Das gilt insbesondere auch bei anwaltlich vertretenen Parteien, denn es ist davon auszugehen, dass das, was ein Anwalt im Rahmen formeller Prozesserklärungen schreibt, auch so gewollt ist (vgl. can 2012 Nr. 65 S. 179). 10.3. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, welcher im Dispo versandt worden ist, führt die beiden Alternativen der Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO) und der Nachlieferung einer schriftlichen Begründung des Entscheides (Art. 82 Abs. 2 StPO)