3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- und den Untersuchungskosten von Fr. 5‘669.60, total Fr. 7‘169.60, gehen zu Lasten des Staates. 4. Der Staat hat den Verteidiger ausseramtlich mit Fr. 8‘320.-- (ohne MWST) zu entschädigen.» Dieser Entscheid wurde unter anderem an den Rechtsvertreter des Privatklägers B. am 14. Juni 2017 versandt und am 15. Juni 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung wies folgenden Wortlaut auf: