Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Motivierungs- und Zustellungsbegehren, fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass er auch den Willen hatte, die Berufung anzumelden. Auch auf die Bestätigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2017 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers, dass dieser im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO die schriftliche Begründung des Entscheids vom 13. Juni 2017 verlangt habe, reagierte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht.