2.5. Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht in der Regel kein Raum für die Annahme, mit dem Begehren um Urteilsbegründung sei auch die Berufung angemeldet (Art. 82 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 13. Juni 2017 folgenden Entscheid: «1. Die A. AG wird als verantwortliches Unternehmen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. 2. Die Zivilforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.