2.3. Beim Feuern im Freien sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung zu beachten sowie alle Vorkehrungen zu treffen, damit eine ungebührliche Rauchbelästigung und insbesondere ein Übergreifen des Feuers auf Gebäude und Fahrhabe, Wald und Flur vermieden wird (Art. 8 Abs. 1 FSG).