399 Abs. 1 StPO muss eine Partei, wenn sie Berufung einlegen will, diese anmelden (vgl. BBl 2006, Botschaft StPO, S. 1314). Die StPO sieht ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien müssen zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs, und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Die explizite Unterscheidung zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (Art.