82 Abs. 2 StPO) auf. Auch wenn vorliegend dies nicht so deutlich erfolgt wäre, hätte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers als Rechtsanwalt wissen müssen, dass ein Begründungsbegehren allein noch keiner Berufungsanmeldung entspricht. Er hat jedoch mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2017 nur beantragt, die schriftliche Begründung des gerichtlichen Entscheids B 20-2016 vom 13. Juni 2017 nachzuliefern. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Motivierungs- und Zustellungsbegehren, fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass er auch den Willen hatte, die Berufung anzumelden.