10. 10.1. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: a. eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). 10.2. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO muss