2. 2.1. Die Vorinstanz begründete weiter, das Feuer sei unbeaufsichtigt abgebrannt. Nebst dem erwähnten wassergefüllten Druckfass und der Information des Nachbars habe A. keine Vorkehrungen getroffen, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. 2.2. Der Berufungskläger erwidert, er selbst habe das Feuer mit regelmässigen Fahrten in bestimmten Zeitabständen zum Feuer kontrolliert. Gras sei keines verbrannt worden. Die Sicht auf das Feuer könne gut und gerne ausserhalb der Hörnähe sein. Zumindest mit Feldstecher beobachtet oder im Auge behalten sei kein unbeaufsichtigtes Verbrennen. Die Umgebung sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen.