3.2. Dem Gericht erscheint die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 150.--, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen, angemessen. 4. Die Berufung ist folglich abzuweisen. 47 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang 5. 5.1. Auf die vom Berufungskläger zur Luftreinhalteverordnung gemachten Ausführungen, insbesondere bezüglich Rauchentwicklung, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, zumal er diesbezüglich von der Vorinstanz mit Urteil B 11-2016 vom 25. Oktober 2016 freigesprochen worden ist.