Übergreifen des Feuers sofort – und nicht erst in wenigen Minuten, welche der Berufungskläger nach seinen Angaben für den Weg von seinem Hof zum Feuer gebraucht hätte – mit dem Löschen hätte begonnen werden können. Das Urteil der Vorinstanz, A. habe sich auch wegen Unterlassens von Vorkehrungen zur Verhinderung des Übergreifens des Feuers strafbar gemacht, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft und demnach zu bestätigen.