a StPO die schriftliche Begründung des Entscheids vom 13. Juni 2017 verlangt habe, reagierte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht. Da die Berufungsanmeldung somit nicht erfolgte, ist die Berufungserklärung, auch wenn sie innert der in der fälschlicherweise aufgeführten Rechtsmittelbelehrung des begründeten Entscheids erwähnten Frist erfolgt wäre, nicht mehr möglich, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 StPO). Aus diesem Grund ist folglich auch die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung nicht mehr zu prüfen. (…) Kantonsgericht