dezember 2017 litt sie unter Schmerzen und Bewegungsein- schränkung in der rechten Schulter. 2. Am 28. Dezember 2017 begab sie sich in ärztliche Behandlung zu Dr. med. B., Fach- arzt für Orthopädie und Traumatologie. Gleichentags meldete die Arbeitgeberin von A. der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG den Bagatellunfall. 3. Am 4. Januar 2018 meldete Dr. med. B. A. zu einem Arthro-MRI der rechten Schulter an, welches am 10. Januar 2018 in der Radiologie Nordost, Diagnosezentrum St.Gal- len, erstellt wurde. 4. Am 23. Januar 2018 führte Dr. med. B. bei A. eine Rotatorenmanschettenrekonstruk- tion (Supraspinatus [SSP]- und Subscapularis [SSC]-Sehne) durch. 5. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG teilte A. mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mit, im Arthro-MRI habe eine traumatische Veränderung ausgeschlos- sen werden können. Jedoch werde eine fortgeschrittene degenerative Veränderung nachgewiesen, welche nicht unfallkausal sei. Der Status quo sine sei am 10. Januar 2018 erreicht worden. Die Beschwerden stünden danach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Dezember 2017. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 11. Januar 2018 müsse aufgrund die- ser Ausführungen abgelehnt werden. 6. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 teilte A. der Schweizerischen Mobiliar Versiche- rungsgesellschaft AG mit, dass sie mit deren Schreiben vom 9. Februar nicht einver- standen sei, da ihre Beschwerden und die Verletzungen klar mit dem Unfall zusam- menhängen würden. 7. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 2018 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 11. Januar 2018 ab. 83 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 8. Gegen diese Verfügung erhob die SWICA, die Krankenversicherung der Beschwerde- führerin, am 7. März 2018 Einsprache, mit dem Antrag, dass die Kosten weiterhin durch die Unfallversicherung zu übernehmen seien. 9. A. erhob am 13. März 2018 Einsprache gegen die Verfügung der Schweizerischen Mo- biliar Versicherungsgesellschaft AG und beantragte, dass diese die Kosten für die Fol- gen ihres Unfalles am 25. Dezember 2017 weiterhin übernehme. 10. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG wies die Einsprachen von A. und der SWICA Krankenversicherung AG mit Entscheid vom 4. Juni 2018 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass A. am 25. Dezember 2017 beim Langlaufen in Gonten auf die ausgestreckten Arme gestürzt sei. Unbestritten sei, dass die Kontusion der Schulter vorübergehende prellungsbedingte Beschwerden nach sich gezogen haben möge. Sie habe einen Leistungsanspruch ab den 11. Januar 2018 ab- gelehnt, da die Beschwerden seither nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Dezember 2017 stünden. Sie habe ihren Entscheid auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. C. gestützt, welcher zum Entschluss gekommen sei, dass anhand des Arthro-MRI eine traumatische Verände- rung ausgeschlossen werden könne. Vielmehr seien fortgeschrittene degenerative Ver- änderungen nachgewiesen, welche nicht unfallkausal seien. Für die Annahme einer unfallbedingten Sehnenruptur bedürfe es nach herrschender Lehre, vorbehältlich Luxa- tionen oder Schnittverletzungen, stets einer Anspannung der entsprechenden Muskula- tur mit Anspannung der betreffenden Sehne sowie einer abrupten und heftigen, exzent- rischen Belastung in die Gegenrichtung, zu deren Bewegung die fragliche Sehne diene. Der beschriebene Bewegungsmechanismus wäre daher kaum als Ursache ge- eignet gewesen, selbst wenn es dabei zu einer Distorsion des Armes in eine Richtung komme, je gleichzeitig Totalrupturen verschiedener Sehnen hervorzurufen. Schon dar- aus erhelle, dass zwangsläufig erhebliche Vorzustände vorgelegen hätten. Darüber hinaus bestünden klare Hinweise für unfallfremde Faktoren. Das MRI habe u.a. erge- ben, dass ein morphologisch nach unten abgewinkeltes Acromion vom Typ II nach Bigliani vorgelegen habe, was selbsterklärend mit einem entsprechenden subacromia- len Engpass einhergehe. Ein solcher ziehe in intrinsisch-vaskulärer Hinsicht regelmäs- sig eine Minderdurchblutung der darunter verlaufenden SSP-Sehne nach sich, wäh- rend es in extrinsischer Hinsicht zu einem chronischen Abscheuern derselben im an- satznahen Bereich, dem sog. Impingement, komme. Dadurch komme es, gerade bei sportlicher Belastung, zusehends zu degenerativen Veränderungen bzw. Verschleiss- erscheinungen. Anhand eines solchen Zustands liessen sich die Rupturen problemlos auf unfallfremde Weise erklären. Was die fraglichen Sehnen anbelange, habe sich im MRI vom 10. Januar 2018 zusammenfassend kein Anhaltspunkt für frische Läsionen gefunden. Vielmehr zeigten sich ausschliesslich noch degenerative Veränderungen. 11. Gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell- schaft AG reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. (…) 84 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang III. 1. 1.1. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Körperschädigungen wie Seh- nenrissen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG). 1.2. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschä- digung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Kör- perschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi- gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des UVG vom 30. Mai 2008, S. 5425; Zusatzbotschaft UVG vom 19. Sep- tember 2014, S. 7922; Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 40). Dabei ist «vorwiegend» ana- log zu Art. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, womit die Abnützung oder Erkrankung mehr als 50% aller mitwirkenden Ursachen auszumachen hat. Eine Leistungspflicht der Unfall- versicherung für eine Listenverletzung setzt damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn beruht (vgl. Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 44 f.). 1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin erlittenen Rotatorenmanschettenruptur um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015). Hinge- gen wird die Auffassung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (folgend: Beschwerdegegnerin), eine traumatische Veränderung könne ausgeschlos- sen werden, jedoch seien fortgeschrittene degenerative Veränderungen nachgewie- sen, welche nicht unfallkausal seien, von der Beschwerdeführerin bestritten. 1.4. Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen an, die erhobenen Befunde würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für rein degenerative Veränderungen und ein länge- res chronisches Geschehen sprechen: die Anomalie des Acromions (Acromion vom Typ II nach Bigliani), Signalalterationen der SSP-Sehne und der langen Bizepssehne und ein morphologisch bedingter subacromialer Engpass. Mangels einer Fraktur des Acromions sei der Subacromialraum in keiner Weise weiter verengt worden. Eine sol- che vorbestehende Verengung des Subacromialraums ziehe in intrinsischer Hinsicht erfahrungsgemäss oft eine Minderdurchblutung mit Ausdünnung der darunter verlau- fenden SSP-Sehne nach sich, während diese in extrinsischer Hinsicht ein chronisches Abscheuern (Aufschürfen) erfahre. Man spreche in diesem Kontext vom Impingement- Syndrom. Aus diesem Grund hätte Dr. B. am 23. Januar 2018 nicht bloss eine Rotato- renmanschetten-Rekonstruktion, sondern eine Acromioplastik durchgeführt, welche zur Erweiterung des Subacromialraums und subacromialen Dekompression diene. Es sei kein Sehnenstumpf der SSP und Infraspinatus-Sehne mehr nachweisbar gewesen. Die SSP-Sehne sei bis zum Acromioclavikulargelenk retrahiert gewesen, was sich nicht in- nert weniger Tage, sondern erst über längere Dauer einstelle. Auch eine Ruptur der SSC-Sehne oder der zum Anwinkeln des Unterarmes dienenden langen Bizepssehne liesse sich dadurch nicht erklären. Bestünden bereits Rupturen angrenzender Sehnen 85 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang der Rotatorenmanschette, liege aber auf der Hand, dass diese mangels eines stabili- sierenden Gegenpols aus dem Sulcus treten (subluxieren) könne, was alsdann aber aufgrund des Vorzustands zu erklären sei. Auch ein Humeruskopfhochstand stelle sich nicht innert weniger Wochen nach einem Trauma, sondern erst über einen längeren Zeitraum ein. 2. 2.1. Zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist das Gericht auf ärztliche Unterla- gen angewiesen. Dabei hat es alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterla- gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe- sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b, 1c). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die aus dem Verfahren vor dem Sozial- versicherungsträger stammen, sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutach- tung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_208/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 2.2.). 2.2. Im Folgenden ist aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen zu prüfen, ob die Rotato- renmanschettenläsion mit Beteiligung der SSP- und SSC-Sehnen vorwiegend auf Ab- nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung auf die Berichte ihrer be- ratenden Ärzte. Dr. med. D. einerseits erachtet aufgrund des MRI eine traumatische Veränderung als ausgeschlossen. Weder begründet er seine Schlussfolgerung, noch geht er auf die Di- agnosen ein. Dr. med. C. erachtet den Humeruskopfhochstand beweisend dafür, dass schon ein län- geres pathologisches Geschehen vorgelegen haben müsse. Er erläutert jedoch nicht, weshalb der sekundäre Humeruskopfhochstand nur degenerativ verursacht sein kann bzw. ein traumatisch bedingter Sehnenriss nicht ebenfalls dazu führen kann. Seine An- nahme, dass kein Sehnenstumpf der SSP und Infraspinatus- bzw. ISP-Sehne mehr nachweisbar gewesen sei, kann aufgrund der im MRI erkannten – immerhin - ausge- fransten proximalen Sehnenstumpfendes der SSP und ISP nicht nachvollzogen wer- den. Ein von Dr. med. C. erwähnter Hinweis auf eine Ausdünnung der Supraspinatus- bzw. SSP-Sehne kann den medizinischen Akten ebenfalls nicht entnommen werden, 86 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang zumal dem Arthro-MR-Bericht einzig eine Ausdünnung der ansatznahen Subscapula- ris- bzw. SSC-Sehne zu entnehmen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich lediglich ein degenerativ bedingter, nicht aber ein durch ein Trauma erfolgter Sehnen- riss zusammenzieht. 3.2. Wohl bestehen bei der Beschwerdeführerin Faktoren, die in der medizinischen Literatur als Indizien gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion sprechen (vgl. Thomann/Schröter/Grosser [Hrsg.], Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, Praxis der klinischen Begutachtung, S. 187; Bär/Stutz/Gächter/Gerber/Zanetti, Defekte der Rotatorenmanschette und unfallähnliche Körperschädigung, in: Schweizerische Ärztezeitung 2000, Nr. 49, S. 2788 f.) bzw. auf Abnutzung hinweisen, z.B. das Akro- mion Typ II nach Bigliani, der Humeruskopfhochstand und die durchgeführte Acromio- plastik. 3.3. Es sprechen jedoch folgende Faktoren, welche in der medizinischen Literatur als Indi- zien für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion sprechen, dass die Rotatoren- manschettenläsion der Beschwerdeführerin vorwiegend durch den Sturz der Be- schwerdeführerin vom 25. Dezember 2017 verursacht worden ist 4. 4.1. Das Unfallereignis schilderte die Beschwerdeführerin dahingehend, als dass es ihr auf ihrer zweiten Langlauf-Runde auf der eisglatten und harten Loipe in Gonten bei der Ab- fahrt die Skier auseinandergezogen habe und sie nach vorne gestürzt sei, wobei sie in beiden Händen Langlaufstöcke gehalten habe. Sie habe sich mit den Armen auffangen wollen. Beim Aufprall auf die harte Piste hätte sie einen Ruck in ihrer Schulter gespürt. Beim Aufstehen habe sie die Stöcke nicht mehr benutzen können, da ihre rechte Schulter stark schmerzte. Dass die Beschwerdeführerin, wie dies ihr behandelnder Arzt Dr. med. B. in seinem Bericht vom 28. Dezember 2017 angegeben hat, auf die ausgestreckten Arme gefallen sein solle, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Ob dieser angegebene Unfall- hergang bei einem Sturz beim Langlaufen wegen der an den Händen fixierten Stöcke überhaupt wahrscheinlich ist, wird bezweifelt, zumal dabei ungeplante Reflexbewegun- gen auftreten und durch die Stöcke zusätzliche äussere Einwirkungen auf den Köper geschehen können. Das konkrete Unfallereignis lässt sich jedenfalls nicht mehr rekon- struieren. Entsprechend darf nicht von einem konkreten Unfallhergang auf die Verlet- zungsart geschlossen werden, wie dies Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2018, wonach der Unfallmechanismus mit Sturz auf den ausgestreckten Arm nicht geeignet sei, eine Ruptur der SSP- und SSC-Sehne oder langen Bicepssehne herbeizuführen, vorgenommen hat. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte bis zum Unfallereignis vom 25. De- zember 2017 keine Schulterbeschwerden gehabt und habe regelmässig Sport zur Vor- beugung betrieben. Am Vortag des Unfalls sei sie mit ihrem Ehemann zum Beispiel auf einer Skitour gewesen. Sie hätte ihre Schulter immer gut bewegen können. Diese An- gabe bestätigte Dr. med. E., mit Schreiben vom 26. Februar 2018, in welchem sie aus- führte, dass die Beschwerdeführerin wegen Schulterschmerzen nie in ärztlicher Be- handlung gewesen sei. Seit Start der Gemeinschaftspraxis am 1. November 2016 87 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang seien keine Schulterschmerzen dokumentiert. Auch in den Akten des früheren und in- zwischen pensionierten Hausarztes Dr. med. F. seien im Zeitraum von 1996 bis Okto- ber 2016 keine Schulterschmerzen dokumentiert. Diese Angaben sind plausibel, zumal die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2017 eine zweite Langlaufrunde von 4 km anhängte, was bei vorbestehend gerissenen Sehnen im Schultergelenk kaum möglich gewesen wäre. Zu dieser Auffassung gelangte letztlich auch die Beschwerdegegnerin selbst, äusserte sie doch ihr Erstaunen, dass man bei Vorbestehen diverser Rupturen noch Langlaufen gehen würde. Der Beschwerdegegnerin gelang es jedenfalls nicht, Beweise zu vorbestehenden Schulterbeschwerden vorzulegen. 4.3. Die Beschwerdeführerin begab sich am dritten Tag nach dem Sturz in ärztliche Be- handlung. Dr. med. B. stellte eine deutliche Kraftminderung beim Belly press-Test und schmerzhafter Palm up-Test sowie Impingement-Tests fest. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei trotz den Beschwerden zwischen Weihnachten und Neujahr zur Arbeit gegangen, sie hätte während der Arbeit ihre Hand jedoch nicht aktiv von der Maus zur Tastatur bewegen können, sondern hätte hierzu die linke Hand zur Hilfe nehmen müs- sen. Auch habe sie beim Weihnachtsfest mit der Familie mit der rechten Hand kaum ein Glas halten können. Nach Angaben von Dr. med. B. in seinem Bericht vom 4. Ja- nuar 2018 hätten sich die Beschwerden verbessert, die Kraft sei jedoch deutlich ver- mindert geblieben, weshalb es zur Anmeldung eines Arthro-MRI und nach knapp ei- nem Monat zur Operation kam. Die medizinische Behandlung stand somit in einer en- gen zeitlichen Korrelation zum Sturz. 4.4. Dem MRI-Bericht vom 10. Januar 2018 können folgende Befunde entnommen werden, welche gegen grössere degenerative Veränderungen sprechen: Altersentsprechend reguläre Darstellung des AC-Gelenkes, reguläre Darstellung des ventralen sowie dor- salen Labrums, ordentlicher Knorpelüberzug des Humeruskopfes, normale Trophik der Rotatorenmuskulatur, ordentliche Trophik der Rotatorenmuskulatur und intaktes AC- Gelenk. Auch Dr. med. G. bezieht sich in seinem Bericht vom 7. März 2018 an die SWICA auf den schriftlichen MRI-Befund, in welchem von einer Desinsertionsverletzung der Sup- raspinatus- und der Infraspinatussehne, einer höhergradigen Partialruptur der Subsca- pularissehne sowie von einer posttraumatischen Rotatorenintervalläsion mit Verlage- rung der langen Bicepssehne nach medial die Rede sei, welches allesamt traumati- sche Veränderungen seien. Auch die fehlenden Atrophiezeichen der Rotatorenmusku- latur sprächen gegen eine vorbestehende Läsion der Rotatorenmanschette. Es seien im Weiteren keine arthrotischen Veränderungen am Schultergelenk beschrieben wor- den. 4.5. Dr. med. B. hielt im Operationsbericht vom 24. Januar 2018 die Operationsdiagnose Distorsion Schulter rechts nach Sturz am 25. Dezember 2017, transmurale SSP-Seh- nenruptur mit Retraktion sowie Partialruptur der SSC-Sehne mit medialer Subluxation der langen Bizepssehne fest. Er führte eine Schulterarthroskopie rechts, eine offene Acromioplastik, eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC) sowie eine Bicepstenodese durch. Bei der Arthroskopie stellte er fest, dass glenohumeral gute Knorpelverhältnisse vorliegen würden. Bei der eigentlichen Operation vollzog er eine Fixation der SSC-Sehne mit zwei Ankern und das Anschlingen der Supraspinatus- sehne nach der modifizierten Mason-Allen-Technik mit insgesamt 2 Nähten. In seinem 88 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Bericht vom 8. März 2018 an Dr. med. H. gab er an, dass bildgebend und intraoperativ durchwegs frische Verletzungen vorliegen würden. Dieser intraoperative Befund des operierenden Arztes wurde von Dr. med. G. in seinem Bericht vom 7. März 2018 an die SWICA dahingehend beurteilt, dass die problemlose Reinsertion der Sehnen ein Indiz für eine frische Verletzung sei - hätte eine degenerative Läsion bestanden, wären die Sehnen retrahiert bzw. kontrakt und die Rotatorenmuskulatur atrophisch gewesen. Folglich konnten die Sehnen gut adaptiert bzw. problemlos reinsertiert werden, was für eine gute Muskel- und Sehnenqualität und demnach gegen eine Degeneration spricht (vgl. die von der Beschwerdegegnerin beigelegte Literatur: Versicherungsmedizin 67 (2015) Heft 2, S. 94 f.; Thomann/Schröter/Grosser [Hrsg.], Orthopädisch-unfallchirurgi- sche Begutachtung, Praxis der klinischen Begutachtung, S. 185). Diese Beurteilungen von Dr. med. B. und Dr. med. G., beides Fachärzte der Orthopädi- schen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, lassen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C. aufkommen. Insbesondere die Unterlagen des operieren- den Arztes Dr. med. B. erscheinen dem Gericht aussagekräftiger als diejenigen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, welche sich nur auf die Akten abgestützt haben. 4.6. Schliesslich drängt sich vorliegend die Annahme eines rein degenerativen Prozesses bei einer Häufigkeit von 25% der 50-Jährigen mit Schulterbeschwerden - im Zeitpunkt des Unfalls war die Beschwerdeführerin 53-jährig - nicht auf (vgl. Pschyrembel, Klini- sches Wörterbuch, 267. Auflage, 2017, S. 1576). Hinweise auf Abnützung wie Atro- phien der Muskulatur, Verwachsungen, Verfettung, Gelenksdefekte, Kalkeinlagerungen oder degenerative Veränderungen an den Sehnen (z.B. abgerundete Sehnenränder) fehlen in den medizinischen Unterlagen. Auch kann den Akten nicht entnommen wer- den, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 25. Dezember 2017 intensive schultergelenkabnützende Aktivitäten ausübte. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. B. vom 19. April 2018, somit nach knapp vier Monaten seit dem Sturz, beschwerdefrei. 5. 5.1. Zusammenfassend sprechen die Indizien mehrheitlich für ein unfallkausales Gesche- hen. Sollte die Rotatorenmanschettenruptur trotz zeitlichen Zusammentreffens mit dem Sturz dennoch degenerativ bedingt sein, müsste dies als ausserordentlicher Zufall be- trachtet werden, welcher im Vergleich zur traumatischen Verursachung weit unwahr- scheinlicher erscheint. An der Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingehol- ten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen be- stehen Zweifel, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. 5.2. Auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere auf die Erstellung eines versicherungs- externen fachärztlichen Gutachtens, kann verzichtet werden, zumal die Beschwerde- führerin bereits operiert und die Verletzungen verheilt sind. Die Gutachterperson könnte sich somit nur auf die im Recht liegenden Akten abstützen, womit neue Er- kenntnisse nicht zu erwarten wären. Auch der von der Beschwerdeführerin erlebte Sturz kann nicht mehr rekonstruiert werden. 89 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 5.3. Der Beschwerdegegnerin gelang es somit nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die Sehnenrisse vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin auch über den 10. Januar 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 25. Dezember 2017 zu erbringen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2018 vom 4. Dezember 2018 90 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.9. BauG-Beschwerde (Landschaftsschutz) Eine Rundbogenhalle mit grüner Kunststoffhülle und einer Dimension von je 8 Metern Länge und Breite und 3 Metern Höhe in der Landschaftsschutzzone und im Streusiedlungsgebiet widerspricht dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes und führt zu unnötigem Land- und Landschaftsverbrauch (Art. 1, 3 und 17 RPG, Art. 65 Abs. 1 BauG, Art. 5 VNH). Erwägungen: I. 1. A. reichte beim Bezirk Oberegg am 11. Juli 2017 ein nachträgliches Baugesuch für den erstellten Unterstand (Rundbogenhalle) auf der Parzelle Nr. X. ein. 2. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte mit Gesamtentscheid vom 6. Oktober 2017 das Gesuch von A. um nachträgliche Bewilligung einer Rundbogenhalle ab und for- derte die Baubewilligungsbehörde auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes unter Androhung der Ersatzvornahme zu verfügen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, als dass der Baute überwiegende Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV entgegenstehen würden. Die Baute stehe in einer Zone, welche von einer Landschaftsschutzzone überlagert werde. In Landschaftsschutzzonen hätten Bauten und Anlagen gestützt auf Art. 6 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen, mit welchen sich Rundbogenhallen nicht vereinbaren lies- sen. Sie würden nicht der herkömmlichen Bauart und der Materialisierung (Kunststoff) entsprechen, Form (halbrund) und die Farbgebung (künstliches Grün) verunmöglichten die Einhaltung erhöhter Anforderungen. Für die Rundbogenhalle könne daher aus Na- tur- und Landschaftsschutzgründen keine Bewilligung erteilt werden. Nachdem die Rundbogenhalle ohne Bewilligung erstellt worden sei und die Baute auch nachträglich, da sie materiell rechtswidrig sei, nicht bewilligt werden könne, sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Vorliegend widerspreche die erstellte Rundbogenhalle der Raumplanungsgesetzgebung und der kantonalen Na- tur- und Heimatschutzverordnung (VNH). In Anbetracht dieser Gesetzesverletzung und der präjudiziellen Wirkung sei das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gross und rechtfertige den geringfügigen Schaden, der der Ge- suchstellerin durch den Rückbau entstehe. Einerseits seien Rundbogenhallen demon- tierbar, andererseits wiederverwertbar und somit verkäuflich. Die Bauherrschaft hätte zudem wissen müssen, dass jegliche Baute bewilligungspflichtig sei. Da weder von Seiten Kanton noch Bezirk eine mündliche Baubewilligung erteilt worden sei, verstosse der Abbruchbefehl auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. 3. Die Baukommission Oberegg lehnte mit ihrem Entscheid vom 12. Oktober 2017 das nachträgliche Baugesuch für den Unterstand (Rundbogenhalle) ab und entschied in Ziffer 3.2, der Rückbau habe bis zum 30. April 2018 zu erfolgen. 4. Gegen den Entscheid der Baukommission Oberegg vom 12. Oktober 2017 erhob A. am 23. Oktober 2017 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. 91 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 5. Die Standeskommission fällte am 8. Mai 2018 folgenden Rekursentscheid: «1. Der Rekurs von A. vom 23. Oktober 2017 gegen die Verfügung der Baukommis- sion Oberegg vom 12. Oktober 2017 und den Gesamtentscheid des Bau- und Um- weltdepartements vom 6. Oktober 2017 wird abgewiesen. 2. Ziff. 3.2 der Verfügung der Baukommission Oberegg vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. A. wird verpflichtet, die Rundbogenhalle auf der Parzelle Nr. X. innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids zu entfernen. (…)». Den Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Rundbogenhalle, wel- che ausserhalb der Bauzone aufgestellt worden sei, nach Art. 65 Abs. 1 BauG beson- ders hohen Anforderungen an die Gesamtwirkung zu genügen habe. Bei der Beurtei- lung dieser Gesamtwirkung im vorliegenden Fall komme dem Landschaftsschutz grosse Bedeutung zu. Das Baugesetz lege bereits im Zweckartikel fest, dass die Land- schaft in ihrer appenzellischen Eigenart zu schützen sei (Art. 1 Abs. 4 BauG). Weiter gebe der Richtplan vor, dass Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erhalten seien. Die Rundbogenhalle liege schliesslich in der Landschaftsschutzzone. Diese Zone diene der Erhaltung des Landschaftsbilds und der sie prägenden Elemente; Bau- ten müssten deshalb erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild genügen und die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung hätten sich nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 5 f. VNH). Die in Art. 65 BauG und Art. 6 VNH enthaltenen ästhetischen Generalklauseln würden im vorliegenden Fall eine vorzügli- che Einordnung der Baute in die Umgebung gebieten. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Rundbogenhallen liessen sich nicht mit den Anforderungen vereinbaren, die Bauten in Landschaftsschutzzonen erfüllen müssten. Die Kunststoffhülle der Rundbogenhalle wi- derspreche dem Gebot, dass sich die Fassadenverkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten habe (Art. 6 Abs. 2 VHN). Herkömmlich seien an Ökonomiebauten im Streusiedlungsgebiet Holzverkleidungen, an den wetterzugewandten Fassaden zum Teil Eternitschirme. Die Rundbogenhalle genüge auch den ausserhalb der Bauzone er- höhten Anforderungen an die Gestaltung der Baute nicht (Art. 65 BauG). Eine halbrund geformte Halle mit Metallgerüst und grüner Kunststoffhülle erziele in einer Gegend mit traditionellen, oft naturbelassenen Holzbauten, denen runde Formen fremd seien, keine besonders gute Gesamtwirkung. Das natürliche Material Holz unterscheide sich erheblich (optischer Eindruck, Verwitterung) von künstlich und industriell geschaffenem Material wie der Folie, mit der die Rundbogenhalle bespannt sei. Die Rundbogenhalle werde vom Durchschnittsbetrachter bereits aufgrund der Materialwahl in der Streusied- lungslandschaft als fremd empfunden. Runde Formen würden sich bei Bauten in der appenzellischen Landschaft kaum finden. Die Landwirtschaftszone sei vielmehr durch Wohn- und Ökonomiebauten mit Giebeldächern gekennzeichnet. Solche Bauten wür- den vom Durchschnittsbetrachter als Ausdruck der herkömmlichen und überlieferten landwirtschaftlichen Baukultur wahrgenommen. Die Rundbogenhalle vertrage sich nicht mit diesen Bauten. 92 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Die Rundbogenhalle sei in einer Landschaftsschutzzone errichtet worden, wo der Ge- setzgeber ausdrücklich die Verwendung der herkömmlichen Materialien verlange. Eine Baute mit Kunststoffhülle entspreche dieser Vorgabe nicht. Die Rundbogenhalle könne nicht als klein bezeichnet werden, habe sie doch eine Grundfläche von mehr als 8m x 8m und sei sie mehr als 3m hoch. Ebenso wenig sei sie unauffällig, denn ihre Aussen- hülle sei grün, und die umliegenden, rund 15m bis 20m entfernt liegenden Gebäude seien mit Holz oder hellen Eternitschindeln verkleidet. Nach den Fotos der Rundbogen- halle in den Vorakten des Bau- und Umweltdepartements stimme der Grünton des Wieslands nicht annähernd mit jenem der Rundbogenhalle überein. Am ehesten passe die Rundbogenhalle von der Form wie von der Farbe her zum Silo, der westlich hinter dem Gebäude Nr. Y stehe, ohne dass allerdings zwischen Rundbogenhalle und Silo eine Sichtverbindung bestünde. Den hohen ästhetischen Anforderungen ausserhalb der Bauzone in der Landschaftsschutzzone würden weder die Rundbogenhalle noch der Silo zu genügen vermögen. Schliesslich trage der Umstand, dass die Rundbogen- halle unter Obstbäumen platziert worden sei, keineswegs dazu bei, dass sie sich har- monisch ins Landschaftsbild einfügen würde, werde doch durch Obstbäume einzig die Sicht auf die Rundbogenhalle von oben verdeckt, nicht aber die übliche Perspektive, die sich einem Betrachter auf dem Terrain eröffne. Und selbst von oben würden Obst- bäume, da sie die Blätter im Herbst fallen liessen, im Winter keinen Sichtschutz bieten. Der Rundbogenhalle stünden damit öffentliche Interessen entgegen, nämlich das Inte- resse am Landschaftsschutz und das Interesse an der besonders guten ästhetischen Wirkung, welche die Baute erzielen sollte, aber nicht erziele. Das Bau- und Umweltde- partement habe der Rekurrentin damit zu Recht die Erteilung einer nachträglichen Be- willigung für die Rundbogenhalle verweigert. Eine nachträgliche Bewilligung könne nicht erteilt werden. Bei der Rundbogenhalle könne damit nicht von einer geringfügigen Abweichung von den gesetzlichen Vorschrif- ten gesprochen werden. Die Rekurrentin müsse in Kauf nehmen, dass die Baukommis- sion zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht bei- messe. Die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet stelle eines der grundle- gendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar. Im Streit liege eine nicht zonenkonforme Baute, die ohne Bewilligung erstellt worden sei. Sie liege aus- serhalb der Bauzone, wo Bauten nicht erstellt werden sollten. Die Anlage widerspreche damit gewichtigen Interessen der Raumplanung. Unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit frage sich, ob der vom Bau- und Umweltdepartement geforderte Rück- bau erforderlich sei, um die auf dem Spiel stehenden raumplanerischen Grundsätze zu wahren. Nachdem die Baute gänzlich ohne Bewilligung erstellt worden sei, die Umge- bung durch die Rundbogenhalle stark umgestaltet werde, und dafür keine Bewilligung erteilt werden könne, lasse sich ein mit den zentralen Anliegen des Raumplanungs- rechts im Einklang stehender Zustand grundsätzlich nicht ohne die vollständige Wie- derherstellung herbeiführen. Als private Interessen stünden dem Totalabbruch auf Seiten der Rekurrentin einzig fi- nanzielle Interessen entgegen. Sie habe die Baukosten im Baugesuch auf unter Fr. 10‘000.00 beziffert. Hinzu kämen die Abbruchkosten. Immerhin könne die Rundbo- genhalle wiederverwendet und daher veräussert werden. Die Kosten für die Wiederher- stellung dürften sich daher im Rahmen von einigen Tausend Franken bewegen. Die 93 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Rekurrentin habe die Erstellungskosten allerdings in Kenntnis der Bewilligungslosigkeit und damit auf eigenes Risiko investiert. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone habe besonderes Gewicht. Unter diesen Umständen würden die privaten, primär finanziellen Interessen an der Beibehaltung der Halle die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung bei Weitem nicht aufwiegen. Denn nach der Rechtsprechung sei ein Abbruch auch dann nicht unverhältnismässig, wenn die Kosten sehr hoch seien. Wäge man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweise sich die vollstän- dige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau der Rundbogenhalle; Bodenwiederherstellung) als verhältnismässig. Die Baukommission Oberegg habe in ihrer Verfügung für den Rückbau der Rundbo- genhalle eine Frist bis 30. April 2018 festgelegt. Diese Frist sei bereits abgelaufen. Der Rekurrentin sei daher eine neue Frist für den Rückbau der Rundbogenhalle zu setzen. Sie habe die Rundbogenhalle innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entschei- des zu entfernen. 6. Am 22. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) eine Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid der Standeskommission mit den Rechtsbegehren, der Rekursentscheid, die Verfügung der Baukommission Oberegg vom 12. Oktober 2017 und der Gesamtentscheid für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone des Bau- und Umweltdepartements vom 6. Oktober 2017 seien aufzuheben und das Baugesuch sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gestaltungsgebot sei nicht konkret im Gesetz verankert, sondern gehe aus den Ausführungen im Landsge- meindemandat 2012 hervor, welchem entnommen werden könne, dass der Standes- kommission die Kompetenz zum Erlass von Gestaltungsrichtlinien eingeräumt worden sei. Für Ökonomiebauten seien solche jedoch noch nicht erlassen worden. Auch aus dem neuen Leitbild könne nichts bezüglich Zulässigkeit einer Rundbogenhalle abgelei- tet werden. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich mit der Einführung des neuen Bauge- setzes im Jahr 2012 beabsichtigt hätte, dass Rundbogenhallen per se nicht bewilli- gungsfähig sein sollten, hätte er dies gesetzlich regeln können, was aber nicht der Fall sei. Es gebe demnach keine konkreten Vorgaben, dass gewisse Materialien und Far- ben nicht verwendet werden dürften. Grundsätzlich seien daher die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sowie Art. 6 VNH zu beachten. Die Vorinstanz unterlasse es weitgehend, auf den konkreten Einzel- fall einzugehen bzw. sich mit dem Sacherhalt auseinanderzusetzen und eine Einord- nung der Rundbogenhalle vorzunehmen. Vielmehr werde diese ohne weitere Ausfüh- rungen in die gleiche Kategorie wie eine feste Baute eingeteilt, womit sämtliche Anla- gen und Bauten - selbst Silos, welche im Kanton Appenzell I.Rh. verbreitet seien - eine Holzverkleidung haben müssten. Eine Rundbogenhalle könne jedoch nicht mit einer festen Baute wie einem Stall verglichen werden, sondern deren Zweck und Ausgestal- 94 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang tung nach eher mit einem Silo oder einem Unterstand, sei sie doch nicht komplett ge- schlossen, könne grundsätzlich wieder abgebaut werden und diene dem Schutz und Einlagerung von Futterballen. Herkömmliche Silos hätten im Siedlungsgebiet ebenfalls keine Holzverkleidung, sondern seien grün und rund. Die Rundbogenhalle entspreche diesen Kriterien. Zudem sei sie beim Hauptgebäude angesiedelt und füge sich in das Gesamtbild sehr wohl ein. 1.2. Die Vorinstanz erwidert, die Rundbogenhalle vermöge den auf dem Baugrundstück herrschenden besonders hohen Gestaltungsanforderungen in der Landschaftsschutz- zone nicht zu genügen. Die Fassadenverkleidung in Landschaftsschutzzonen müsse sich gemäss Art. 6 Abs. 3 VNH nach der herkömmlichen Bauart richten. Bei Fassaden an Ökonomiebauten im Streusiedlungsgebiet sei der Werkstoff Holz herkömmlich. Eine Rundbogenhalle mit Kunststoffhülle könne daher den hohen Gestaltungsanforderun- gen nicht genügen. 1.3. In der Landwirtschaftszone darf eine Baute oder Anlage unter anderem nur bewilligt werden, wenn ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen ent- gegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Lenkender Massstab bei der Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen bilden dabei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und Art. 3 RPG (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, Art. 24 N 22). Nach Art. 1 und Art. 3 Abs. 2 RPG haben Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und die Landschaft geschützt werden und dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Für Bauten und Anlagen sind Standort und Gestaltung so zu wählen, dass das Bauwerk zu den prägenden Merkma- len der beanspruchten Landschaft in bewusste Beziehung tritt. Es wird nicht durch- wegs diskretes Verbergen der Architektur oder gar konservative Formensprache ver- langt; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Set- zen baulicher Schwerpunkte kann im Sinn des Grundsatzes liegen. Verpönt bleibt aber allemal der achtlose Landschaftskonsum. Dem Grundsatz lässt sich über ästhetische Generalklauseln im Baubewilligungsverfahren Nachachtung verschaffen. Empfindliche Landschaften werden in Schutzzonen nach Art. 17 RPG gewiesen oder durch Inven- tare im Sinne von Art. 5 NHG markiert (vgl. Tschannen, in: Aemisegger/Mo- or/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, Art. 3 N 50). Das gestützt auf das Raumplanungsgesetz erlassene kantonale Baugesetz vom 29. April 2012 konkretisiert die bundesrechtlich vorgegebenen Ziele und Planungs- grundsätze. So haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, dies gilt verstärkt ausserhalb der Bauzone (Art. 65 Abs. 1 BauG). Einer der Hauptpunkte der Totalrevision des Bauge- setzes ist die Stärkung der Appenzeller Baukultur mit einem Wechsel vom Verunstal- tungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gewesen (vgl. Landsgemeindemandat 2012, S. 151). Das Gestaltungsgebot stellt im Vergleich zum Verunstaltungsverbot die höchs- ten Anforderungen an die bauliche Gestaltung. Das Bauvorhaben ist einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftli- chen Umgebung zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie insbesondere die Positio- nierung der Bauten und Anlagen in der Landschaft und bezüglich der topographischen 95 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang Situation, die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassade und des Dachs sowie der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur (Art. 65 Abs. 2 lit. b, f und g BauG). Herauszuarbeiten sind die typischen Merkmale der Umgebung, mit der das Bauvorhaben in einem gewissen Einklang stehen soll. Das Gestaltungsgebot soll ver- hindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Erscheinungsbild durchbrechen oder stören (vgl. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantona- len Baurechts, 2001, S. 144 f.). Erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild haben Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone, die der Er- haltung des Landschaftsbildes und der dieses prägenden Elemente dient, zu genügen (Art. 5 VNH). Dabei sind unter anderem die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung und die Umgebungsgestaltung nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 6 Abs. 3 VHN). 1.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Gestaltungsgebot konkret in Art. 65 Abs. 1 BauG geregelt, wonach sich Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben. Für ihre errichtete Rundbogenhalle in der Landschaftsschutzzone gelten gar die nach Art. 5 f. VNH aufgestellten erhöhten Anfor- derungen an die Einpassung ins Landschaftsbild. Die von der Beschwerdeführerin auf- gestellte Rundbogenhalle mit einer Dimension von je 8m Länge und Breite und 3m Höhe weist in ihrer Materialisierung (Kunststoff), ihrer Form (halbrund) und ihrer Farb- gebung (künstliches Grün) keine herkömmliche Bauart auf. Damit berücksichtigt sie traditionelle Formen und Volumen der typischen Appenzeller Bauten nicht und nimmt Architektur oder Farbgebung der umliegenden Gebäude nicht auf. Bereits im Jahr 2006, als Bauten nach Art. 51 aBauG das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträch- tigen durften (im Gegensatz zum heute gültigen Gestaltungsgebot der guten Gesamt- wirkung), beurteilte das Kantonsgericht einen der vorliegend strittigen Rundbogenhalle sehr ähnlichen Unterstand für Vieh aus einem abgeschnittenen und um 90 Grad in die Horizontale gedrehten grünfarbigen Silogehäuse aus Glasfaserpolyester mit einem Ausmass von 11m Länge, 4,45m Breite und ca. 2.5m Höhe als nicht charakteristisch und typisch für die Landwirtschaftszone in Innerrhoden, welcher nicht in das Land- schaftsbild passe, industriell wirke und damit ein unüblicher, störender Fremdkörper sei, dem jeglicher Bezug zur traditionellen Bauweise in der Innerrhoder Landwirt- schaftszone fehle (vgl. Urteil V 7/06 des Kantonsgerichts vom 5. September 2006). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Halle sei durch Bäume verdeckt, zeigt auf, dass dieses alleine gerade keine gute Gesamtwirkung erzielt. Ebenfalls zielt auch der Vergleich der Beschwerdeführerin mit herkömmlichen freistehenden Futtersilos ins Leere, zumal heute bei Neu- und Umbauten Futterlager für Heu und Silofutter, eventu- ell Hochsilos, nicht mehr freistehend, sondern innerhalb des Stalls zu planen sind (vgl. Handbuch Einpassung und Gestaltung Landwirtschaftlicher Ökonomiebauten in Ap- penzell I.Rh., 2012, S. 13, S. 20 Nr. 1.2). Hinzu kommt, dass durch die halbrunde Form gegenüber der traditionellen rechteckigen Fläche einer Remise viel Kubatur ungenützt bleibt und somit zu einem unnötigen Land- und Landschaftsverbrauch führt. Die Rund- bogenhalle passt sich somit nicht an die vorhandenen Gestaltungs- und Stilmerkmale eines Innerrhoder Bauernbetriebes an, ist in der Innerrhoder Streusiedlung, welche im Jahr 2015 von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz als Landschaft des Jahres - un- ter anderem wegen des beispielhaften planerischen Vorgehens dank eines schweiz- 96 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang weit führenden Baugesetzes im Bereich der Gestaltung von Bauten im Streusiedlungs- gebiet - ausgezeichnet worden ist, optisch fremd und passt insbesondere nicht in die empfindliche Landschaft, welche deshalb auch der Landschaftsschutzzone zugewie- sen worden ist. Entsprechend erübrigt sich auch ein Erlass einer von der Beschwerde- führerin geforderten Gestaltungsrichtlinie für Rundbogenhallen. Die Baubewilligungsbehörde hat demnach ihr Ermessen mit ihrer Einschätzung, dass die Rundbogenhalle den hohen ästhetischen Anforderungen in der Landschaftsschutz- zone nicht zu genügen vermöge, weder missbraucht oder überschritten, noch hat sie die anzuwendenden gesetzlichen Normen unrichtig angewendet. Die Rundbogenhalle widerspricht somit dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes, womit sie zu Recht nicht bewilligt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, die Frage, ob die Rundbo- genhalle für den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin überhaupt notwendig ist, zu beantworten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in Oberegg ihre Geräte unter ehemaligen Silos oder anderen Bauten, die an ihre Rund- bogenhalle erinnerten, lagern würden. Diese würden von den Behörden geduldet und akzeptiert, womit das Gestaltungsgebot im vorliegenden Fall willkürlich angewendet worden sei. 2.2. Die Standeskommission hält dem entgegen, dass für keines der rundbogenhallenähnli- chen Objekte, welche die Beschwerdeführerin anführe, je eine Baubewilligung erteilt worden sei. 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässig- keit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwen- dung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig an- gewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, eben- falls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise wird jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt, wenn die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 5.1). Das Rechtsgleichheitsgebot wird nur dann verletzt, wenn die gleiche Behörde rechtsungleich entscheidet (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.6.1). 2.4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Nutzern der von ihr angeführten drei Bauten. So zeigt sie nicht auf, dass diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit ihrer Rundbogenhalle vergleichbar sind – die grösste die- ser Bauten, nämlich diejenige auf der Parzelle 1283, liegt beispielsweise nicht in der Landschaftsschutzzone. Entsprechend kann keine generelle Praxis der Baukommis- sion Oberegg, unzulässige Bauten in der Landschaftsschutzzone toleriert zu haben, erkannt werden. Auch liegen keine Hinweise vor, dass sie Bauten, welche mit der Rundbogenhalle vergleichbar wären, zukünftig in der Landschaftsschutzzone tolerieren wollte. 97 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3. 3.1. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung der Rundbogen- halle bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). 3.2. Die gesetzliche Grundlage der Wiederherstellung findet sich in Art. 88 Abs. 1 BauG: Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baube- willigungsbehörde eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Kann das Gesuch nicht bewilligt werden, verfügt sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist. Gewichtige öffentliche Interessen stellen der Landschaftsschutz und die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar. Werden widerrechtlich errichtete, dem RPG wi- dersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswid- rige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grund- sätzlich beseitigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_561/2012 vom 4. Okto- ber 2013 E. 4.1 und 1C_529/2012 vom 29. Januar 2013 E. 6.2). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht. Ein Wiederher- stellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Ei- gentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2012 E. 4.1). 3.3. Die Rundbogenhalle, für welche zu Recht keine Baubewilligung erteilt worden ist, wi- derspricht dem gewichtigen Interesse der Trennung des Baugebietes vom Nichtbauge- biet und des Landschaftsschutzes und weicht massgeblich von den gesetzlichen Best- immungen des BauG und der VNH ab. Als privates Interesse erwähnt die Beschwerde- führerin einzig ihre finanziellen Aufwendungen. Sie beziffert die entstandenen Baukos- ten unter Fr. 10'000.00 zuzüglich allfälliger Abbruchkosten. Die Rundbogenhalle kann jedoch andernorts wiederverwendet und folglich verkauft werden, womit die finanzielle Aufwendung für den Rückbau gering ausfällt. Die Interessen der Beschwerdeführerin vermögen somit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des bisherigen Zu- stands in der Landschaftsschutzzone nicht zu überwiegen, womit die vollständige Be- seitigung der Rundbogenhalle innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids verhältnismässig ist. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2018 vom 4. Dezember 2018 98 - 98