3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dem Rechtsvertreter von B., dass dieser namens von B. im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgemäss die schriftliche Begründung des Entscheids vom 13. Juni 2017 verlangt habe. Diese werde den Parteien deshalb nachgeliefert. 4. Am 8. August 2017 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. den begründeten Entscheid vom 13. Juni 2017 mit Erläuterung, indem es Ziffer 1 des Dispositivs zufolge Verjährung durch «Das Strafverfahren gegen die A. AG als verantwortliches Unternehmen ist einzustellen» ersetzte.