den begründeten Entscheid vom 13. Juni 2017 mit Erläuterung, indem es Ziffer 1 des Dispositivs zufolge Verjährung durch «Das Strafverfahren gegen die A. AG als verantwortliches Unternehmen ist einzustellen» ersetzte. Dieser begründete Entscheid wurde dem Rechtsvertreter von B. am 12. August 2017 zugestellt. 5. B. (folgend: Berufungskläger) reichte am 6. September 2017 (Datum des Poststempels) die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag, es sei ihm die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung gestützt auf Art. 94 StPO gutzuheissen. (…)