2.4. Der Berufungskläger hat nicht alle Vorkehrungen getroffen, damit ein Übergreifen des Feuers unter anderem auf den angrenzenden Wald und die angrenzende Flur vermieden wird. So war das Feuer beim Eintreffen des Polizisten unbeaufsichtigt und auch auf dessen mehrmaliges Rufen hin kam weder der Berufungskläger, der sich im Stall aufgehalten und damit keinen Sichtkontakt zum Feuer gehabt hat, noch dessen Nachbar, welcher auf Information des Berufungsklägers hin ein Druckfass mit Wasser bereitgestellt haben soll, zum Feuer hinzu.