Unterscheidet die Rechtsmittelbelehrung klar und deutlich zwischen der Berufungsanmeldung und einer blossen Urteilsbegründung ohne Weiterzugsmöglichkeit, so besteht in aller Regel kein Raum für die Annahme, der Beschuldigte, der eine Urteilsbegründung verlangt hat, habe damit auch die Berufung anmelden wollen. Das gilt insbesondere auch bei anwaltlich vertretenen Parteien, denn es ist davon auszugehen, dass das, was ein Anwalt im Rahmen formeller Prozesserklärungen schreibt, auch so gewollt ist (vgl. can 2012 Nr. 65 S. 179).