Donatsch / Hans-jakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 82 N 6). Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Motivierungsbegehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO erfüllt dies nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; 6B_473/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4).